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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_22/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
Postfach 2401, 8021 Zürich 1, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_239/2022 vom 5. Juli 2022. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_239/2022 vom 5. Juli 2022 auf eine von A.________ gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2022 betreffend Ausstandsbegehren erhobene Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2022 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_239/2022 vom 5. Juli 2022 ersucht und dabei geltend macht, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG); 
dass das Bundesgericht im Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 die Bundesrechtswidrigkeit der ihm aufgezwungenen notwendigen Verteidigung verneint habe; 
dass das Bundesgericht im vorliegend beanstandeten Urteil sein Urteil 1B_413/2020 nicht berücksichtigt habe, als es das behauptete Vertretungsverhältnis zu Rechtsanwalt B.________ im Ausstandsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich als nicht belegt beurteilte; 
dass eine notwendige Verteidigung nicht bedeutet, dass die beschuldigte Person keine persönlichen Rechtshandlungen mehr vornehmen kann oder der notwendige Verteidiger sämtliche Rechtshandlungen seines Mandanten unterstützen müsste; 
dass sich demzufolge der erwähnte Revisionsgrund als unbegründet erweist, da keine erhebliche Tatsache vorliegt bzw. das Urteil 1B_413/2020 für das vorliegende Urteil vielmehr unerheblich ist; 
dass der Gesuchsteller mit der Anrufung des erwähnten Revisionsgrundes im Grunde eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend macht und damit Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; 
dass deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos geworden ist; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli