Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_439/2022
Urteil vom 28. September 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Juni 2022 (5V 22 178/5U 22 41).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2022 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Juli 2022 an A.________ ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Juni 2022,
in das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass die unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde ausscheidet (Art. 64 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann