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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_272/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. Januar 2012, um ca. 03.10 Uhr, verursachte A.________ mit einem Personenwagen einen Selbstunfall mit Sachschaden. 
Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2012 auferlegte ihr die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
Am 2. September 2013 trat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Strafuntersuchung wegen Wechsels der fallführenden Staatsanwältin zur Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an Letztere ab. 
Am 11. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV Anklage. 
Am 27. November 2014 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Bülach A.________ schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Vorfrageweise befand die Einzelrichterin, aufgrund des Wechsels der fallführenden Staatsanwältin zur Staatsanwaltschaft IV sei Letztere zur Erhebung der Anklage zuständig gewesen. 
A.________ erhob Berufung. Dabei machte sie unter anderem geltend, die Staatsanwaltschaft IV sei zur Erhebung der Anklage nicht zuständig gewesen. 
Am 6. Juli 2015 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer), auf die Anklage der Staatsanwaltschaft IV werde eingetreten. Auf die Berufung von A.________ gegen das Urteil der Einzelrichterin werde somit eingetreten und es finde keine Rückweisung statt. Das Obergericht bejahte die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV zur Erhebung der Anklage. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Das Dossier sei an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zwecks Zuweisung der Rechtssache an die zuständige Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei das Strafverfahren "Fahren in fahruntüchtigem Zustand" wegen krasser Verschleppung des Strafverfahrens einzustellen. 
 
C.   
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft IV haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Verfahrensgegenstand ist hier einzig, ob die Staatsanwaltschaft IV zur Erhebung der Anklage sachlich zuständig war. Auf alle Vorbringen der Beschwerdeführerin, die damit nichts zu tun haben, kann von vornherein nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die mangelnde sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV geltend macht, ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.  
 
1.3. Gemäss Art. 12 lit. b StPO ist Strafverfolgungsbehörde unter anderem die Staatsanwaltschaft. Nach Art. 14 StPO bestimmen die Kantone ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Abs. 1). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Abs. 2). Sie können Oberstaatsanwaltschaften vorsehen (Abs. 3). Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich (...) (Abs. 4).  
Inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmung bzw. andere Bestimmungen der Strafprozessordnung zur sachlichen Zuständigkeit falsch angewendet haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist nicht erkennbar. 
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf einfaches kantonales Recht. Dessen Verletzung kann die Beschwerdeführerin hier nicht rügen (Art. 95 lit. d BGG e contrario). Sie hätte nur geltend machen können, die Vorinstanz habe kantonales Recht willkürlich angewandt und damit Art. 9 BV verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Insoweit stellt die Rechtsprechung qualifizierte Anforderungen an die Beschwerdebegründung; das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll. Das Bundesgericht hat sich deshalb dazu nicht zu äussern. 
 
2.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde - im Verfahren nach Art. 109 BGG - abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihr schon deshalb nicht zu, weil sie unterliegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri