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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.580/2006 /scd 
 
Urteil vom 28. September 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, 
vom 6. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde 1987 im Kosovo geboren. Seit frühem Kindesalter lebt er in der Schweiz. Er steht unter dem dringenden Verdacht, am 25. Dezember 2005 um ca. 01.00 Uhr bei einer tätlichen Auseinandersetzung in Zürich vor einem Lokal mit einem Messer auf drei Personen eingestochen zu haben. Eines der Opfer erlitt schwere Verletzungen. 
 
Am 26. Dezember 2005 wurde X.________ festgenommen. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 versetzte ihn der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft. 
 
Am 8. März 2006 wies der Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch ab. 
 
Mit Verfügung vom 28. März 2006 ordnete der Haftrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2006 an. 
 
Am 24. Mai 2006 wies er ein weiteres Haftentlassungsgesuch ab. 
 
Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 ordnete er die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. September 2006 an. 
 
Mit Verfügung vom 25. August 2006 verweigerte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich X.________ den vorzeitigen Massnahmenantritt. 
 
Am 1. September 2006 ersuchte dieser erneut um Haftentlassung. 
 
Mit Verfügung vom 6. September 2006 wies der Haftrichter das Gesuch ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 6. September 2006 aufzuheben; er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer anzuweisen, die Massnahme im Massnahmenzentrum Uitikon freiwillig und sofort anzutreten. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft IV hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; auf das Eventualbegehren sei nicht einzutreten. 
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
X.________ hat keine Replik eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 132 I 21 E. 1; 124 I 327 E. 4, mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit. 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen). 
2.3 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde 
1. sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen; 
2. Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden; 
3. nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen; 
4. ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2-4 StGB), eine qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 StGB), ein Verbrechen gegen die Freiheit (Art. 183 ff. StGB) oder gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB), ein gemeingefährliches Verbrechen (Art. 221 ff. StGB), ein Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (Art. 231 ff. StGB) oder gegen den öffentlichen Verkehr (Art. 237 ff. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft. 
2.4 Der dringende Tatverdacht ist hier unbestritten. Der Haftrichter nimmt qualifizierte Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH an. Ob überdies Fluchtgefahr gegeben sei, lässt er offen. 
2.5 Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 wurde mit Gesetz vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, in die Zürcher Strafprozessordnung eingefügt. 
 
Bereits im Urteil 1P.462/2003 vom 10. September 2003 befand das Bundesgericht zum Haftgrund der gemeinen Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH, dass es bei drohenden schweren Verbrechen grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob der Angeschuldigte "zahlreich" delinquiert hat. Das Bundegericht erwog, wohl sei bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, Zurückhaltung geboten. Indes könne auch bei einer einmaligen Tat - aufgrund der psychischen Verfassung des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität - Wiederholungsgefahr in Betracht fallen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer von neuerlichen Taten einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Für eine Auslegung, die sich nicht streng am Wortsinn des Begriffes "zahlreich" orientiere, sondern auf die ratio legis abstelle, spreche überdies der Zusammenhang zwischen dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH und demjenigen der Ausführungsgefahr nach § 58 Abs. 2 StPO/ZH. Gestützt auf § 58 Abs. 2 StPO/ZH dürfe Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen beziehe und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden müsse, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen. Nach dieser Bestimmung sei Präventivhaft somit zulässig, wenn die Anlasstat ein Versuch sei und die Gefahr drohe, der Angeschuldigte werde die Straftat vollenden. Aufgrund der darin enthaltenen Wertentscheidung des Gesetzgebers sei Präventivhaft auch in Betracht zu ziehen, wenn die Anlasstat ein vollendetes Delikt sei und eine Wiederholung ernsthaft drohe, sofern es sich um ein schweres Delikt handle und ein deswegen nicht verantwortbares Risiko bestehe. In diesem Sinn sei § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH zu verstehen. Eine streng wortgetreue Auslegung des Begriffes "zahlreich" hätte andernfalls Konsequenzen, die nicht dem Willen des Zürcher Gesetzgebers entsprechen könnten (E. 3.3.2 f.). 
 
Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH ist anwendbar, wenn nur eine Anlasstat vorliegt, jedoch für die Zukunft schwere Delikte zu erwarten sind. Der Haftgrund knüpft primär vorausschauend daran an, dass zu befürchten ist, der Täter werde - wenn in Freiheit belassen oder dahin entlassen - eines der im entsprechenden Deliktskatalog aufgeführten gefährlichen Gewaltdelikte, wie insbesondere ein solches gegen Leib und Leben, begehen. Vorausgesetzt ist, dass sich das laufende Strafverfahren auf ein "gleichartiges Verbrechen oder Vergehen" bezieht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 248 N. 701c; Manfred Küng/Claude Hauri/Thomas Brunner, Handkommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 206 ff. N. 14). Ob die Begehung eines der im Deliktskatalog von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH aufgeführten Verbrechen ernsthaft befürchtet werden muss, beurteilt sich gestützt auf die gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Verhaltens und des Vorlebens des Verdächtigen sowie anhand seiner konkreten Lebenssituation (Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 25/26). 
2.6 Der Beschwerdeführer gibt zu, am 25. Dezember 2005 mit einem (verbotenen) Klappmesser auf drei Personen eingestochen zu haben. Nach Aussagen eines Kollegen stand der dabei unter starkem Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer räumt den Konsum von Alkohol - wenn auch nur in geringem Masse - ein. Nach den ärztlichen Berichten sind zwei Opfer leicht verletzt worden. Beim dritten wurde die Leber verletzt, wobei der Stichkanal nahe an ein zentrales Lebergefäss führte. Es war reiner Zufall, dass der Beschwerdeführer dieses Gefäss nicht tangierte. Die von ihm geltend gemachte Notwehrsituation schliesst der Haftrichter - unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 28. Juni 2006 und dort auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2006 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches - aus. Der Beschwerdeführer hat nach der Sachverhaltsannahme des Haftrichters vielmehr im Streit, der - was der Beschwerdeführer (S. 6 Ziff. 15) einräumt - wegen eines nichtigen Grundes ausgelöst wurde, auf unbewaffnete Personen eingestochen. 
 
Die Tat offenbart ein grosses Gewaltpotential. Sie zeigt, dass der Beschwerdeführer - zumindest unter Alkoholeinfluss - äusserst aggressiv werden kann und unberechenbar ist. Eine Berufslehre hat er nicht gemacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalles vom 25. Dezember 2005 war er seit zwei Monaten als Hilfsarbeiter in einer Garage tätig. Die Stelle wurde ihm inzwischen gekündigt. Bei einer Haftentlassung hätte er also keine Arbeit und daher keine gefestigte Tagesstruktur. Damit bestünde umso mehr die Gefahr, dass er sich wieder in eine Situation wie am 25. Dezember 2005 begeben und - insbesondere nach dem Konsum von Alkohol - ähnlich reagieren könnte. Bei der Situation, die zum Vorfall vom 25. Dezember 2005 geführt hat, handelt es sich nicht um eine solche, deren Wiederholung ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer ist überdies mit 19 Jahren noch sehr jung und scheint in persönlicher Hinsicht kaum gefestigt zu sein. Beim gefährdeten Rechtsgut geht es ausserdem um Leib und Leben und damit das höchste überhaupt. Insoweit sind an die Annahme der Wiederholungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei anderen Rechtsgütern (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271). 
 
Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht hat. 
 
Die zuständige Staatsanwältin beauftragte am 25. August 2006 einen Sachverständigen damit, über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige hat sich bereit erklärt, das Gutachten bis spätestens zum 25. Dezember 2006 zu erstellen. Dieses wird sich auch zur Rückfallgefahr äussern. Am 13. September 2006 ersuchte die Staatsanwältin den Sachverständigen darum, vor der umfassenden Erstattung des Gutachtens in einem kurzen Bericht zur Rückfallgefahr vorab Stellung zu nehmen. Nach Eingang dieser Stellungnahme wird die Frage der Wiederholungsgefahr neu zu beurteilen sein. Wenn der Haftrichter angenommen hat, dass jedenfalls bis dann eine Haftentlassung im Hinblick auf den Schutz potentieller Opfer nicht verantwortet werden kann, verletzt das kein Verfassungsrecht. 
2.7 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsannahmen des Haftrichters wendet, übt er lediglich appellatorische Kritik und sind seine Vorbringen nicht geeignet, Willkür darzutun. 
 
Die Beschwerde ist ebenfalls unbehelflich, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom 22. August 2006 beruft. Dieser äussert sich zur Rückfallgefahr nicht. 
2.8 Anzumerken ist, dass es nicht zur Haftentlassung geführt hätte, wenn die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu verneinen gewesen wäre. Diesfalls wäre die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen gewesen, damit er sich zur Frage der Fluchtgefahr äussere. Diese hat er im angefochtenen Entscheid offen gelassen. In den Entscheiden vom 28. Juni und 24. Mai 2006 hatte er sie noch bejaht. 
2.9 Gemäss § 58 Abs. 4 StPO/ZH werden anstelle von Untersuchungshaft eine oder mehrere Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 getroffen, wenn und solange sich ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist bereits angeordnete Untersuchungshaft durch Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 zu ersetzen. 
 
§§ 72 und 73 StPO/ZH regeln - wie sich auch aus ihrer Überschrift ergibt - die Ersatzanordnungen für Untersuchungshaft. Dazu gehört der vorzeitige Massnahmenantritt nicht. Dieser ist geregelt in § 71a StPO/ZH. Bis zur Anklageerhebung ist für die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 71a Abs. 1 und 2 StPO/ZH). 
 
Der Haftrichter war hier also gar nicht befugt, anstelle der Untersuchungshaft den vorzeitigen Massnahmenantritt anzuordnen. Die zuständige Staatsanwältin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenantritt mit Verfügung vom 25. August 2006 abgelehnt. Diese Verfügung ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei anzuweisen, die Massnahme im Massnahmenzentrum Uitikon freiwillig und sofort anzutreten, kann daher - wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zutreffend darlegt - nicht eingetreten werden. 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb gutgeheissen. Damit sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Raphaël Camp, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: