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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_163/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass etc., 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (Rekurskommission). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) abgewiesen hat und auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch die Verwaltungskommission des Obergerichts) seines Gesuchs um Kostenerlass (Fr. 21'000.-- Gerichtskosten und Gebühren aus 39 Verfahren u.a. vor dem Obergericht und dem Bezirksgericht Zürich) nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. August 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, 
dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer den vorausgegangenen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts anficht (Art. 113 BGG), 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 17. August 2015 erwog, unter Berücksichtigung seiner Ausbildung (Elektroniker, diplomierter Immobilienfachhändler) sowie seiner Schreiben sei der (46-jährige) Beschwerdeführer durchaus im Stande, seine Position zu vertreten und dementsprechend zu argumentieren, die Beiordnung eines Vertreters nach Art. 69 ZPO scheide daher aus, in Anbetracht der Einfachheit des vorliegenden Verfahrens benötige der Beschwerdeführer auch keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter, zumal dieser vom Beschwerdeführer selbst mit der rechtzeitigen Einreichung eines Rekurses zu beauftragen gewesen wäre, mit den ausführlichen Erwägungen der Verwaltungskommission des Obergerichts setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten, wegen Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2015 verletzt sein sollen, 
dass die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Verfassungsbeschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann