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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_939/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verkehrsregelverletzungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 30. März 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 30. März 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Oktober 2013 wegen dreier einfacher Verkehrsregelverletzungen zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an. 
 
2.  
 
 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur das Urteil des Obergerichts sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Ausführungen der Beschwerde zum Verfahren vor dem Regionalgericht in Biel sind unzulässig. 
 
3.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer nur seine Sicht der Dinge ohne Bezug auf den angefochtenen Entscheid darlegt, kann sich das Bundesgericht mit den Ausführungen nicht befassen. 
 
 In Bezug auf das Verfahren vor Obergericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, die Richter hätten ihm gesagt, die Angaben der Polizei in Bezug auf den Schnee auf der Autobahn seien glaubhaft (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwieweit diese Würdigung des Obergerichts offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. Folglich genügt die Begründung auch in diesem Punkt den Anforderungen nicht. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn