Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_630/2022
Verfügung vom 28. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten.
Gegenstand
Abrechnung einer Einkommenspfändung usw.,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2022 (SCBES.2022.42).
Erwägungen:
1.
Gegen den Beschwerdeführer läuft beim Betreibungsamt Olten-Gösgen die Einkommenspfändung Nr. yyy. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 lehnte das Betreibungsamt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Rückerstattung der Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe ab. Am gleichen Tag erliess es in dieser Pfändung eine Abrechnungsanzeige.
Am 25. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wegen mutwilliger Prozessführung.
Am 22. August 2022 ist der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Urteil an die Aufsichtsbehörde gelangt. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe (act. 2 und 4) samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer über die Weiterleitung informiert und ihn mit Verfügung vom 25. August 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Am 5. September 2022 hat sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gewandt. Am 8. September 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, unter welchen Bedingungen von einem Beschwerderückzug ausgegangen werden könnte. Mit Verfügung vom 20. September 2022 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Am 20. September 2022 (Poststempel 21. September 2022) hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Schreiben vom 8. September 2022 erneut an das Bundesgericht gewandt.
2.
In der Eingabe vom 22. August 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil nur insoweit zu akzeptieren, als er nicht Eigentümer der Wohnung am B.________weg xx in U.________ sei. Im Übrigen wiederholt er seine Vorbringen an die Aufsichtsbehörde teilweise, verzichtet aber ausdrücklich auf eine detaillierte Stellungnahme. Insbesondere macht er geltend, der Mietvertrag vom 31. Juli 2020 (den die Aufsichtsbehörde als rechtsmissbräuchlich und nicht massgeblich beurteilt hat) sei nach wie vor rechtskräftig. Sodann habe er den Prozess nicht mutwillig geführt, da er davon habe ausgehen müssen, die Sanierungskosten als Eigentümer zurückzuerhalten. Aus diesen Gründen sende er die Rechnung zur Stornierung retour.
Daraus ergibt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde vom 25. Juli 2022 nicht einverstanden ist. Im Hinblick auf die Kostenauflage ergibt sich daraus sogar ein Antrag, nämlich auf Aufhebung derselben. Ein genügender Beschwerdewille liegt damit vor. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe zu Recht als Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
In der Eingabe vom 20. September 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der Rücksendung der Rechnung an die Aufsichtsbehörde korrekt gehandelt. Wenn er eine Beschwerde an das Bundesgericht gewünscht hätte, hätte er sich an das Bundesgericht gewandt. Der guten Ordnung halber halte er nochmals fest, dass er "ohne jegliche Bedingungen und Vorbehalte kein Beschwerdeverfahren am Bundesgericht wünsche, dies auch hinsichtlich, dass der Kostenvorschuss in keinem Verhältnis mit der von der Aufsichtsbehörde ungerechtfertigten Rechnung steh[e]". An seinem Schreiben vom 22. August 2022 an die Aufsichtsbehörde halte er nach wie vor fest und werde falls notwendig weitere rechtliche Schritte einleiten.
Einerseits wünscht der Beschwerdeführer somit kein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Andererseits hält er an seinem Schreiben vom 22. August 2022 fest, welches - wie dargelegt - als Beschwerde aufzufassen ist. Offensichtlich wünscht er, dass nur die Aufsichtsbehörde dieses Schreiben behandelt und nicht das Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch keine Beschwerde gegen ein eigenes Urteil behandeln; dafür ist einzig das Bundesgericht zuständig (Art. 17 ff. SchKG). Allerdings ist aufgrund der weitgehenden kantonalen Verfahrensautonomie (Art. 20a Abs. 3 SchKG) nicht ausgeschlossen, dass eine Eingabe wie diejenige vom 22. August 2022 etwa als Revisionsgesuch behandelt werden könnte, sofern das kantonale Recht Entsprechendes vorsieht. Obschon der Beschwerdeführer an seiner Eingabe vom 22. August 2022 festhält, kann im Hinblick auf das bundesgerichtliche Verfahren demnach von einem Rückzug der Beschwerde ausgegangen werden. Ob die Aufsichtsbehörde der Eingabe vom 22. August 2022 irgendeine Folge geben kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn (unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4) mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg