Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_722/2017
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Urteil vom 28. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 5. Juni 2013 kam es in Cham zu einem Verkehrsunfall zwischen X.________ und A.________. Die polizeilichen Ermittlungen wurden von Polizist B.________ geführt.
Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2013 wurde X.________ der Widerhandlung gegen das SVG für schuldig befunden und bestraft. Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn das Strafgericht des Kantons Zug vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln frei. Das Strafverfahren gegen A.________ wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 rechtskräftig eingestellt.
Im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkehrsunfall und den diesbezüglichen Strafverfahren wirft die Staatsanwaltschaft X.________ diverse Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von A.________ und B.________ vor. Zusammengefasst habe er im Zeitraum vom 3. Mai 2014 bis 24. November 2015 mehrmals Flugblätter, Dossiers und Schreiben in Briefkästen und Restaurants in C.________ und D.________ verteilt, welche unter anderem folgende Äusserungen über A.________ und B.________ enthielten: "korrupter Zuger Polizist B.________", "kriminelle Betrügerin A.________", "Was ist das für ein Sauhaufen???", "Wer kann Angaben machen, ob die beiden eventuell zeitweise an Wahnvorstellungen leiden?". X.________ habe A.________ und B.________ der Korruption und Bestechung, des Versicherungsbetrugs, der Irreführung der Rechtspflege, der Urkundenfälschung und der strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht bezichtigt. Zudem habe er sie als Lügner bezeichnet und A.________ habe er unterstellt, B.________ mittels Gefälligkeiten sexueller Natur dazu gebracht zu haben, den Strafbefehl gegen sie abzuwenden und stattdessen auf ihn abzuwälzen. Gleiches habe sie bei einem Staatsanwalt "hingekriegt". Damit habe sich X.________ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig gemacht.
B.
Das Bezirksgericht Hochdorf sprach X.________ am 30. August 2016 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. A.________ verwies es mit ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg. Zudem wurde über Einziehungen entschieden.
C.
X.________ erhob Berufung. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte ihn am 12. April 2017 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 21. November 2016. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 12. April 2017 und einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).
In der Regel wird der Entlastungsbeweis zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 mit Hinweisen). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3). In welcher Absicht jemand handelte, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1).
Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7 mit Hinweisen). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mehrfach bestätigt, Urheber der Flugblätter und Schreiben zu sein. Der Sachverhalt sei damit erstellt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren, allerdings ohne konkrete Begründung. Gänzlich unverständlich ist seine Argumentation, lediglich zweimal in seinem Leben in E.________ gewesen zu sein, werden ihm doch Taten in C.________ und D.________ zur Last gelegt. Mangels ausreichender Begründung ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hinsichtlich des Verteilens der Flugblätter, Dossiers und Schreiben ist dem bundesgerichtlichen Urteil somit der vorinstanzliche festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die in den Flugblättern, Dossiers und Schreiben enthaltenen Äusserungen ehrverletzend sind, ist unbestritten. Auch der subjektive Tatbestand blieb unangefochten. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
1.3. In Zusammenhang mit dem Entlastungsbeweis macht der Beschwerdeführer geltend, seine Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen. Er könne beweisen, dass die Beschwerdegegner gelogen hätten. B.________ habe einen gefälschten Polizeirapport erstellt, der den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht bzw. als Unfallverursacher erscheinen lasse. Den Rapport habe B.________ anschliessend beim Strassenverkehrsamt eingereicht, woraufhin sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsabklärung habe unterziehen müssen. Ferner sei das Fahrzeug von A.________ bereits vor der Kollision beschädigt gewesen. Sie habe den Unfall verursacht und im Nachhinein falsch dargestellt, sodass seine Versicherung den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden nicht bezahle und sein Selbstbehalt erhöht worden sei. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich nicht einzig auf die Aussagen von A.________ abstellen dürfen.
1.3.1. Die Vorinstanz prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer zum Entlastungsbeweis zugelassen werden kann, und erwägt, der Beschwerdeführer habe angegeben, mit der Flugblattaktion habe er erreichen wollen, dass Drittpersonen die Beschwerdegegner ansprechen und sie fragen, was da eigentlich los sei mit der Sache mit dem Beschwerdeführer, sodass sie Drittpersonen gegenüber erklären müssten, dass sie nicht die Wahrheit gesagt und einen Rapport gefälscht hätten. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die seiner Meinung nach bestehenden Unwahrheiten und Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Die Aufklärung von strafrechtlich relevanten Handlungen sei Sache der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer hätte es bei seinen gegen die Beschwerdegegner angestrengten Privatklagen bewenden lassen müssen und das Recht nicht selber in die Hand nehmen dürfen. Er habe somit ohne objektiv begründete Veranlassung gehandelt. Es sei dem Beschwerdeführer abzunehmen, dass er auch Informationen über die Beschwerdegegner habe verbreiten wollen. Allerdings habe er es nicht auf die Wiedergabe der seiner Meinung nach erstellten Handlungen der Beschwerdegegner bewenden lassen, sondern sich eines provozierenden und auch für seine Zwecke unnötig beleidigenden Vokabulars bedient. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien formal und sprachlich in einer Art und Weise abgefasst, dass die Absicht, Übles vorzuwerfen, klar zu Tage trete. Zudem hätte er bereits nach der ersten Flugblattaktion erkennen müssen, dass sein Ziel, Druck auf die Beschwerdegegner auszuüben, gescheitert sei. Dennoch habe er weitergemacht, was die bestehende Beleidigungsabsicht bestätige. Auch die Art und Weise bzw. wo der Beschwerdeführer die Flugblätter und Schreiben verteilt habe, nämlich primär in der nahen Umgebung der beiden Beschwerdegegner, zeige, dass er diese bei den Nachbarn und Bekannten in ein schlechtes Licht habe rücken wollen. Eine allenfalls bestehende Informationsabsicht trete unter diesen Umständen klar hinter die Beleidigungsabsicht zurück.
Die Vorinstanz lässt den Beschwerdeführer nicht zum Entlastungsbeweis zu. In der Folge prüft sie dennoch, ob der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis erbracht ist und verneint dies. Betreffend den Vorwurf der strafbaren Handlungen könne der Wahrheitsbeweis mangels Verurteilung nicht erbracht werden. Von einem laufenden Verfahren sei nichts bekannt. Zudem habe der Beschwerdeführer selber eingeräumt, dass der Vorwurf, B.________ habe den Polizeirapport manipuliert, ungerechtfertigt gewesen sei. Einen Gutglaubensbeweis habe der Beschwerdeführer nicht geführt. Er habe es zudem unterlassen, den erwähnten Rapport beim Strassenverkehrsamt einzusehen. Somit habe er seine Informations- und Sorgfaltspflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt. Es ergäben sich weder aus den Akten noch aus seinen Ausführungen ernsthafte Gründe, weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten.
1.3.2. Der Beschwerdeführer müsste zunächst darlegen, weshalb er, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, überhaupt zum Entlastungsbeweis zugelassen werden sollte. Seine Vorbringen richten sich jedoch in erster Linie gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis. Es ist daher fraglich, ob auf seine Rügen überhaupt einzugehen ist. Jedoch ist seine Kritik auch in diesem Punkt unbegründet oder zielt an der Sache vorbei, weshalb die Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt, im Ergebnis ohnehin abzuweisen ist.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Bereits die Vorinstanz befasste sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers, beispielsweise mit dem Umstand, dass A.________ im Nachgang zum Unfall B.________ eine E-Mail schickte, worin sie ihre Angaben zum Unfall präzisierte. Die Vorinstanz hält fest, es sei nicht ungewöhnlich, dass Unfallbeteiligte den Unfall unterschiedlich erlebten und ihre Angaben im Nachhinein ergänzten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise auseinander. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen in allgemein gehaltener Kritik. Der Beschwerdeführer legt lediglich seine eigene Sicht der Dinge dar und stösst erneut Beleidigungen gegenüber verschiedenen Personen aus. Dies genügt den soeben erwähnten Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Auch aus den Verweisen auf die zahlreichen Beilagen vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er auf Dokumente verweist, welche andere Verfahren betreffen (z.B. die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen A.________ wegen Bestechung und Erpressung, die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren gegen eine Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau wegen Urkundenfälschung sowie der Schriftverkehr im Administrativverfahren des Strassenverkehrsamtes [Beilagen 10, 20, 28 und 60). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen.
Bezüglich des Vorwurfs strafbaren Verhaltens erwägt die Vorinstanz zutreffend, der Wahrheitsbeweis könne nur durch eine Verurteilung erbracht werden (vgl. BGE 132 IV 112 E. 4.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsste längst zu Verurteilungen gekommen sein. Er habe Strafklage gegen B.________ erhoben und massenhaft Eingaben gemacht, die jedoch nicht bearbeitet worden seien. Mangels Nennung von Aktenstellen oder Beweismitteln in der Beschwerdeschrift können die Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüft werden. Sollte er jedoch bereits im Dezember 2013 einen bisher nicht behandelten Strafantrag gegen B.________ gestellt haben, müsste er sich ohnehin an die betreffende Behörde wenden. Tatsachenwidrig ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen A.________ sei nie ermittelt worden. Die gegen sie geführte Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde mangels Erfüllung eines Straftatbestands mit Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2013 abgeschlossen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, welcher als Privatkläger am Verfahren beteiligt war, zugestellt. Somit hätte er in jenem Verfahren Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung führen können und müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. November 2014 betreffend Bestechung und Erpressung.
Der Beschwerdeführer macht ausschweifende Ausführungen zu Sachverhalten und Fragestellungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils bilden. So äussert er sich beispielsweise zur Hausdurchsuchung und Verhaftung vom 9./10. Juli 2014, zu kantonalen Zuständigkeitsfragen und macht geltend, er habe die Akten nicht rechtzeitig einsehen können. Inwiefern sich der Beschwerdeführer dazu bereits im vorinstanzlichen Verfahren innert Frist geäussert haben soll, legt er nicht dar. Ebensowenig führt er aus, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des rechtlichen Gehörs damit nicht befasst. Auf die erwähnten Ausführungen ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Zusammenfassend ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem Wahrheits- und Gutglaubensbeweis willkürlich oder in anderer Weise bundesrechtswidrig sein sollen.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 21. November 2016 wurde der Beschwerdeführer des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug sowie der üblen Nachrede schuldig gesprochen. Die Vorinstanz fällt eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil aus. Der Beschwerdeführer unterliess es, im Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ein Rechtsmittel zu ergreifen, weshalb der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. April 2017. Die Rechtmässigkeit der früheren Verurteilung kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden.
3.
Bezüglich der Beschlagnahme bestreitet der Beschwerdeführer, sämtliche Gegenstände zurückerhalten zu haben. Er habe keine Ahnung, was alles aus seiner Wohnung mitgenommen worden sei. Im Beschlagnahmeverzeichnis sei lediglich vermerkt "1 schwarzer Aktenkoffer", "diverse Unterlagen" usw. Die Vorinstanz führt unter Verweis auf die Akten aus, der Beschwerdeführer habe unterschriftlich bestätigt, die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer legt weder dar, inwiefern diese Feststellung bundesrechtswidrig sein sollte, noch listet er Gegenstände oder Dokumente auf, die ihm fehlen sollten. Auf seine Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, einen Bericht seines Arztes Dr. med. F.________ nachreichen zu dürfen, würde es sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum handeln. Solche können im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 99 BGG).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär