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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_944/2012 
2C_946/2012 
 
Urteil vom 28. September 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2006 (Revision), 
direkte Bundessteuer 2006 (Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies mit zwei Entscheiden vom 16. Februar 2010 einen Rekurs (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006) sowie eine Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2006) von X.________ und Y.________ ab. Die Pflichtigen reichten am 17. März 2010 verschiedene Unterlagen bei der Verwaltungsrekurskommission ein, welche sie an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weiterleitete. Dieses wies sie mit Schreiben vom 19. März 2010 auf den Ablauf der Beschwerdefrist betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie auf die Möglichkeit hin, allenfalls betreffend die direkte Bundessteuer noch fristgerecht eine formgültige Beschwerde nachzureichen. Da darauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Sache keine weitere Folge gegeben. 
 
Mit Eingaben vom 5. November 2010, vom 14. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2011 ersuchten die Pflichtigen beim Kantonalen Steueramt St. Gallen um eine erneute Beurteilung der Angelegenheit. Die Eingaben wurden an die Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet, welcher gegenüber die Pflichtigen auf Anfrage hin bestätigten, Revision von deren Entscheiden vom 16. Februar 2010 zu beantragen. Auf die Revisionsgesuche trat die Verwaltungsrekurskommission am 20. Oktober 2011 nicht ein. Mit zwei separaten Urteilen vom 23. August 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie betreffend direkte Bundessteuer ab. 
 
Mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist, beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben. 
 
2. 
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. 
Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers verworfen, die Verwaltungsrekurskommission hätte die verschiedenen zwischen November 2010 und zu Beginn des Jahres 2011 vorgetragenen Anliegen nicht als Revisionsgesuch behandeln dürfen, sondern auf das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgesuchs betreffend ihrer Entscheide vom 16. Februar 2010 schliessen und die Sache insofern an das Verwaltungsgericht übermitteln müssen (E. 2), um dann in einer Eventualerwägung festzustellen, dass kein entschuldbarer Säumnisgrund vorliege (E. 3). Schliesslich bestätigte es, dass die Verwaltungsrekurskommission zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint habe (E. 4). Der Beschwerdeführer behauptet bloss, es liesse sich ihm bzw. seiner Frau keine Fristversäumnis vorwerfen. Er lässt indessen jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das zu diesen schon im Kanton erhobenen Einwendungen umfassend Stellung genommen hat, vermissen. 
 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. September 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller