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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_55/2024  
 
 
Urteil vom 28. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Odok, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung (Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2023 (HG.2021.39-HGK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist ein seit dem 25. Februar 2011 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein mit Sitz in U.________. Er bezweckt unter anderem die Förderung der Zucht und die Verbesserung und das Wohlergehen von Arabischen Pferden in Europa und anderen Ländern von Mitgliedern; das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegenüber Pferden im Allgemeinen und an Wettbewerben [des Vereins] im Besonderen sowie die Förderung internationaler Wettbewerbe in Europa und anderen Ländern von Mitgliedern durch die Schaffung und Durchsetzung von Regeln.  
 
A.b. Die B.________ ist eine nach katarischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Katar. Ihre gewerbliche Aktivität besteht unter anderem in der Aufzucht von Pferden und anderen Equiden.  
 
A.c. An den 2019 C.________ World Championships nahm unter anderem die B.________ teil. Anlässlich dieses Show-Wettbewerbs kam es seitens eines Konkurrenten zu einem Verstoss gegen das Regelwerk des A.________, das an diesem Wettbewerb zur Anwendung gelangte. Dies hatte ein vereinsinternes Disziplinarverfahren zur Folge, anlässlich dessen die verantwortlichen Personen mit einer Verwarnung und einer Busse bestraft wurden.  
 
B.  
Die B.________ war mit der ausgesprochenen Strafe nicht zufrieden, weshalb sie am 1. April 2021 mit Klage nach Art. 75 ZGB gegen den A.________ an das Handelsgericht des Kantons St. Gallen gelangte. 
 
B.a. Auf Antrag des A.________ verpflichtete das Handelsgericht die B.________ mit Verfügung vom 21. März 2022 zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 22'400.--. Das Handelsgericht erwog insbesondere, der vom A.________ geltend gemachte Stundenaufwand für die Klageantwort von 144 Stunden erscheine als zu hoch. Angemessen schienen rund 80 Stunden (50 Stunden für die Klageantwort und 30 Stunden für die Duplik). Der A.________ ersuchte mit Einreichung der Duplik um eine Erhöhung der Sicherheit, wobei er geltend machte, im Zusammenhang mit der Duplik seien 113.5 Stunden Zeitaufwand entstanden. Das Handelsgericht lehnte eine Erhöhung mit Verfügung vom 17. April 2023 ab.  
 
B.b. Das Handelsgericht wies die Klage schliesslich mit Entscheid vom 14. November 2023 (versandt am 18. Dezember 2023) ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- auferlegte es der B.________ (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diese zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 22'400.-- an den A.________ (Dispositiv-Ziff. 3).  
 
C.  
Gegen diesen Entscheid gelangt der A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Januar 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 22'400.--, die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 14. November 2023. Zur neuen Beurteilung der Höhe der an den Beschwerdeführer zu zahlenden Parteientschädigung sei die Angelegenheit an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Das Handelsgericht liess sich am 8. Februar 2024 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht mehr. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Vor Bundesgericht angefochten ist allein die Regelung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Im Streit um derartige Nebenpunkte folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1; 134 I 159 E. 1.1). Dort ging es um eine Klage nach Art. 75 ZGB, also eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 15 E. 1a). Die Vorinstanz wies die Klage ab; angefochten ist folglich ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Gegen Entscheide des Handelsgerichts als einzige kantonale Vorinstanz steht die Beschwerde in Zivilsachen nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereicht.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht rein reformatorisch entscheiden könnte (BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 133 III 489 E. 3.1). Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. BGE 141 III 294 E. 6.1). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund als zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteikosten gemäss Honorarordnung festgesetzt würden (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a HonO werde in nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitsachen das Honorar nach dem Zeitaufwand bemessen. Ein Aufwand von rund 80 Stunden (50 Stunden für die Klageantwort und rund 30 Stunden für die Duplik) erscheine als angemessen. Bei einem mittleren Honorar von Fr. 250.-- pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO) entspreche dies einem Honorar von Fr. 20'000.--. Unter Berücksichtigung der Auslagen (Art. 28bis HonO) und des Mehrwertsteuerzuschlags (Art. 29 HonO) habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 22'400.-- zu bezahlen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz, er habe keine Honorarnote eingereicht, als willkürlich (Art. 9 BV). In seiner Duplik habe er als Beilage 8 "Honorarnoten betreffend den Aufwand der Rechtsvertreter der Beklagten für das vorliegende Verfahren" eingereicht. In der Duplik habe er den Antrag auf nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO gestellt und eingehend begründet. Er habe ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin durch die Einreichung einer unüblich umfangreichen Klageschrift von 60 Seiten mit 53 Beilagen und einer ebenfalls unüblich umfangreichen Replik von 49 Seiten mit 27 Beilagen einen übermässig grossen Aufwand verursacht habe. So habe sich der Gesamtaufwand bis zum 24. November 2022 auf 267.05 Stunden belaufen, der Aufwand für die Duplik betrage 113.15 Stunden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe e contrario hervor, dass sie die Honorarnoten bei der Festsetzung der Parteikosten berücksichtigt hätte, hätte sie die entsprechenden Ausführungen in der Duplik sowie die Beilage 8 nicht übersehen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.3.2. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine als "Honorarnoten [...]" bezeichnete Beilage 8 eingereicht hat. Zutreffend weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung allerdings darauf hin, dass es sich hierbei um Rechnungen ("Invoices") handelt, die der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung erhalten hat. Inwiefern diese Rechnungen als Honorar- bzw. Kostennoten zu qualifizieren wären, erklärt der Beschwerdeführer - auch nach entsprechendem Hinweis durch die Vorinstanz in der Vernehmlassung - nicht und ist überdies nicht ersichtlich:  
 
3.3.3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen. Eine solche dient der Bezifferung und Substanziierung der geforderten Parteientschädigung (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 5 zu Art. 105 ZPO; URWYLER/GRÜTTER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 105 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Gemäss der anwendbaren kantonalen Honorarordnung vom 22. April 1994 (HonO; sGS 963.75) richtet sich die Höhe der Parteientschädigung vorliegend nach dem Zeitaufwand (Art. 23 Abs. 1 lit. a HonO). Wird eine Honorarnote zur Substanziierung dieses Zeitaufwands eingereicht, setzt dies voraus, dass die Bemühungen im Einzelnen ausgewiesen werden (so auch Art. 4 Abs. 2 HonO). Rechnungen, in denen lediglich der totale Stundenaufwand sowie Auslagen und Mehrwertsteuer aufgeführt sind, erfüllen diese Anforderungen grundsätzlich nicht.  
 
3.3.4. Daher ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht willkürlich, der Beschwerdeführer habe keine Honorarnote eingereicht. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz die Ausführungen in der Klageantwort und in der Duplik zum entstandenen Aufwand nicht übersehen, sondern in ihren Entscheiden zur Sicherheit für die Parteientschädigung berücksichtigt hat (siehe Sachverhalt Bst. B.a), wenn auch nicht im Sinn des Beschwerdeführers.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer scheint sinngemäss auch eine Verletzung von Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu rügen. Nachdem er dies jedoch darauf gründet, entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht zu haben, er mit der diesbezüglichen Sachverhaltsrüge allerdings nicht durchdringt, entbehrt seine Argumentation jeder Grundlage. Andere Rügen - insbesondere, dass das kantonale Recht willkürlich angewendet worden sein soll oder die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt hätte - erhebt der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Weiterungen erübrigen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG) und die Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts des Umfangs der Beschwerdeantwort von weniger als 5 Seiten ist diese allerdings zu reduzieren. Der Vorinstanz ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang