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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_126/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Emmen, Finanzen und Informatik, Rüeggisingerstrasse 22, 6021 Emmenbrücke 1, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. August 2022 (2C 22 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 6. April 2022 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Emmen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 924.35 nebst Zins. 
 
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2022 - verbessert am 20. April 2022 (Postaufgabe) - Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 11. August 2022 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, wies das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab und auferlegte der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten beider Instanzen, ohne Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. September 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. September 2022 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG), aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist ergänzt werden könne. Zudem hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht seine kantonale Beschwerde gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr verlauten lassen. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerde enthält jedoch keinerlei Begründung, geschweige denn Verfassungsrügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben könnte, und solches ist auch nicht ersichtlich (Art. 115 lit. b BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist am 16. September 2022 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 17. August 2022), ohne dass der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt hätte. 
 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg