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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_80/2025  
 
 
Urteil vom 28. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Schiesser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftungsaufsicht, 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, 
Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Änderung von Statuten einer Stiftung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 5. Dezember 2024 (VG.2024.00044). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 13. August 1993 wurde die Stiftung B.________ mit dem Zweck errichtet, die Stiftungsgründerin, ihre Tochter, ihren Schwiegersohn und ihre Grosstochter zu unterstützen.  
 
A.b. Am 12. Juli 2012 wurde die Stiftung B.________ in die Stiftung A.________ überführt. Die Stiftung A.________ bezweckt die Unterstützung von invaliden Personen mit griechischer, englischer oder Schweizer Staatsbürgerschaft. Die Eintragung der Stiftung A.________ im Handelsregister des Kantons Glarus erfolgte am 31. August 2012.  
 
B.  
Am 19. November 2021 beantragte die Stiftung A.________ bei der Stiftungsaufsichtsbehörde des Kantons Glarus die Genehmigung einer Statutenänderung. Diese wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2023 abgelehnt. Die Stiftung A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus abwies. Die gegen diesen Entscheid von der Stiftung A.________ erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (eröffnet am 10. Dezember 2024) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Januar 2025 gelangt die Stiftung A.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit die Beschwerde abgewiesen worden ist. Die beantragte Statutenänderung sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an die Erstinstanz, zurückzuweisen mit der Anweisung, die beantragte Ergänzung von Art. 2.2 der Stiftungsstatuten ("Zur Erreichung des Zweckes kann die Stiftung ihr Kapital verbrauchen.") vorzunehmen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil betrifft die Nichtgenehmigung einer Statutenänderung einer Stiftung durch die Aufsichtsbehörde und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG). Die Stiftungsaufsicht ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 144 III 264 E. 1.3). Angesichts der strittigen Frage betreffend Ergänzung der Stiftungsstatuten um eine Kapitalverbrauchsklausel ist ermessensweise von einem Streitwert über Fr. 30'000.-- auszugehen (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c und Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Im Rahmen der Willkürrüge gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Sachlage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).  
Die Beschwerdeführerin stellt ihren Beanstandungen eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie dem Bundesgericht ausführlich ihre eigene Sicht der Dinge unterbreitet. Soweit sie von der bindenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen nach den genannten Grundsätzen zu erheben, kann darauf nicht abgestellt werden. 
 
3.  
Das Verwaltungsgericht hat es gestützt auf Art. 85 ZGB abgelehnt, die Stiftungsstatuten um eine Kapitalverbrauchsklausel zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
3.1. Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert (Art. 85 ZGB). Es reicht nicht aus, wenn durch die Änderung eine bloss nützlichere oder zweckmässigere Organisation erreicht würde (Urteile 5A_856/2016 und 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018 E. 8.7.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 144 III 264). In der Praxis geht der Anstoss zu einer Änderung der Organisation vielfach vom obersten Stiftungsorgan aus, obwohl das Gesetz ein Antragsrecht des obersten Stiftungsorgans an die zuständige Behörde nicht vorsieht. Seinem Antrag kommt keinerlei Verbindlichkeit zu (Urteile 5A_856/2016 und 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 144 III 264).  
 
3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Bewilligung der beantragten Statutenänderung hin zu einer Verbrauchsstiftung sei entgegen der Ansicht der Stiftungsaufsicht nach Art. 85 ZGB und nicht nach Art. 86 ZGB zu prüfen, da es bei einer reinen Umstellung auf eine Verbrauchsstiftung nicht um Inhalt, Bedeutung und Wirkung des Zwecks selbst gehe, sondern um seine effektive Erfüllung und damit die Wahrung des Stiftungszweckes durch Umstellung der Vermögensvorgaben. Dabei komme nur die zweite Variante von Art. 85 ZGB in Betracht, da die Änderung betreffend Vermögensverbrauch offensichtlich nicht zur Erhaltung des Vermögens selbst erforderlich sein könne. Deshalb sei einzig zu prüfen, ob die beantragte Statutenänderung zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich sei. Ein vollständiger Verbrauch des Kapitals könne offensichtlich nicht dazu dienen, den Zweck der Stiftung besser zu verwirklichen. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 85 ZGB nicht erfüllt.  
Fraglich bleibe jedoch, ob die Statuten die Erlaubnis der Verwendung eines Teils des Kapitals und nicht lediglich der Erträge enthalten müssten, um den Zweck der Beschwerdeführerin zu erreichen. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin bezwecke die Unterstützung von invaliden Personen (Art. 2 der Statuten). Das Stiftungsvermögen werde durch allfällige weitere Zuwendungen des Stifters oder Dritter und durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet und sei nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten (Art. 3 der Statuten). Demgemäss sei die Beschwerdeführerin weder gestützt auf ihre Statuten noch nach dem Stifterwillen als Verbrauchsstiftung konzipiert. Indessen sei ein gewisser Verbrauch des Kapitals bereits heute möglich. Dieser werde denn auch schon seit einiger Zeit praktiziert und von der Stiftungsaufsicht nicht beanstandet. Die Stiftungsaufsicht sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus hätten sodann festgehalten, dass dieses Vorgehen in der bisherigen Organisationsform und mit den bestehenden Statuten als zulässig erachtet werde. Die Beschwerdeführerin habe selbst dargelegt, dass sie mit der beantragten Statutenänderung einzig die Feststellung der bereits gelebten Praxis beabsichtige. Daraus folge aber nicht, dass die beantragte Statutenänderung zur Wahrung des Stiftungszwecks dringend notwendig sei. Für die Weiterführung der bisherigen Praxis sei keine Statutenänderung notwendig. Eine solche sei zumindest nicht dringend, nicht zuletzt, weil die Stiftung grundsätzlich ein starres, unbewegliches Gebilde sei, deren Organisation nicht nach Gutdünken abgeändert werden dürfe, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz eine Kapitalverbrauchsklausel ablehne, die bisherige Praxis betreffend Ausschüttungen aus Kapitalverzehr nach pflichtgemässem Ermessen des Stiftungsrates jedoch dulden wolle, ohne zu sagen, bei welchem Kapitalbestand diese Duldung ende. Sie moniert, kein vernünftig handelnder Stiftungsrat werde unter solchen Umständen Ausschüttungen vornehmen, die das Kapital anzehren, wenn er damit riskieren würde, für zu viel verbrauchtes Kapital mit eigenem Vermögen haftbar gemacht zu werden.  
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, das Stiftungsvermögen betrage derzeit noch rund Fr. 900'000.--. Die Zahlen seit Gründung der Stiftung würden zeigen, dass ohne Kapitalverbrauch keine nennenswerten Ausschüttungen hätten erfolgen können. Die Nettojahreserträge des Stiftungsvermögens würden bei der seit längerem andauernden Tiefzinssituation kaum Fr. 10'000.-- ausmachen. Mit einem solchen Betrag könne nach Bestreitung der Verwaltungskosten und angesichts der Kosten, die beispielsweise mit der Abklärung von Gesuchen aus Griechenland entstehen würden, kaum ein Gesuch finanziert werden. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, Bundesrecht zu verletzen, indem sie Art. 85 ZGB anwende. Weiter bemerke diese mit keinem Wort, dass die Stiftung seit ihrer Gründung nie nur die Erträge ausgeschüttet habe. Die Stiftung wäre ohne namhafte Kapitalausschüttungen nie aktiv gewesen. Sie sei von Anfang an faktisch eine Verbrauchsstiftung gewesen und müsse auch rechtlich als solche ausgestaltet werden. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das dringende Erfordernis der Wahrung des Stiftungszweckes gemäss Art. 85 ZGB könne so verstanden werden, dass eine wirksame Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich sei. Bei diesem Verständnis käme man selbst bei Anwendung von Art. 85 ZGB zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Weiter bringt sie vor, dass ihr Stiftungszweck ohne systematischen Kapitalverbrauch nicht wirksam erfüllt werden könne. 
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei fraglich, ob die beantragte Ergänzung der Stiftungsstatuten um eine Kapitalverbrauchsklausel nach Art. 85 ZGB und nicht nach Art. 86 ZGB zu beurteilen sei. Art. 86 ZGB setze kein "dringendes Erfordernis" voraus. Damit käme jenes Kriterium, auf welches sich die Vorinstanz zur Abweisung der Beschwerde gestützt habe, bei der Anwendung von Art. 86 ZGB nicht zum Tragen. Zudem ergebe sich aus der Marginalie zu Art. 85 ZGB, dass diese Bestimmung nur auf Antrag der Aufsichtsbehörde Anwendung finde. Vorliegend liege ein Antrag des obersten Siftungsorganes vor, worauf der Randtitel von Art. 86 ZGB Bezug nehme. 
Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, in ihrer Stiftungsurkunde sei ein Vermögensverbrauch weder angeordnet noch ausgeschlossen worden. Bei der Vorgängerstiftung, der Stiftung B.________, sei Vermögensverzehr zulässig gewesen. Die offene Zweckumschreibung der Beschwerdeführerin umfasse auch die Absicherung des einzigen noch lebenden Familienmitgliedes, der behinderten Enkelin in England, was darauf schliessen lasse, dass Vermögensverzehr auch bei der Beschwerdeführerin zulässig sein müsse, mindestens bis zu einem Betrag, der von der Vorgängerstiftung zugeflossen sei. Das sei der weitaus grösste Teil des Stiftungsvermögens der Beschwerdeführerin. Zudem sei eine Vermögenserhaltungspflicht bei der Beschwerdeführerin durch den Stifter nie statuiert worden. Die Aufsichtsbehörde habe diese Pflicht unterstellt, ohne weitere Begründung und ohne Abklärung, ob sich aus den Materialien der Stiftung B.________ und deren Überführung in die Beschwerdeführerin nicht das Gegenteil ergäbe. 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verkenne im Rahmen der Anwendung von Art. 85 ZGB, dass die Wahrung des Stiftungszweckes der Beschwerdeführerin ohne Kapitalverzehr unmöglich werde. Damit schliesse die Vorinstanz faktisch aus, dass das einzige noch lebende Familienmitglied, die behinderte Enkelin in England, durch die Stiftung namhaft unterstützt werden könne. Es könne nur entweder das Kapital oder die wirksame Erfüllung des Stiftungszweckes geschützt werden. Deshalb sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin als Verbrauchsstiftung auszugestalten sei oder nicht, und nach welcher Norm dies zu beurteilen sei. Die Wahrung des Stiftungszweckes im Sinne einer wirksamen Erfüllung desselben erfordere die beantragte Statutenänderung. Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid keine klare Priorisierung zwischen Kapitalerhalt und wirksamer Zweckerfüllung habe vornehmen wollen, habe sie faktisch eine Teil-Zweckänderung für die Stiftung A.________ verfügt - namentlich durch die Beschränkung der Unterstützung des einzigen noch lebenden, behinderten Familienmitglieds. Eine Klärung der anwendbaren Norm bzw. die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sei auch aus diesem Grund dringend erforderlich. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Vorliegend ist strittig, ob die Statuten der Beschwerdeführerin mit dem Satz "Zur Erreichung des Zwecks kann die Stiftung ihr Kapital verbrauchen." zu ergänzen sind. Gemäss der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin nicht als Verbrauchsstiftung konzipiert. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei faktisch eine Verbrauchsstiftung und müsse auch rechtlich als solche ausgestaltet werden. Die Verbrauchsstiftung ist eine gesetzlich nicht geregelte Stiftungsform, die von der Praxis geschaffen wurde (SPRECHER, Die Verbrauchsstiftung - Grundlagen, Formen, Wirkungen, Jusletter 15. Juni 2020, Rz. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bisher noch nicht mit dem Konzept der Verbrauchsstiftung auseinandergesetzt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, besteht hierzu auch vorliegend kein Anlass.  
 
3.4.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass ein gewisser Verbrauch des Stiftungskapitals bereits heute möglich sei. Dies bleibt von der Beschwerdeführerin unbeanstandet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (s. vorne E. 2.1). Ihre in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Zweck der Vorgängerstiftung aufgestellte Behauptung, dass der weitaus grösste Teil des Stiftungsvermögens verzehrt werden dürfe, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Soweit sie zudem ausführt, sie habe seit ihrer Gründung nie nur die Erträge ausgeschüttet und sei mittels Kapitalausschüttungen aktiv gewesen, ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Da sie jeweils keine hinreichende Sachverhaltsrüge (s. vorne E. 2.2) erhebt, kann auf ihre diesbezüglichen Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.  
 
3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung kritisiert, wonach die Voraussetzungen von Art. 85 ZGB für einen vollständigen Verbrauch des Stiftungskapitals nicht erfüllt seien, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Sie weist auf den Stand des Vermögens hin und behauptet lediglich pauschal, der Stiftungszweck könne ohne systematischen Kapitalverbrauch nicht wirksam erfüllt werden, ohne dies jedoch konkret zu belegen. Soweit sie sich dabei überhaupt auf Tatsachen (Höhe des Vermögensertrags, Aufwand für Gesuche) stützt, hat die Vorinstanz keine entsprechenden Feststellungen getroffen, und die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich auch keine hinreichende Sachverhaltsrüge (s. vorne E. 2.2). Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Stiftungszweck mittels vollständigen Verbrauchs des Stiftungskapitals nicht besser verwirklicht werden könne, befasst sie sich dabei nicht. Stattdessen legt sie das gemäss Art. 85 ZGB vorausgesetzte dringende Erfordernis der Wahrung des Stiftungszweckes dahingehend aus, dass bereits die wirksame Erfüllung des Stiftungszweckes genüge. Ausgehend davon begnügt sie sich mit den pauschalen Behauptungen, bei einem solchen Verständnis von Art. 85 ZGB käme man zu einem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Damit zeigt sie nicht auf, weshalb die beantragte Ergänzung der Stiftungsstatuten für die Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich sein soll. Es gelingt ihr somit nicht, darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, indem sie die Voraussetzungen gemäss Art. 85 ZGB als nicht erfüllt erachtet.  
 
3.4.4. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Frage, ob die Erlaubnis der Verwendung eines Teils des Kapitals zur Zweckerreichung in den Statuten enthalten sein müsse, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Dass ein gewisser Verbrauch des Kapitals bereits heute möglich ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit erweist sich ihre pauschale Behauptung, dass die Wahrung des Stiftungszweckes ohne Kapitalverzehr unmöglich werde, als nicht zielführend. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die beantragte Statutenänderung einzig die Weiterführung der bereits gelebten Praxis bezwecke, wofür keine Statutenänderung notwendig sei. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Sie stellt die vorinstanzliche Auffassung nicht in Frage, wonach ein gewisser Verbrauch des Stiftungskapitals gemäss der bisherigen Praxis unter den geltenden Statuten zulässig sei (s. vorne E. 3.4.2). Sodann legt sie nicht dar, inwiefern sie auf eine statutarische Kapitalverbrauchsklausel angewiesen wäre, welche den Vermögensverzehr ausdrücklich erlaubt. Ihr Vorbringen, Stiftungsräte würden aufgrund des Haftungsrisikos keine Kapitalausschüttungen vornehmen, ist dazu jedenfalls nicht ausreichend. Somit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern für die Weiterführung der gelebten Praxis eine Statutenänderung notwendig sein soll.  
 
3.4.5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die beantragte Ergänzung der Stiftungsstatuten um eine Kapitalverbrauchsklausel sei nach Art. 86 ZGB und nicht nach Art. 85 ZGB zu beurteilen.  
Sie weist darauf hin, dass Art. 85 ZGB bei Anträgen der Aufsichtsbehörde anwendbar sei, während vorliegend der Antrag vom Siftungsorgan gestellt worden sei, worauf der Randtitel von Art. 86 ZGB Bezug nehme. Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die Anwendbarkeit von Art. 86 ZGB schliessen will, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Allein der Umstand, dass die Statutenänderung vom Stiftungsorgan beantragt wurde, führt nicht dazu, dass Art. 85 ZGB unbeachtlich wäre (s. vorne E. 3.1), weshalb daraus auch nicht automatisch auf die Anwendbarkeit von Art. 86 ZGB geschlossen werden kann. 
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, Art. 86 ZGB setze kein "dringendes Erfordernis" voraus, womit jenes Kriterium, auf welches sich die Vorinstanz zur Abweisung der Beschwerde gestützt habe, bei der Anwendung von Art. 86 ZGB nicht zum Tragen komme. Damit tut sie indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, indem sie die beantragte Statutenänderung nach Art. 85 ZGB beurteilt. Ohnehin kann die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Anwendung von Art. 86 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Änderung des Zwecks der Stiftung gemäss Art. 86 Abs. 1 ZGB ist nur möglich, wenn objektiv gesehen ihr ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat und subjektiv gesehen die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist (BGE 133 III 167 E. 3.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb zur blossen Weiterführung der gelebten Praxis, die von der Stiftungsaufsicht gemäss dem angefochtenen Entscheid auch nicht beanstandet wird, eine Zweckänderung angezeigt wäre. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob Art. 85 ZGB oder Art. 86 ZGB auf die beantragte Statutenänderung anwendbar wäre. 
 
3.4.6. Zusammenfassend zeigt die Beschwerdeführerin weder auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 85 ZGB Bundesrecht verletzt haben soll, noch inwiefern die beantragte Statutenänderung nach Art. 86 ZGB anders zu beurteilen gewesen wäre. Demnach erübrigt sich vorliegend - wie bereits erwähnt (s. vorne E. 3.4.1) - eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Konzept der Verbrauchtsstiftung bzw. mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Umwandlung in eine solche Stiftung denkbar wäre.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Stiftungsaufsichtsbehörde des Kantons Glarus ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stiftungsaufsichtsbehörde des Kantons Glarus und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Baumann