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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.60/2003 /kra 
 
Urteil vom 28. September 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Näf 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai 3, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 23. Dezember 1999 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) zu 6 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 25. Juni 2002 auf Berufung von X.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch und reduzierte die Strafe auf 3 Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe bei der Firma A.________ bis zum Sommer 1993 eine elektronische Datenverarbeitung eingerichtet, die es Z.________ und dem Mitangeklagten Y.________ ermöglicht habe, die Anzahl der betrügerisch erlangten Kundengelder zu erhöhen beziehungsweise administrativ besser zu bewältigen. Er habe diese Aufbau- und Betreuungsarbeit im EDV-Bereich bis zum endgültigen Zusammenbruch der Firma A.________ im März 1994 geleistet, obwohl er damit gerechnet habe, dass die Firma A.________ sowie die Firmen B.________ und C.________ nicht wirklich existierten und dass Z.________ die Kundengelder, welche der Mitangeklagte Y.________ akquirierte, nicht vereinbarungsgemäss anlegen, sondern für persönliche Bedürfnisse, die Ausstattung und den Betrieb des A.________-Büros sowie die dem Mitangeklagten Y.________ zu zahlenden Provisionen verwenden würde. X.________ habe diese Unterstützung erbracht, weil er den Mitangeklagten Y.________ nicht um dessen einzige Einnahmequelle und sich selber nicht um das vereinbarte Honorar von Fr. 30'000.-- habe bringen wollen. 
B. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 13. März 2003 die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde unter anderem mit den Anträgen, der Entscheid des Kassationsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Mit Beschluss vom 20. Juni 2003 hat der Kassationshof die Gesuche von X.________ um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 
 
Der verlangte Kostenvorschuss ist innert erstreckter Frist geleistet worden. 
E. 
X.________ hat ausserdem gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2002 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wiederholt in der staatsrechtlichen Beschwerde Äusserungen und Argumente, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren sowie in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht und vorgetragen hat. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, um darzulegen, weshalb und inwiefern der Entscheid des Kassationsgerichts gegen Verfassungsrecht verstosse. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung beanstandet, ist seine Kritik appellatorischer Natur, was zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. In verschiedenen Punkten ist das Kassationsgericht auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere mangels ausreichender Substantiierung, nicht eingetreten und liegt daher kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in der Sache vor; inwiefern das Nichteintreten auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesen Punkten gegen Verfassungsrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
2. 
2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass die Firma A.________ sowie die Firmen B.________ und C.________ nicht wirklich existierten und dass Z.________ die Kundengelder in Millionenhöhe, welche der Mitangeklagte Y.________ akquiriert habe, nicht vereinbarungsgemäss in amerikanische Banken anlegen, sondern für persönliche Bedürfnisse etc. verwenden würde. Er habe im Herbst 1993 damit gerechnet, dass die angebotenen Geldanlagen fingiert seien (angefochtenes Urteil S. 22). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Tätigkeit in Kauf genommen, dass er ein deliktisches Anlagegeschäft des Mitangeklagten Y.________ unterstützte. Mit der Betreuung von Hard- und Software nach dem November 1993 habe er einen kausalen Tatbeitrag geleistet, ohne welchen sich die Geschäftstätigkeit des Mitangeklagten Y.________ (und von Z.________) anders abgespielt hätte (angefochtenes Urteil S. 25). 
 
Das Obergericht stützte diese Feststellungen auf die Aussagen und Zugaben des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung. 
2.2 Der Beschwerdeführer hatte allerdings seine Zugeständnisse, die er in der Untersuchung gemacht hatte, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung praktisch widerrufen und in der Berufungsverhandlung an diesem Widerruf festgehalten. Er hatte geltend gemacht, seine Zweifel hätten sich lediglich auf das wirtschaftliche Scheitern bezogen; er habe jedoch nicht an die Möglichkeit von Anlagebetrug gedacht. Der Beschwerdeführer hatte auch dargelegt, aus welchen Gründen er in der Untersuchung weitergehende Zugeständnisse gemacht habe, und zur Begründung insbesondere auf seine damals schlechte mentale und psychische Verfassung hingewiesen. Er hatte zudem die Zeugeneinvernahme von Sekretärinnen der Firma A.________ beantragt, die Aussagen über Art und Umfang seiner Tätigkeit in der A.________ machen könnten. 
 
In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich beanstandete der Beschwerdeführer, dass das Obergericht trotzdem auf seine Aussagen in der Untersuchung abgestellt habe. Er warf dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verletzung der Begründungspflicht etc. vor. Das Kassationsgericht wies die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
3. 
Der Beschwerdeführer weist in der staatsrechtlichen Beschwerde darauf hin, dass er in den erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen ausführlich dargelegt habe, weshalb er auf seine früheren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter zurückkomme und weswegen er seine Äusserung, bereits im Herbst 1993 damit gerechnet zu haben, die angebotenen Anlagen seien fingiert, widerrufe (staatsrechtliche Beschwerde S. 8). 
Das Obergericht hat dargelegt, aus welchen Gründen das Bezirksgericht (siehe dazu kant. Akten act. 345 S. 67 f.) den Beschwerdeführer zu Recht bei dessen Zugaben in der Untersuchung behaftet habe und weshalb der Widerruf der früheren Aussagen wenig überzeugend sei (Urteil des Obergerichts S. 23-25). 
 
Das Kassationsgericht gibt die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts zusammenfassend wieder (angefochtener Entscheid S. 42 f.). Es hält fest, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander setze, weshalb auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid S. 43). 
 
Damit liegt aber in diesem Punkt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in der Sache vor, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Dass das Kassationsgericht durch das Nichteintreten auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt Verfassungsrecht verletzt habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
4. 
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ausführlich begründet, weshalb er entgegen den Feststellungen der kantonalen Instanzen keineswegs bereits im Herbst 1993 habe damit rechnen müssen, dass die angebotenen Anlagen fingiert seien (staatsrechtliche Beschwerde S. 9). 
 
Das Kassationsgericht ist auch in diesem Punkt auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, weil sie sich insoweit auf eine zusammenfassende Wiedergabe und Würdigung der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers beschränke und sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander setze (angefochtener Entscheid S. 41/42). 
 
Damit liegt auch in diesem Punkt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in der Sache vor, weshalb auch insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Dass das Kassationsgericht durch das Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt Verfassungsrecht verletzte habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
5. 
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ausführlich dargelegt, weshalb und inwiefern die Zeuginnen, deren Einvernahme er im kantonalen Verfahren - erfolglos - beantragt habe, ihn in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug entlasten könnten. Die Zeuginnen könnten einerseits über sein Wissen im Herbst 1993 bezüglich des sich damals im Gange befindlichen Anlagebetrugs und andererseits über Art und Umfang seiner Tätigkeit bei der Firma A.________ Aussagen machen (staatsrechtliche Beschwerde S. 12). 
5.1 Gemäss den Ausführungen im Urteil des Obergerichts zweifelte der Beschwerdeführer im Herbst 1993 gemäss seinen Aussagen im Wesentlichen aus zwei Gründen an der wirklichen Existenz der Firmen A.________, B.________ und C.________, nämlich weil er erstens für die Firma A.________ nur eine einseitige Software ohne Verbindung zu den Banken in den USA herstellen sollte und weil zweitens die erwarteten Rückmeldungen (betreffend elektronischen Datenaustausch) aus den USA nicht erfolgt seien (siehe Urteil des Obergerichts S. 24). 
 
Unter Hinweis auf diese Ausführungen des Obergerichts hält das Kassationsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Auffassung des Obergerichts mithin allein schon auf Grund seiner Tätigkeit als EDV-Spezialist im Herbst 1993 mit einem deliktischen Vorgehen von Z.________ und des Mitangeklagten Y.________ habe rechnen müssen (angefochtener Entscheid S. 36). Für das Obergericht sei es somit ohne Belang gewesen, dass der Beschwerdeführer sich allenfalls nicht mit Betriebsabläufen beschäftigt habe, welche Stellung er in der Firma A.________ innegehabt habe und ab wann er häufiger dort gewesen sei. Die von der Verteidigung bezeichneten Zeuginnen hätten somit nur über Umstände aussagen sollen, die aus der Sicht des Obergerichts unerheblich seien. Mit der Argumentation des Obergerichts setze sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander, weshalb auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid S. 36). 
 
Somit fehlt es in Bezug auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeuginnen Wesentliches darüber hätten aussagen können, was der Beschwerdeführer wann gewusst beziehungsweise in Kauf genommen habe, und ob dem Beweisantrag des Beschwerdeführers daher insoweit hätte entsprochen werden müssen, an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Dass das Kassationsgericht durch das Nichteintreten auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt Verfassungsrecht verletzt habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
5.2 Der Beschwerdeführer hatte die Einvernahme der von ihm bezeichneten Zeuginnen auch deshalb beantragt, weil sie Aussagen zu Art und Umfang seiner Tätigkeit bei der Firma A.________ im massgebenden Zeitraum machen könnten, woraus sich ergäbe, dass sein Beitrag zur Annahme strafbarer Gehilfenschaft nicht ausreiche. Insoweit hat das Kassationsgericht die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zur Begründung weist es darauf hin, der Beschwerdeführer bestreite selber nicht, dass seine Tätigkeit die Administration vereinfacht habe. Nichts anderes nehme das Obergericht an, wenn es sinngemäss dafürhalte, dass sich die Tätigkeit des Mitangeklagten Y.________ (sowie von Z.________) ohne die Arbeit des Beschwerdeführers aufwändiger gestaltet hätte. Insofern sei nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse eine Zeugenbefragung bringen sollte. Zudem sei es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Erhebung von Beweisen unterlasse, weil nach seiner Rechtsauffassung der etwa auf Grund der Eingeständnisse des Beschwerdeführers erstellte Sachverhalt für einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug ausreiche. Ob die Rechtsauffassung des Obergerichts richtig sei, könne im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden. Im Übrigen habe das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Möglichkeit, die Sache gemäss Art. 277 BStP zur Ergänzung des Sachverhalts an das Obergericht zurückzuweisen, wenn es der Auffassung sei, dass die rechtliche Beurteilung wegen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung nicht möglich sei (angefochtener Entscheid S. 37). 
 
Was in der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen vorgebracht wird, geht an der Sache vorbei. 
 
Gemäss den Ausführungen im Urteil des Obergerichts leistete der Beschwerdeführer "mit der Betreuung von Hard- und Software nach dem November 1993" zweifellos einen kausalen Tatbeitrag, ohne welchen sich die Geschäftstätigkeit des Mitangeklagten Y.________ (und von Z.________) anders abgespielt hätte (Urteil des Obergerichts S. 25 unten). Der Kassationshof hat in seinem Entscheid zu der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts erhobenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, worin die Betreuungstätigkeit des Beschwerdeführers in den einzelnen zeitlichen Abschnitten des massgebenden Zeitraums - ab Herbst 1993 bis zum endgültigen Zusammenbruch der Firma A.________ im März 1994 - jeweils im Einzelnen bestanden habe beziehungsweise ob der Beschwerdeführer, wie er behaupte, erst ab Februar 1994 häufig(er) in der Firma A.________ gewesen sei und sich um das "Trouble-Shooting" bei auftauchenden Problemen gekümmert habe. Selbst wenn sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers ab Herbst 1993 bis Februar 1994, wie er behaupte, darauf beschränkt haben sollte, die Sekretärinnen der Firma A.________ im Umgang mit der von ihm eingerichteten elektronischen Datenverarbeitung auszubilden, wäre auch insoweit strafbare Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gegeben (Urteil des Kassationshofes, E. 3.4). 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: