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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_823/2025  
 
 
Urteil vom 28. August 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 17. Juni 2025 (SR2 25 33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 17. August 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. 
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
2.  
Gemäss dem Vermerk auf der angefochtenen Verfügung wurde diese den Parteien am 17. Juni 2025 eröffnet. Die vorliegende Beschwerde ging damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein und erweist sich als verspätet, was der Beschwerdeführer selber auch anerkennt. Er stellt jedoch sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG. Zur Begründung führt er aus, ihm sei durch seine amtliche Verteidigung eine fristgerechte Beschwerde verunmöglicht worden. Mit derart vagen und unbelegten Angaben tut der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dar, weshalb er während der Beschwerdefrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson fristgerecht eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen (vgl. zu den Gründen für eine Fristwiederherstellung Urteil 6B_588/2025 vom 7. Juli 2025 E. 4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch ein Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 92 (recte Art. 94) StPO stellt, ist nicht ersichtlich was er damit bezwecken will, weil es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Nichteintretensentscheid zufolge Säumnis handelt. 
 
3.  
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn