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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_766/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Kostenvorschuss, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 22. Juni 2017 
(501 2017 22). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2017 eine Frist angesetzt bis zum 16. August 2017, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde wegen eines Postrückbehaltungsauftrags an das Bundesgericht retourniert. Indessen gilt eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU auch in jenen Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat - wie im vorliegenden Fall - mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung auch noch mit A-Post zugestellt. 
Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit mittels GU versandter Verfügung vom 1. September 2017 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 15. September 2017, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte zugestellt werden. 
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill