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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_420/2021  
 
 
Urteil vom 28. September 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Unternehmung B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021 (C-4387/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil vom 8. Juni 2021, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Eingabe vom 29. Juli 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung fehlt, wonach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die von der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. Juni 2019) geleisteten Zahlungen korrekt anrechnete, 
dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht zur Kenntnis nehmen will, dass die von ihr am 2. September 2019 überwiesene Rate an der Richtigkeit der Berechnungsgrundlage der bereits am 28. Juni 2019 ergangenen Verfügung nichts zu ändern vermag, 
dass sie sich hinsichtlich der ihr von der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten für Mahnungen sowie Fortsetzungs- und Konkursbegehren darauf beschränkt, ihre eigene abweichende Sichtweise darzutun und appellatorische Kritik zu üben, was nicht genügt, 
dass Gleiches gilt, soweit sie Nichtigkeit des Tilgungsplanes wegen Nötigung geltend macht, 
dass sie sich im Nichteintretenspunkt lediglich mit der materiellen Seite befasst, womit ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht sachbezogen sind und den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ebenfalls nicht genügen (vgl. BGE 123 V 335; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann