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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_81/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 7. März 2023 
(502 2021 110). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führte ab dem Jahr 2016 auf Anzeige des Generalsekretariats des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Urkundenfälschung. Das Strafverfahren stand im Zusammenhang mit der Eigenschaft von A.________ als Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft B.________ AG, welche im Juli 2012 von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des EDA mit einem Mikrofinanzprojekt betraut worden war. 
Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2021 das Strafverfahren ein bzw. nahm es betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Staat und sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 143'505.55 zu, davon Fr. 113'505.55 für die Wahlverteidigung und Fr. 30'000.-- für die wirtschaftlichen Einbussen. 
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung und beantragte eine Entschädigung von Fr. 357'106.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 auf einem Betrag von Fr. 243'601.10. In der Beschwerdeergänzung vom 8. Februar 2023 verlangte er eine Entschädigung von Fr. 499'595.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019. 
Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde am 7. März 2023 kostenpflichtig ab. 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. März 2023 sei aufzuheben und es sei ihm als Ersatz für die wirtschaftliche Einbusse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ein Betrag von Fr. 499'595.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2019 zuzusprechen. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich MWST zu Lasten des Kantons Freiburg zuzusprechen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich formgerechte (Art. 42 Abs. 1 BGG) Beschwerde des vormals Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden kantonalen Entscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) betreffend die Höhe der Entschädigung, die ihm infolge der Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme zugesprochen wurde, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auf andere Rechtsschriften verwiesen wird. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und verletze Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO bei der Festsetzung der Entschädigung als Ersatz für seine wirtschaftlichen Einbussen.  
 
2.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ging die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der DEZA nicht aufgrund der Einleitung des Strafverfahrens zu Ende. Die Vertragsauflösung zwischen der B.________ AG und dem EDA sei bereits am 3. Mai 2016 erfolgt und der wirtschaftliche Bruch vollzogen gewesen, bevor das EDA am 22. Dezember 2016 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Existenz der B.________ AG sei mit der Konkurseröffnung vom 5. Dezember 2016 beendet gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das später eingeleitete Strafverfahren Grund für die vorherige Vertragsauflösung oder den Konkurs der B.________ AG gewesen sein solle.  
Sodann sei der Staat Freiburg nicht verantwortlich für ein der Strafanzeige allfällig zugrunde liegendes Fehlverhalten des EDA. Dies gelte auch für die Drohung der DEZA, anderen Organisationen die Mittel zu entziehen, sofern sie während des laufenden Strafverfahrens mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiteten. 
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz des Strafverfahrens zumindest teilweise seiner Tätigkeit als Finanzexperte nachgegangen sei. Eine Zusammenarbeit mit mehreren Entwicklungsorganisationen sei aufgrund des Verhaltens des EDA gescheitert. Dieses habe den Organisationen den Entzug von finanziellen Mitteln im Falle der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer angedroht. In der Korrespondenz des EDA mit den betroffenen Organisationen werde allerdings das Strafverfahren nicht erwähnt. Auch aus Beilagen 2 und 3 der Beschwerdeergänzung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin seiner Tätigkeit als Finanzexperte habe nachgehen können. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss aArt. 429 Abs. 1 StPO (in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, AS 2023 468) u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b; vgl. für das Rechtsmittelverfahren: Art. 436 Abs. 1 StPO).  
 
2.3.2. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an die Feststellungen des Sachgerichts hinsichtlich des tatsächlichen Bestands und des Umfangs des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG grundsätzlich gebunden, während es als Rechtsfrage frei prüft, ob das Sachgericht seinem Urteil einen zutreffenden Schadensbegriff zugrunde gelegt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat (Urteil 4A_ 428/2022 vom 25. September 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 III 465).  
 
2.3.3. Art. 429 Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandene Schaden ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht. Dabei obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 und 1.3.4).  
 
2.3.4. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht dann, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, d.h. nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt, ist eine Tatfrage. Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG (BGE 142 IV 237 E. 1.5.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang ist zu verneinen, wenn ein Fehlverhalten anderer Behörden als jenes der Strafbehörden zum Schaden führt (a.a.O., E. 1.5.3). Im zitierten Leiturteil BGE 142 IV 237 hatte das Bundesgericht die finanziellen Konsequenzen der während des hängigen Strafverfahrens erfolgten Entlassung eines Lehrers durch die Schulbehörde zu beurteilen, der von einer Schülerin wegen sexueller Handlungen angezeigt, jedoch letztlich freigesprochen wurde.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach in keiner Weise belegt sei, dass er aufgrund des Strafverfahrens überhaupt eine wirtschaftliche Einbusse erlitten habe, sei aktenwidrig. Er habe zum Nachweis der wirtschaftlichen Einbusse mehrere Dokumente (Lohnausweise und Lohnabrechnungen für die Kalenderjahre 2013-2015; Veranlagungsanzeigen der Steuerperioden 2017 bis 2021; Erfolgsrechnungen 2020 und 2022) ins Recht gelegt.  
Sodann gehe die Vorinstanz aktenwidrig davon aus, dass er bzw. die B.________ AG vor der Eröffnung des Strafverfahrens nur für eine einzige Entwicklungsorganisation, mithin die DEZA, tätig gewesen sei. Er und die B.________ AG seien für mehrere staatliche und private Entwicklungsorganisationen tätig gewesen. 
Ebenso sei die vorinstanzliche Feststellung aktenwidrig, wonach er während des Strafverfahrens weiterhin seiner angestammten Tätigkeit (als Berater für den Aufbau von Mikrofinanzinstituten in Entwicklungsländern) nachgegangen sei. Er sei während des Strafverfahrens ausschliesslich als Berater in branchenfremden Gebieten tätig gewesen. 
 
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 145 I 121 E. 2.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz schützt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 30'000.-- für seine wirtschaftlichen Einbussen und Fr. 113'505.55 für die Entschädigung der Wahlverteidigung zugesprochen wurden. Sie stellt die konkrete Höhe des Schadens, die der Beschwerdeführer unter dem Titel der durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b StPO geltend macht, nicht fest. Sie geht davon aus, der Beschwerdeführer belege die geltend gemachte Schadenshöhe nicht.  
Der Beschwerdeführer verweist zur Schadenshöhe auf die Lohnausweise und Lohnabrechnungen für die Kalenderjahre 2013-2015, die Veranlagungsanzeigen der Steuerperioden 2017 bis 2021 und die Erfolgsrechnungen 2020 und 2022. 
 
3.3.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente reichen nach den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen nicht zum Nachweis des Schadens und dessen Höhe aus. Damit weist er lediglich die Einnahmen in den dem Strafverfahren vorangehenden Jahren aus, nicht jedoch, dass aufgrund des eröffneten Strafverfahrens ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht substanziiert der Beschwerdeführer die einzelnen Positionen, welche er unter dem Titel des Schadens verlangt, nicht näher. Daraus ergibt sich bloss sinngemäss, dass er Einkommensverluste für verschiedene Tätigkeiten geltend macht (einerseits resultierend aus der Zusammenarbeit, welche er über die B.________ AG mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem EDA und der DEZA pflegte, und andererseits aus seiner Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungsorganisationen). Jedoch ergibt sich daraus nicht, welches betragsmässig bezifferte Einkommen der Beschwerdeführer mit welcher Entwicklungsorganisation erfolglos zu erzielen versucht hätte, dies in den Jahren nach der Eröffnung des Strafverfahrens, d.h. nach Dezember 2016. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf ein durchschnittliches Erwerbseinkommen anhand der vergangenen Jahre ab (vgl. hierzu Akten der Vorinstanz, act. 89 oben: Fr. 86'644.-- netto pro Jahr plus entgangene Pensionskassenbeiträge).  
Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge betreffend die fehlende Substanziierung der Schadenshöhe überhaupt hinreichend begründet, ist im vorinstanzlichen Beweisergebnis keine Willkür zu erkennen. Folglich braucht auf die Frage der natürlichen und adäquaten Kausalität sowie des Gleichbehandlungsgebots nicht weiter eingegangen zu werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara