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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_470/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 (C-1261/2023). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil vom 14. Juni 2023, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 23. Februar 2023 erhobene Beschwerde nicht eintrat, soweit es sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb, 
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2023 (Poststempel), 
in die Mitteilung vom 14. Juli 2023, mit welcher das Bundesgericht A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die diesbezüglich nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies und ihn gleichzeitig auf den weiteren, bis spätestens 28. August 2023 behebbaren Mangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) aufmerksam machte, 
in die daraufhin von A.________ am 24. Juli 2023 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass sodann gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG unter anderem der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, beizulegen ist, 
dass der Beschwerdeführer das in seiner ersten Eingabe fehlende vorinstanzliche Urteil vom 14. Juni 2023 innert der ihm gesetzten Frist beigebracht hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses (nach mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 erfolgter Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) nicht eintrat, soweit sie nicht bereits wegen sinngemässer Rückzugserklärung - der Beschwerdeführer hatte ihm am 19. Mai 2023 mitgeteilt, dass er das Verfahren angesichts der zu bezahlenden Fr. 800.- nicht weiterverfolge und für den Fall des Fehlens 
eines Rechtsweges ohne Kosten als beendet erachte - als gegenstandslos geworden abzuschreiben war, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintreten und zur Gegenstandslosigkeit nicht Stellung bezieht, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, wonach "die Rechtspflege auf deutscher Seite derzeit ausgeführt" werde, was keine sachbezogene Begründung darstellt, 
dass die gesetzlichen Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG mithin nicht erfüllt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. August 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann