Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1263/2023
Urteil vom 28. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung, Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2023 (SBR.2023.16).
Sachverhalt:
A.
A.________ war als Paketbote in der Region Winterthur tätig. Dabei behändigte er im Zeitraum zwischen dem 10. August 2020 und dem 30. Juni 2021 35 Paketsendungen und nahm diese zu sich mit nach Hause. Die Pakte enthielten Waren im Gesamtwert von Fr. 22'891.55.
B.
Mit Urteil vom 7. November 2022 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.--. In Bezug auf einen Diebstahlsvorwurf erging ein Freispruch. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete das Gericht. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die Berufung mit Urteil vom 10. Juli 2023 für unbegründet (Dispositiv-Ziffer 1a). Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie den Freispruch (Dispositiv-Ziffer 1b) und die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 2a - 2c). Weiter verzichtete es auf die Anordnung einer Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer 3).
D.
Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2023 sei mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1b - betreffend Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls -, 2a und 3 aufzuheben. A.________ sei des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Weiter sei eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszusprechen, die nicht im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben sei. Im Übrigen sei die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 7. November 2022 festzustellen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1b - betreffend Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls -, 2a und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner reichte unter dem 25. Juni 2025 eine Stellungnahme ein. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und es sei keine Landesverweisung auszusprechen. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls sei zu bestätigen. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB sowie Art. 1 StGB. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von Gewerbsmässigkeit ausgegangen.
Sie bringt vor, die Vorinstanz begründe die fehlende Gewerbsmässigkeit damit, dass der Beschwerdegegner keine Absicht gehabt habe, mit den 35 Diebstählen innerhalb von ca. zehn Monaten einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltungskosten zu erzielen, da er die gestohlenen Gegenstände nicht verkauft habe und dies auch nicht habe tun wollen. Sie gehe jedoch von mehrfacher Tatbegehung sowie einer Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten aus. Indem die Vorinstanz die Absicht zur Erzielung eines namhaften Beitrags an die Finanzierung der Lebensgestaltungskosten vom Verkauf resp. einer Verkaufsabsicht abhängig mache, schaffe sie ein zusätzliches Erfordernis das sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung ergebe.
Selbst wenn man - unter Ausserachtlassung der teilweise erfolgten Verwendung der gestohlenen Gegenstände durch den Beschwerdegegner - davon ausgehe, dass er diese zu einem grossen Teil lediglich bei sich zu Hause gehortet habe, sei sein Verhalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gewerbsmässig zu qualifizieren. Entgegen der Vorinstanz sei es unerheblich, aus welchem Grund sich der Beschwerdegegner den Vermögensvorteil verschafft habe. Es sei irrelevant, ob er die gestohlenen Gegenstände trotz finanzieller Probleme nicht weiterverkauft habe (bzw. habe weiterverkaufen wollen) oder nur einen Teil davon selber benutzt resp. verschenkt und den Rest bei sich zu Hause gelagert habe.
Entsprechend sei der Beschwerdegegner wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
1.2. Der Vorinstanz zufolge habe der Beschwerdegegner eine Vielzahl von Waren von beträchtlichem Wert behändigt. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe das Deliktsgut in seinen Wohnräumlichkeiten sichergestellt werden können. Ein wesentlicher Teil sei noch originalverpackt gewesen. Der Beschwerdegegner habe während des Verfahrens konstant ausgesagt, er wisse nicht, weshalb er gestohlen habe und habe mit dem Diebesgut nichts vorgehabt.
Gemäss der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von 35 entwendeten Gegenständen lediglich vier - zwei Mobiltelefone und einen Rasierapparat samt Nasenhaarentferner - für sich selbst verwendet und seiner Lebenspartnerin eine Kette, vier Perlenketten, eine Uhr und ein Mobiltelefon geschenkt habe. Dadurch habe er sich zwar Auslagen erspart, allerdings habe es sich mit Blick auf das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht um einen ausreichend namhaften Beitrag an die Lebensgestaltung gehandelt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner Deliktsgegenstände verkauft habe, hätten sich nicht ergeben. Seine Lebenspartnerin habe bestätigt, dass er ihres Erachtens keine Weiterverkäufe getätigt habe. Wäre das deliktische Handeln des Beschwerdegegners von der Absicht getragen gewesen, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erlangen, so wäre ein (zumindest teilweiser) Verkauf insbesondere auch angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse im Deliktszeitraum naheliegend gewesen
Nachdem der Beschwerdegegner über den gesamten Deliktszeitraum nur einen kleineren, mit Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit unbedeutenden Teil der Deliktsgegenstände selber benutzt oder verschenkt habe und trotz seiner finanziellen Probleme ein bedeutend grösserer Teil der Deliktsgegenstände weder verkauft, benutzt noch verschenkt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Absicht gehabt habe, durch die Diebstähle Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. Zumindest verblieben nicht unerhebliche Zweifel, so dass ein Schuldspruch wegen Gewerbsmässigkeit nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" entfalle.
1.3.
1.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 35 Diebstähle begangen und so innerhalb eines Zeitraums von zehn Monaten Waren im Wert von rund Fr. 22'000.-- erbeutet hat. Strittig ist einzig, ob er mit seinem Vorgehen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB (in Kraft bis 30. Juni 2023) erfüllt hat.
1.3.2. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 2.6.2; 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 je mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Element der auf Erlangung eines "Erwerbseinkommens" gerichteten Absicht jedoch nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld erbeutet oder Diebesgut in der Absicht behändigt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Praxis kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter oder die Täterin sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft. Die Absichten, aus denen der Täter oder die Täterin handelt, sind mithin unerheblich (BGE 110 IV 30 E. 2; Urteile 6B_1174/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.1; 6B_1153/2014 vom 16. März 2015 E. 1.1 und 1.3; 6B_299/2014 vom 19. August 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe die Ware (bis auf wenige Ausnahmen) nicht gebraucht und - trotz finanzieller Probleme - auch nicht verkauft, sondern diese vielfach originalverpackt in seiner Wohnung aufbewahrt. Wie die Beschwerdeführerin - insbesondere mit Verweis auf den vergleichbaren Sachverhalt in Urteil 6B_1153/2014 vom 16. März 2015 - aber richtig vorbringt, erweist sich der täterschaftlich angestrebte Verwendungszweck der Beute bei der Prüfung von Gewerbsmässigkeit als unerheblich. Fest steht, dass der Beschwerdegegner die fraglichen Gegenstände an sich nahm und sich mithin die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit anzustellen gedachte) - ob er dieses verschenken, verkaufen, benutzen oder, wie von der Vorinstanz im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Ausführungen selber zitiert, bloss horten wollte - ist unwesentlich. Entsprechend (und entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners) verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie gewerbsmässiges Handeln mit der Begründung verneint, der Beschwerdegegner habe - mangels Veräusserungswille und da er den Grossteil der Ware ungeöffnet lagerte - keine Absicht gehabt, durch seine Diebstähle Einkünfte (allenfalls im Umfang eines namhaften Betrags an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung) zu erzielen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Die Vorinstanz wird den rechtserheblichen Sachverhalt im Lichte obiger Erwägungen erneut würdigen und einen Schuldspruch wegen Art. 139 Ziff. 2 aStGB (gewerbsmässiger Diebstahl) prüfen müssen. Gegebenenfalls wird sie die Strafzumessung neu vorzunehmen und abermals über die Anordnung einer Landesverweisung zu befinden haben. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Anträge der Beschwerdeführerin (die sie im Übrigen nicht begründet) nicht einzugehen. Ebenso erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin eventualiter erhobene Willkürrüge.
2.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen (vgl. supra E. 1.3 und 1.4) zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutgeheissen werden kann. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Hermann Lei, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret