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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_524/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2022 (IV 2021/72). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 8. September 2022 (Poststempel) erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2022. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
3.  
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente bestehe. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer sind die Anforderungen an ein Rechtsmittel ans Bundesgericht bereits aus dem ihn betreffenden Urteil 8C_195/2019 vom 26. März 2019 bekannt. Trotzdem beschäftigt er sich auch im vorliegenden Prozess wiederum nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit dem sinngemässen Vorbringen, die medizinischen Gutachter hätten Personen aus seinem Umfeld zu seinem Verhalten und "was alles so Bipolar sein könnte" befragen müssen, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. 
 
5.  
Folglich ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. September 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz