Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_321/2025
Urteil vom 28. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abklärung der Fahreignung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 8. Mai 2025 (VG.2025.00036).
Sachverhalt:
A.
A.________ absolvierte am 10. Januar 2025 erfolglos die Führerprüfung der Kategorie B. Noch am gleichen Tag erstattete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus bei der Fachstelle Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus eine Meldung. Sie gab unter anderem an, dass der Verkehrsexperte bei A.________ Stimmungsschwankungen und eine gewisse Verwirrtheit festgestellt habe. Laut dessen Bericht habe A.________ Monologe geführt, dabei von sich selbst in der dritten Person gesprochen und gleichzeitig Mühe gehabt, sich auf den Strassenverkehr zu konzentrieren. Dies habe dazu geführt, dass er von der Fahrbahn abgekommen sei.
Die Fachstelle Administrativmassnahmen stellte A.________ mit Schreiben vom 20. Januar 2025 eine Administrativuntersuchung mit einer Abklärung der Fahreignung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4 in Aussicht und lud ihn zur Stellungnahme ein. Da der zuständigen Person der Fachstelle später Zweifel kamen, ob es nicht sinnvoller wäre, statt einer verkehrsmedizinischen eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen, bat sie das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich um Rat. Die Abteilungsleiterin Verkehrsmedizin des IRM schlug vor, zunächst ein ärztliches Zeugnis betreffend die Fahreignung beim Hausarzt einzuholen. Die Fachstelle forderte daraufhin A.________ auf, ein solches Zeugnis bis spätestens am 10. März 2025 einzureichen, was dieser jedoch nicht tat. Mit Verfügung vom 20. März 2025 ordnete sie deshalb eine Abklärung der Fahreignung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und setzte dafür eine Frist bis zum 20. Juni 2025. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 8. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Juni 2025 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025 und die Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 20. März 2025 seien aufzuheben und die Sache an eine unabhängige Instanz zurückzuweisen. Die Kosten sämtlicher Instanzen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Fachstelle Administrativmassnahmen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern.
C.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zudem eine Verfügung der Fachstelle Administrativmassnahmen vom 4. Juli 2025 vorgelegt. Darin ordnete die Fachstelle zum einen an, dass dem Beschwerdeführer der Lernfahrausweis der Kategorie B und der Führerausweis der Kategorien A, B1 und F vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen werde. Zum andern erneuerte sie die Verpflichtung zur Abklärung der Fahreignung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4, wobei das Gutachten innert neun Monaten einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werde vom tatsächlichen Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und der definitive Sicherungsentzug des Lernfahr- und Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Diese Anordnungen begründete die Fachstelle im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung bis zum 20. Juni 2025 keiner verkehrsmedizinischen Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Anerkennungsstufe 4 unterzogen habe.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt einen Zwischenentscheid dar, der anfechtbar ist, da die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung aufgrund der damit einhergehenden Belastungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 150 II 537 E. 1.2 [nicht publ.] und E. 2.5 mit Hinweisen).
1.2. Obwohl die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist für die Fahreignungsabklärung mittlerweile verstrichen ist und die Fachstelle mit Verfügung vom 4. Juli 2025 eine neue Frist angesetzt hat, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Denn die Verpflichtung zur Fahreignungsuntersuchung besteht nach wie vor. Das Verfahren ist somit nicht gegenstandslos geworden (vgl. zur analogen Situation im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren: BGE 149 I 14 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist deshalb zu bejahen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat in Form von zahlreichen, spontanen Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift ergänzt. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) jedoch unzulässig (vgl. Art. 43 BGG e contrario). Hinzu kommt, dass er in diesem Rahmen neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, zu denen der angefochtene Entscheid keinen Anlass gegeben hat und die deshalb nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind. Dazu gehört insbesondere das von Dr. med. B.________ ausgefüllte und mit dem Datum vom 27. Mai 2025 versehene Formular zur Fahreignung.
1.4. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 150 II 537 E. 2.2-2.5 mit Hinweisen). Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rügen, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast umgekehrt und die Verfügung sei von einer Sachbearbeiterin ohne juristische Amtsgewalt getroffen worden, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht. Auch die behauptete Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) ist nicht hinreichend substanziiert. Darauf ist nicht einzugehen.
1.5. Anfechtungsobjekt ist zudem einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Fachstelle Administrativmassnahmen bzw. deren Verfahrensführung kritisiert, ohne sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zunächst bringt er vor, die Fachstelle Administrativmasnahmen habe ihm nur eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme angesetzt. Dies ist zwar zutreffend, wie aus dem Schreiben der Fachstelle vom 20. Januar 2025 hervorgeht. Allerdings gewährte sie ihm am 13. März 2025 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass er eine Fristerstreckung beantragt hätte oder dass er aufgrund der ihm angesetzten Fristen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Sicht der Dinge hinreichend darzulegen, behauptet er zudem nicht. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.
Weiter behauptet er, das Schreiben des IRM der Universität Zürich und eine E-Mail seines Fahrlehrers seien unberücksichtigt geblieben. Dies ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich damit auf S. 11 ihres Urteils befasst. Sie erwog unter anderem, dass das IRM empfohlen habe, zunächst ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Hausarztes einzuholen. Weil der Beschwerdeführer damit jedoch nicht einverstanden gewesen sei, bleibe es dabei, dass sich sein strassenverkehrsrelevantes Verhalten an der Führerprüfungsfahrt nicht erklären lasse. Auch die Bestätigung des Fahrlehrers vom 20. März 2025, wonach der Beschwerdeführer über Fahreignung verfüge, lasse nicht auf die Unrichtigkeit der Feststellungen des Verkehrsexperten schliessen. Der Fahrlehrer sei an der Fahrt nicht anwesend gewesen.
Auch der wiederholt geäusserte Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe keine eigene Prüfung vorgenommen und die Argumente der Fachstelle blind übernommen, ist unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Seine Begründung erlaubte es dem Beschwerdeführer, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Damit kam es seiner aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Pflicht, seinen Entscheid zu begründen, nach (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanzen hätten seine Kooperationsbereitschaft als "Verweigerung" fehlgedeutet. Er habe nachweislich kooperiert und am 27. Mai 2025 ein ärztliches Zeugnis der Stufe 2 nachgereicht.
Der Beschwerdeführer hatte weder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch des Rechtsmittelentscheids der Vorinstanz das verlangte ärztliche Zeugnis vorgelegt. Indem das Verwaltungsgericht dies so feststellte, verletzte es das Willkürverbot nicht. Im vorliegenden Verfahren muss das später eingereichte Zeugnis zudem aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG und E. 1.3 hiervor).
4.
4.1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a-e dieser Bestimmung genannten Fällen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; Urteil 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.2).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Fahreignungsuntersuchung sei unverhältnismässig. Sie sei entgegen der Fachmeinung des IRM der Universität Zürich und gestützt auf eine unzutreffende Behauptung des Verkehrsexperten angeordnet worden. Gemäss dem Schreiben vom 10. Januar 2025 habe der Fahrlehrer dem Verkehrsexperten nach der Prüfungsfahrt unter vier Augen gesagt, der Beschwerdeführer gehöre nicht auf die Strasse und es liege ein schizophrenes Verhalten vor. Sein Fahrlehrer habe so etwas jedoch nachweislich nicht gesagt. Eine negative Prüfungsfahrt allein reiche zudem nicht aus, um ein Verfahren betreffend Fahreignungsuntersuchung einzuleiten.
4.3. Dass die Fahreignungsuntersuchung entgegen der Fachmeinung des IRM der Universität Zürich und gestützt auf eine unzutreffende Behauptung des Verkehrsexperten angeordnet worden wäre, ist unzutreffend. Wie weiter oben ausgeführt, schlug die Abteilungsleiterin Verkehrsmedizin des IRM vor, zunächst ein ärztliches Zeugnis betreffend die Fahreignung beim Hausarzt einzuholen. Die Fachstelle Administrativmassnahmen folgte diesem Rat, indem sie den Beschwerdeführer dazu aufforderte, ein solches Zeugnis einzureichen. Es handelt sich dabei um eine mildere Massnahme, die es möglicherweise erlaubt hätte, die Zweifel der Fachstelle an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu zerstreuen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung allerdings nicht nach.
Unzutreffend ist auch, dass das Verwaltungsgericht die umstrittenen Äusserungen des Fahrlehrers des Beschwerdeführers gegenüber dem Verkehrsexperten als massgebend erachtet hat. Es ging auf diese Äusserungen vielmehr gar nicht ein und zog somit daraus auch keine nachteiligen Schlüsse in Bezug auf die Fahreignung des Beschwerdeführers. Stattdessen äusserte es sich zur bereits erwähnten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Fahrlehrers vom 20. März 2025, wonach die Fahreignung zu bejahen sei. Es ist freilich nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht dieser Bestätigung nur geringes Gewicht beimass (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie es zu Recht erwog, war der Fahrlehrer an der Fahrt nicht anwesend gewesen und ist er zudem aufgrund seiner Funktion und seinem Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer weniger geeignet, sich zu dessen Fahreignung objektiv zu äussern.
Schliesslich wurde die Fahreignungsuntersuchung nicht allein aufgrund einer nicht bestandenen praktischen Führerprüfung angeordnet. Das Verwaltungsgericht erwog, der Verkehrsexperte habe nicht nur diverse Fahrfehler festgestellt, vielmehr seien ihm während der Prüfungsfahrt Stimmungsschwankungen und eine gewisse Verwirrtheit aufgefallen. Zu dieser zentralen Erwägung des angefochtenen Entscheids äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch des Beschwerdeführers, auf die bundesgerichtliche Verfügung vom 23. Juni 2025 betreffend aufschiebende Wirkung sei zurückzukommen, gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold