Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_483/2024
Urteil vom 28. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. Mai 2024
(SK 23 380 + 382).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2024 eine Frist bis zum 3. Juli 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.
4.
Am 24. Juni 2024 führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Zahlung von Fr. 10.-- aus, die Forderung des Bundesgerichts getilgt und ausgeglichen zu haben.
5.
Weil der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juli 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 790.-- (Fr. 800.-- minus Fr. 10.--) bis zum 19. August 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein.
Erst mit Eingabe vom 28. August 2024 (Poststempel) und damit nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist ersucht der Beschwerdeführer verspätet um unentgeltliche Rechtspflege, ohne jedoch die Verspätung auch nur im Ansatz zu erklären und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG zu stellen. Unter diesen Umständen bleibt das nach Ablauf der Nachfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich.
Damit hat der Beschwerdeführer die Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
7.
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill