Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_677/2021
Urteil vom 28. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Cupa.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB); Schadenersatz, Versorgerschaden; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. April 2021 (STBER.2020.34).
Sachverhalt:
A.
D.________ überfuhr am 5. September 2013 um circa 20:25 Uhr E.A.________ (nachfolgend: Stiefvater oder Opfer) mit dem Auto auf einem Parkplatz. Um 20:27 Uhr meldete er der Alarmzentrale, eine Person sei verletzt worden. Eine Minute später rückten mehrere Polizeipatrouillen aus. Eine Ambulanz und die Schweizerische Rettungsflugwacht wurden aufgeboten. Rund zwei Stunden später, um 22:22 Uhr, gab das Spital F.________ den Tod des Opfers bekannt. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erhob am 28. August 2019 Anklage wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellung und grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt des Kantons Solothurn sprach D.________ am 27./28. Februar 2020 vom Vorwurf der vorsätzlichen sowie der fahrlässigen Tötung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.--. Auf die Adhäsionsklage von A.A.________, B.A.________ und C.________, die Angehörigen des Opfers, trat es nicht ein.
B.
Auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft sowie von A.A.________, B.A.________ und C.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. April 2021 das erstinstanzliche Urteil.
C.
A.A.________, B.A.________ und C.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen eine teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichts. D.________ sei wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Im Übrigen machen sie verschiedene Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur dann berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dabei geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 41 ff. OR), die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1). Im Falle eines Freispruchs wird verlangt, dass sich die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht nur als Strafkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1192/2021 vom 26. November 2021 E. 3).
1.2. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Kinder und den Bruder des Verstorbenen. Als nahe Angehörige ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts die Opfereigenschaft zuzuerkennen (Art. 116 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 und Art. 22 OHG ; vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2; Urteile 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 1.2; 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1). Sie alle machen bereits vor der Erstinstanz (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_877/2022 vom 22. August 2022 E. 4.1) adhäsionsweise betragsmässig genau bezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Im kantonalen Verfahren beteiligten sie sich als Straf- und Zivilkläger. Damit ist angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend belegt, dass sich das angefochtene Urteil negativ auf ihre Zivilansprüche auswirkt. Sie sind zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten (Urteil 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 39).
2.
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 117 StGB durch die Vorinstanz. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 hätte den Kopf des vor dem Auto liegenden Opfers sehen können. Wäre er als Fahrzeuglenker entsprechend der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aufmerksam gewesen, hätte er das Opfer unter Berücksichtigung der besonderen Gesamtumstände vor dem Einsteigen gesehen beziehungsweise sehen müssen und damit dessen Tod vermeiden können.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, zwecks Feststellung des Sachverhalts sei im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 abzustellen. Dieser habe um circa 20:25 Uhr neben den beiden Transportern auf dem Parkplatz angehalten. Dort hätten sich er und seine beiden Begleiter, das Opfer und der Grossonkel, mit einem Freund, G.________, verabredet. Dieser sollte das Auto aufladen, damit man von unten den Grund für die auffälligen Geräusche des Wagens hätte abklären können. Der Grossonkel sei zuerst ausgestiegen und in Richtung Sportplatz respektive Aare gegangen. Der Beschwerdegegner 1 und das Opfer seien in der Folge ebenfalls aus dem Fahrzeug gestiegen. Ersterer sei dann zum Grossonkel gegangen und habe ihm gesagt, er werde das Auto korrekt einparken. Daraufhin sei er zurückgegangen, eingestiegen und angefahren. Das Opfer habe er dabei nicht gesehen. Dieses habe sich zwischenzeitlich direkt vor die Fahrzeugfront gelegt gehabt, um nach dem Grund für die Geräusche zu suchen. Der Beschwerdegegner 1 hätte beim Einsteigen allenfalls knapp den Oberkopf des vor dem Vorderrad liegenden Opfers erkennen können. Vom Fahrersitz aus sei das Opfer nicht sichtbar gewesen. Als der Beschwerdegegner 1 das Auto in Gang setzte, habe er das Opfer überrollt. Dieses sei kurz danach an den Verletzungsfolgen des Unfalls verstorben.
2.3. In rechtlicher Hinsicht erwägt das kantonale Gericht, dass wohl die wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder anderweitige Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch am Boden liegend im toten Winkel vor dem Fahrzeug befinde, bevor sie geradeaus losführen. Dazu sei niemand mit Blick auf die im Verkehr zu beachtende Sorgfalt verpflichtet. Eine solche Pflicht ergäbe sich auch nicht aus den weiteren Umständen. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass sich sein Stiefvater trotz der Affinität für Autos kurz vor dem Eintreffen von G.________ vor das Fahrzeug legen würde, und dies ohne ihm als Fahrer vorher Bescheid zu geben. Es wäre durchaus plausibel gewesen, dass sich das Opfer in Richtung der Zufahrtsstrasse begeben hätte, um den dort heranfahrenden G.________ in Empfang zu nehmen. Davon habe der Beschwerdegegner 1 zwanglos ausgehen dürfen, da sich auch der Grossonkel in diese Richtung begeben habe. Der Beschwerdegegner 1 sei am Mittagstisch nicht anwesend gewesen, als das Opfer angeboten habe, der Ursache des Geräuschs mithilfe eines Wagenhebers nachzugehen. Es sei lebensfremd, von ihm in dieser Situation einen Kontrollgang um das Auto zu verlangen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne ihm somit nicht vorgeworfen werden.
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4; 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 88 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine Rechtsverletzung kann namentlich in einem unvollständig erstellten Sachverhalt liegen (BGE 141 II 14 E. 1.6; 137 II 122 E. 3.7; Urteile 6B_604/2021 vom 13. September 2021 E. 1.2; 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
3.2. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.3. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2 f.). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Weiter muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern (Art. 37 Abs. 3 SVG). Dies bedeutet unter anderem, dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VRV).
Die Verkehrsbestimmungen widerspiegeln allgemeine Grundregeln wie den Vertrauensgrundsatz (vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 143 IV 138 E. 2.1; 129 IV 282 E. 2.2.1) oder auch das Nicht-Gefährdungsprinzip (vgl. UHLMANN/LACHMAYER/GSTÖTTNER, Verkehrs- und Rechtssicherheit bei Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem, ZSV 2/2022 S. 4 ff., S. 10 f.). Die Rechtsprechung präzisierte den im Strassenverkehr anzuwendenden Sorgfaltsmassstab dahingehend, dass wer sein Fahrzeug auch nur für kurze Zeit verlässt, den Motor abstellen muss (vgl. BGE 89 IV 213 E. 7; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 37 SVG). Muss der Fahrer aufgrund der konkreten Umstände im sichttoten Winkel mit Personen rechnen, hat er sich gegebenenfalls kurz vom Sitz zu erheben, sich vorzubeugen oder seitlich etwas zu verschieben, um genügende Sicht zu gewinnen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a; Urteile 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4.1; 6B_965/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1, in: JdT, 2011 I 316; 6B_868/2008 vom 20. Januar 2009 E. 2.1.1, in: JdT 2009 I 539). Wird dieser Pflicht nachgelebt und ist der benötigte Raum frei, darf der Lenker sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (Urteil 6S.28/2002 vom 1. März 2002 E. 3b).
3.4. Hinsichtlich der Frage, wie genau es dazu kam, dass der Beschwerdegegner 1 das Opfer überrollte, stellt die Vorinstanz unter anderem für das Bundesgericht Folgendes grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 3.1 hiervor) fest: Der Vorfall habe sich im nordöstlichen Teil des sogenannten "U.________"- oder auch "V.________"-Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft W.________weg xxx und der östlichen Gebäudeflucht der V.________strasse yyy in X.________ ereignet. Der Parkplatz an sich sei nicht beleuchtet, lediglich die Strassen im östlichen und westlichen Teil verfügten über eine übliche Beleuchtung. Dem voll beweiswertigen verkehrstechnischen Gutachten vom 30. November 2016 (nachfolgend: verkehrstechnisches Gutachten) sei in Bezug auf die Sichtbarkeit zu entnehmen, dass die Position des Opfers vor dem Fahrzeug zur Situation mit dem Motorgeräusch passe. In einer solchen Position sei es möglich, unter das Fahrzeug zu schauen. Eine vor dem Fahrzeug liegende Person sei vom Fahrerplatz aus nicht zu sehen. Aus stehender Position neben dem Auto (fahrerseitig) befinde sich der obere Teil des Kopfes beim Einsteigen im sichtbaren Bereich. Es sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Dämmerung geherrscht habe. Der obere Teil des Kopfes sei beim Stehen neben dem Fahrzeug nur knapp sichtbar gewesen, bei Dämmerung hätte eine vor dem Auto liegende Person leicht übersehen werden können. Das kantonale Gericht schliesst hieraus, das Opfer sei beim Einsteigen kaum und vom Führersitz aus nicht erkennbar gewesen, weshalb der Beschwerdegegner 1 keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Die Frage, ob der Motor nach der Ankunft auf dem Parkplatz durchwegs lief oder der Beschwerdegegner 1 ihn unmittelbar vor dem Überfahren des Opfers startete, um anrollen zu können, lässt die Vorinstanz unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach fehlende Relevanz dieses Aspekts explizit offen.
3.5. Zu Recht bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz prüfe den Aspekt der Sorgfaltspflichtverletzung des vor dem Auto liegenden Opfers nicht in der hierfür nötigen Tiefe. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, stellt sie den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die relevante Frage, ob der Beschwerdegegner 1 das Opfer beim Einsteigen unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der Lichtverhältnisse und der Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte sehen oder hören können, unvollständig fest.
3.5.1. Zwar trifft es mit Blick auf das verkehrstechnische Gutachten zu, dass dort erwähnt wird, der obere Teil des Kopfes des Opfers sei aus stehender Position neben dem Fahrzeug nur knapp sichtbar und eine vor dem Fahrzeug liegende Person könne bei Dämmerung leicht übersehen werden. Allerdings schliesst die Vorinstanz daraus ohne weitere Erörterungen, das Opfer sei für den Beschwerdegegner 1 beim Einsteigen ins Auto kaum erkennbar gewesen. Diese Feststellung entspricht nicht den Ausführungen des Gutachtens. Zudem gibt das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Kontext unvollständig wieder, indem es die aktenkundige Strassenbeleuchtung, obschon an anderer Stelle erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor), hier nun ohne weitere Begründung ausser Acht lässt und sich nicht mit den zum Tatzeitpunkt, um circa 20:25 Uhr, am Tatort konkreten herrschenden Sicht- und Lichtverhältnissen auseinandersetzt.
Um rechtsgenüglich zur Schlussfolgerung zu gelangen, das Opfer sei für den Beschwerdegegner 1 kaum erkennbar gewesen, reicht der schlichte Hinweis auf die Position des Kopfes und die Dämmerung mit anderen Worten nicht aus. Gerichtsnotorisch sind die Übergänge vom lichten Tag zur abendlichen Dämmerung bis hin zur dunklen Nacht wegen des sich kontinuierlich wechselnden Sonnenstandes fliessend. Relevant für die Sichtbarkeit eines Objekts sind zahlreiche Faktoren, nicht zuletzt die Umgebung seines Standorts. Die Sichtbarkeit kann etwa durch den Schattenwurf eines Gebäudes oder durch Pflanzen, wie eine Hecke oder einen Baum, beeinträchtigt sein, wohingegen ein freies Umfeld oder Strassenlaternen und andere Lichtquellen die Sicht in der Regel deutlich zu erhöhen vermögen. Dem verkehrstechnischen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich in der Nähe des Ereignisortes mehrere Lampen befanden. Überdies kommt im Freien den Witterungsverhältnissen eine wichtige Rolle zu und modernere Fahrzeuge verfügen beim Einschalten des Motors über ein automatisches Tagfahr-, Abblend- und/oder Standlicht. Insofern ist auch die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage relevant, zu welchem Zeitpunkt der Motor auf dem Parkplatz lief oder eben nicht. Zu all den Aspekten äussert sich die Vorinstanz nicht, obschon sie aufgrund ihrer rechtlichen Bedeutung der Erörterung bedürften und Anlass zu weiteren Abklärungen böten. Gänzlich fehlen Feststellungen dazu, inwiefern der Kopf des Opfers von der Position aus direkt neben sowohl geschlossener als auch offener Fahrertüre auf Sichthöhe des Beschwerdegegners 1 zu sehen war.
3.5.2. Weiter klärt die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt unvollständig ab, indem sie die zeitliche Dimension bei der Beweiswürdigung unbeachtet lässt. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner 1 sei mit seinen beiden Begleitern um circa 20:25 Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen und habe um 20:27 Uhr, also rund zwei Minuten später, die Notrufnummer gewählt. In der Zwischenzeit sei zuerst der Grossonkel und daraufhin das Opfer zeitgleich mit dem Beschwerdegegner 1 ausgestiegen. Letzterer sei anschliessend zum Grossonkel gegangen, um ihm mitzuteilen, er parkiere das Auto um. Dann sei er wieder zum Fahrzeug zurückgekehrt und angefahren. Als er erkannt habe, was geschehen sei, habe er sofort Nothilfe geleistet. Andere Personen seien herbeigeeilt. Diese habe er nach der Notrufnummer gefragt und eine Ambulanz gerufen. All dies soll sich innert der kurzen Zeit von rund zwei Minuten zugetragen haben. Dem hätte die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung Rechnung tragen müssen. Sie wäre zudem verpflichtet gewesen, abzuklären, ob sich das Opfer in der Nähe zu den Lichtquellen befand. In diesem Zusammenhang fehlt im angefochtenen Urteil beispielsweise jegliche Feststellung, ob und falls ja, inwiefern sich das Opfer in Sicht- oder Rufdistanz zum Beschwerdegegner 1 befand.
4.
4.1. Demnach stellt die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mit Bezug auf die relevante Frage, ob der Beschwerdegegner 1 das Opfer beim Einsteigen unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der Lichtverhältnisse und der Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte sehen oder hören können, unvollständig fest. Ohne ergänzende Sachverhaltsabklärung ist die Prüfung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung (siehe E. 3.3 hiervor) nicht möglich. Die Vorinstanz verletzt mit ihrer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, was in einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG resultiert (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Weil die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache dem Eventualantrag der Beschwerdeführer entsprechend zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 116 IV 306 E. 3). Die Sache wird durch die Rückweisung nicht präjudiziert, weshalb keine Vernehmlassungen einzuholen waren (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_510/2022 vom 31. August 2022 E. 4; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.5).
4.2. Dem Kanton Solothurn sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Stephan Schlegel für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Cupa