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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_455/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2018 (C-2523/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Juni 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. Juni 2018 betreffend die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2015 (Fr. 978.- monatlich) sowie den Rückbehalt der Rentenbetreffnisse für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017 (insgesamt Fr. 16'626.-), und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die weiteren, am 2./16./23. und 26. Juli 2018 beim Bundesgericht eingegangenen Eingaben der A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingaben der Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
 
dass dies insbesondere zutrifft auf die zentralen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verwaltung den monatlichen IV-Rentenbetrag von Fr. 978.- nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt sowie die von Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Leistungen von insgesamt Fr. 16'626.- zu Recht einbehalten habe, um die Verrechnungsansprüche der massgeblichen deutschen Leistungserbringer zu prüfen, 
dass aus dem angefochtenen Entscheid überdies hervorgeht, betreffend die beantragte Genugtuung für erlittenes Leid fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG), während über den Antrag auf Ergänzungsleistungen bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde, 
dass die Beschwerdeführerin dazu mit keinem Wort Stellung nimmt, sondern sich darauf beschränkt, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Erhobene zu wiederholen, was an der unzureichenden Beschwerdebegründung ebenso wenig etwas zu ändern vermag wie der Hinweis auf die prekären finanziellen Verhältnisse, 
dass die Versicherte darüber hinaus Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, wie etwa das Begehren um Auszahlung von EUR 200'000.- für eine Hausrenovation, 
dass sie im Übrigen bereits in zwei vorangegangenen Verfahren auf die Formerfordernisse einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht worden ist (Urteile 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017 und 9C_357/2016 vom 30. Juni 2016), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder