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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_537/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
unbekannten Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Juni 2017 (Datum des Poststempels) gegen einen unbekannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage des vorinstanzlichen Entscheids innerhalb der mit Verfügung vom 28. Juni 2017 angesetzten, am 16. August 2017 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist nicht behoben hat, 
dass deshalb schon aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger