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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_680/2010 
 
Urteil vom 28. September 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 16. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines (dritten) Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (im Sinne der sofortigen Aufhebung der Frauenunterhaltsbeiträge bereits während hängigem Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen seien wegen des Novenverbots unbeachtlich, auf den Vorwurf der Befangenheit der erstinstanzlichen Eheschutzrichterin sei mangels Substantiierung und mangels Anrufung eines Nichtigkeitsgrundes nicht einzutreten, sodann habe diese Richterin willkürfrei und ohne Ermessensüberschreitung davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mehr als die von ihm behaupteten Fr. 1'500.-- pro Monat verdiene und damit keinen Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB glaubhaft gemacht habe, mit der Sachargumentation der Eheschutzrichterin (betreffend Erfolgshonorare und Honorare aus diversen Verwaltungsrats- bzw. Verwaltungsratspräsidentenmandaten) setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid mitanficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einer Beschwerde, die sich wie im vorliegenden Fall gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 16. September 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und auf der Aufhebung der Unterhaltsbeiträge bereits während hängigem Abänderungsverfahren zu beharren, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann