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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_509/2011 
 
Urteil vom 28. September 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. September 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 18. Juni 2011 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Skimming (unrechtmässiges Beschaffen von Bankkartendaten), begangen am 7.-10. Juni 2011 in Frick. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sistierte mit Verfügung vom 15. Juli 2011 die Strafuntersuchung, da die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte am 19. Juli 2011 die Sistierungsverfügung. Am 27. Juli 2011 erhob X.________ Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 6. September 2011 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte zusammenfassend aus, dass die Täterschaft zurzeit unbekannt sei, weshalb die Sistierungsverfügung zu Recht erfolgt sei. 
 
2. 
X.________ reichte mit Eingabe vom 19. September 2011 eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau beim Bundesgericht in Luzern ein. Dieses überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 20. September 2011 dem Bundesgericht in Lausanne zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli