Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_658/2020
Urteil vom 28. August 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________,
vertreten durch Advokat Roger Wirz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beweisverfügung (Erbschaft, Darlehen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. Juni 2020 (410 20 92 vo2).
Sachverhalt:
Zwischen A.________ und B.________, welche beide durch Rechtsanwalt Martin Wetli vertreten werden, sowie D.________ ist vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft das Verfahren 150 16 518 IV hängig.
Gegen die am 12. März 2020 erlassene Beweisverfügung erhoben Erstere beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde; sie machten sinngemäss Nichtigkeit geltend, weil über den Ausstand des Gerichtspräsidenten C.________ noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und er deshalb nicht hätte amten dürfen.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der für die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen notwendige nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil sei nicht dargetan. Im Übrigen hielt das Kantonsgericht fest, dass die Beweisverfügung ohnehin nicht nichtig wäre, weil es betreffend die angebliche Befangenheit bereits am 18. Dezember 2019 seinen Beschwerdeentscheid gefällt und die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung habe, wobei dieses mit Urteil 5A_217/2020 vom 19. März 2020 auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es zufolge der wirren und teilweise ungebührlichen Eingabe dem vertretenden Rechtsanwalt Martin Wetli persönlich und es verpflichtete diesen auch zu einer Entschädigung an die Gegenpartei.
Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwalt Martin Wetli für A.________ und B.________ am 17. August 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Eine solche Auseinandersetzung bzw. überhaupt eine inhaltliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid erfolgt nicht ansatzweise. Die Beschwerde besteht aus weitläufigen Rechtsbegehren, die inhaltlich aber weitgehend nicht Rechtsbegehren, sondern Statements sind und zum grössten Teil mit dem Anfechtungsobjekt nicht das Geringste zu tun haben (zusammengefasst sinngemäss, die Beschwerdeführer seien Betrugsopfer der Beklagten; sodann ein Begehren um aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine am 5. August 2019 eingereichte Beschwerde, welche jedoch mit Urteil 5A_715/2019 vom 8. Oktober 2019 längst entschieden worden ist). Was schliesslich das sinngemässe Begehren, aufgrund des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses sei die vorsorglich eingereichte Beschwerde bis mindestens Ende September 2020 bzw. bis zur Reskonvaleszenz des Rechtsvertreters und dessen Fähigkeit zur Beschwerdeergänzung zu sistieren, anbelangt, so ist kein Sistierungsgrund ersichtlich, zumal Beschwerdefristen als gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Insofern erübrigen sich auch Weiterungen zur Einhaltung der Beschwerdefrist - welche vorliegend offensichtlich nicht eingehalten ist - im Zusammenhang mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil sei am 15. Juni 2020 bewusst an die falsche statt an die von ihm extra rot hervorgehobene Adresse versandt worden (gemeint ist damit, dass das Kantonsgericht die gerichtlichen Akte jeweils an die Adresse, wie sie aus dem Anwaltsregister hervorgeht, versendet und nicht an die gewünschte Adresse "c/o E.________ AG", vgl. dazu schon Urteil 5A_217/2020 vom 19. März 2020 E. 1).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Wie bereits die kantonale Beschwerde und die früheren Beschwerden an das Bundesgericht ist auch die vorliegende in Sprache wie Darstellung wirr und es erfolgen bereits im Rubrum Beleidigungen gegenüber dem Gegenanwalt und dem erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten. Ein konkreter Sinn der Beschwerde ist nicht auszumachen und insbesondere ist auch nicht klar, ob die Eingabe überhaupt von einem Beschwerdewillen der vertretenen Beschwerdeführer getragen ist. Aus diesen Gründen sind die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BBG), wie dies schon im kantonalen Verfahren geschehen ist. Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Martin Wetli persönlich und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli