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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_908/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juni 2022 (UE210182-O/U/HON). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem Todesfall des Sohnes der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2021 bei Ausschluss eines strafrechtlich relevanten Geschehens und mit der Feststellung, es handle sich beim tragischen Ereignis um einen Suizid durch Überfahrenlassen von einem Zug, nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz würdigt im angefochtenen Beschluss die Aussagen der Lokomotivführerin und zweier Auskunftspersonen, die übereinstimmend angegeben hätten, beobachtet zu haben, wie der Verstorbene in suizidaler Absicht vor den Zug gesprungen sei. Die Vorinstanz nimmt weiter Bezug auf den bei den Akten liegenden Fotobogen der Kantonspolizei und den als schlüssig und vollständig beurteilten Bericht zur Legalinspektion des IRM vom 20. Mai 2021, worin festgehalten werde, dass sich die Gesamtumstände des Ablebens des Verstorbenen mit einem Suizid als vereinbar erwiesen. Es seien insgesamt keine Verletzungen festgestellt worden, die nicht mit einem Überfahrenlassen durch einen Zug erklärt werden könnten. Die Vorinstanz kommt daher zum Schluss, dass die Einholung eines Obergutachtens nicht angezeigt sei. Den Akten - insbesondere auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bildmaterial - liessen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen, wonach ihr verstorbener Sohn erschossen bzw. ermordet worden sein soll und ihm Organe entnommen worden sein sollen. Da die Todesursache (Suizid) durch die Legalinspektion zweifelsfrei habe festgestellt werden können und im Übrigen keine Hinweise auf ein Drittverschulden substanziiert geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich seien, sei ein Tötungsdelikt auszuschliessen. Aufgrund des bereits hinreichend klaren Beweisergebnisses habe keine Neubegutachtung betreffend die Todesursache zu erfolgen, und es seien auch keine weiteren Untersuchungshandlungen oder eine Obduktion angezeigt (vgl. angefochtenen Beschluss S. 7 ff.). 
 
4.  
Was daran verfassungswidrig, willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, vermag die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht darzutun. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss fehlt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, ihre eigene subjektive Sicht der Sachlage in Bezug auf die Todesursache ihres verstorbenen Sohnes zu schildern und zu behaupten, der vorinstanzliche Beschluss beruhe auf Feststellungen, die einen anderen Todesfall bzw. einen anderen Leichnam beträfen als denjenigen ihres verstorbenen Sohnes. Der Bericht/Fotobogen der Kantonspolizei vom 29. April 2021 und der Bericht des IRM zur Legalinspektion vom 20. Mai 2021 könnten nicht dem Leichnam ihres verstorbenen Sohnes zugeordnet werden. Der obduzierte fremde Leichnam sei ein Nichtbeweis. Zudem sei es mit den nicht abgenommenen Zeugeneinvernahmen im Kontext mit dem Tod ihres Sohnes gehörsverletzend und willkürlich, von einem "Selbstmord" auszugehen. Das Verfahren sei daher an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese den richtigen Leichnam untersuche, die Beweise abnehme und den richtigen Sachverhalt feststelle. Mit ihrer rein appellatorischen Kritik, soweit nicht neu und damit ohnehin unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), vermag die Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoss gegen das Willkürverbot oder eine sonstige Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb darauf mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Offenbleiben kann, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerdeerhebung überhaupt legitimiert wäre. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill