Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_634/2021  
 
 
Urteil vom 28. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2021 (UV.2020.00145). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil nur soweit beanstandet, als ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand bereits zufolge aussichtsloser Beschwerdeführung und nicht wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen hat; letztere Frage liess sie offen, 
dass der Beschwerdeführer dies zu übersehen scheint, wenn er letztinstanzlich allein geltend macht, weil er seine im Libanon wohnenden Kinder monatlich mit USD 1200.- unterstütze, sehe er sich ausser Stande, den Rechtsvertreter zu bezahlen, 
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet ist, 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel