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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_390/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Juli 2022 
(ZM.2022.171 / VT.2021.22588). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher (eventuell versuchter schwerer) Körperverletzung zum Nachteil von B.________, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 14. Juni 2022 festgenommen, wobei unter anderem zwei Mobiltelefone sichergestellt wurden. A.________ beantragte am 16. Juni 2022 deren Siegelung. Am 27. Juni 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung beider Mobiltelefone. 
 
B.  
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2022 gut und gab die beiden Mobiltelefone der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung frei mit der Auflage, dass diese, sollte sie zufällig auf ein Geburtsvideo stossen, dessen Sichtung zu unterlassen habe. 
 
C.  
A.________ beantragt mit eigenhändiger Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juli 2022, die Entsiegelung des beschlagnahmten Mobiltelefons "iPhone 13" sei "aufzuheben" und das Mobiltelefon sei der "rechtmässigen Besitzerin Frau B.________" auszuhändigen. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG erfüllt sind, vom Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 bis 2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 143 IV 357 E. 1; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 bis 2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung zweier Mobiltelefone, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.  
 
1.3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide setzt zudem einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil voraus (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist ein solcher anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Person ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2 mit Hinweis). 
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Entsiegelungsgericht auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). 
Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind laut Gesetz die siegelungsberechtigte Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände sowie die für das Entsiegelungsgesuch zuständige Strafbehörde. Die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft sind hingegen (soweit sie von der Sicherstellung und Entsiegelung nicht als Geheimnisberechtigte direkt betroffen sind) keine Parteien des Entsiegelungsverfahrens (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 bis 4.3.5; Urteile 1B_35/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2; 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3 bis 1.4). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Entsiegelung des Mobiltelefons des Modells "iPhone 13", nicht aber gegen die Entsiegelung des anderen sichergestellten Mobiltelefons, bei dem es sich um ein "iPhone 7" handeln soll. Zu den Eintretensvoraussetzungen macht er geltend, er sei als beschuldigte Person im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert. Als Adressat der angefochtenen Verfügung sei er durch diese besonders berührt. Zudem sei er nach wie vor in Haft und bei Zwischenentscheiden in Haftsachen liege per se ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor.  
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das fragliche "iPhone 13" gehöre nicht ihm, sondern B.________, was diese auch gegenüber den Strafbehörden bestätigt habe. Eine Durchsuchung der Daten auf dem Mobiltelefon von B.________ sei daher nicht rechtmässig. 
 
1.5. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, das fragliche Mobiltelefon werde vom Beschwerdeführer und nicht, wie von ihm behauptet, von B.________ benutzt. Er habe jedoch mit Ausnahme des Hinweises auf ein Video der Geburt seines Sohnes nicht substanziiert, welche seine Privat- oder Intimsphäre betreffenden Daten durch die Entsiegelung betroffen sein sollen. Da diese Daten nicht absolut geschützt seien, könne ohne entsprechende Begründung keine Interessensabwägung vorgenommen werden. Sollte das Mobiltelefon tatsächlich B.________ gehören, so habe diese ohnehin ihre Zustimmung zur Durchsuchung des Whats-App-Verlaufes sowie der anderen Nachrichten, die sie dem Beschwerdeführer in letzter Zeit geschrieben habe, erteilt. Die Vorinstanz ging aus diesen Gründen davon aus, der Durchsuchung des Mobiltelefons stünden keine schützenswerte Geheimnisinteressen entgegen.  
 
1.6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend nicht um einen Zwischenentscheid in Haftsachen. Des Weiteren ist er als beschuldigte Person nicht ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da der Beschwerdeführer vorbringt, das sichergestellte Mobiltelefon gehöre B.________, ist nach seinen eigenen Ausführungen nicht er selbst, sondern B.________ Inhaberin der entsprechenden versiegelten Daten. Auch in diesem Fall wäre er nur beschwerdelegitimiert, wenn er eigene geschützte Geheimnisinteressen anrufen könnte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift jedoch keinerlei Geheimnisinteressen substanziiert und ist damit, selbst bei grosszügiger Auslegung, seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nachgekommen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er über ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung verfügen soll. Ferner droht dem Beschwerdeführer unter diesem Umständen auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
2.  
Nach dem Erwogenen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Dominique Anwander, Muttenz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern