Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_576/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2017 (C-2244/2015). 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. August 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 28. Juli 2015 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Anspruch auf eine Altersrente an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids in Verbindung mit den entsprechenden Erwägungen), 
dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt, 
dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 142 V 551 E. 3.2 S. 555; 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 21. August 2017 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist, 
dass das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647), 
dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) von Vornherein nicht gegeben ist, weil weder vom Beschwerdeführer dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern mit einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2 mit Hinweisen), 
 
 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass ein Rechtsmittel des Weitern gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde unter diesem Blickwinkel ebenfalls nicht zulässig wäre, weil sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann ihr doch auch nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger