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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_772/2020  
 
 
Urteil vom 28. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken. 
 
Gegenstand 
Pfändungsurkunde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. August 2020 (ABS 20 223). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 4. August 2020 erliess das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, in den gegen den Beschwerdeführer hängigen Betreibungen Nrn. xxx und yyy die Pfändungsurkunde (Gruppe Nr. zzz). 
Am 20. August 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde. Mit Entscheid vom 28. August 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat erläutert, dass die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur der Überprüfung der richtigen Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens diene, mit ihr jedoch nicht über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden werden könne. Der Beschwerdeführer bringe vor, die in Betreibung gesetzte Steuerforderung sei unangemessen. Für die Überprüfung der Forderung stehe die Beschwerde aber nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer mache keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung oder Verfahrensfehler geltend und es sei auch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, ohne jeglichen Hinweis jeden erdenklichen Punkt des Pfändungsvollzugs zu überprüfen. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bestätigt vor Bundesgericht, dass er keine Handlungen des Betreibungsamts beanstandet und die Betreibung formal korrekt sei. Vielmehr wendet er sich nach wie vor gegen die Forderung, deren Unangemessenheit er durch ein Versäumnis selber verursacht habe. In solch ungewöhnlichen Fällen sollten nach seiner Ansicht nicht nur formale Aspekte berücksichtigt werden. Dabei legt er jedoch nicht dar, weshalb die Ausführungen des Obergerichts zu Zweck und möglichem Inhalt einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen Recht verstossen sollen. Soweit er sein Versäumnis beheben möchte, hat er - falls zulässig - entsprechende steuerrechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg