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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.18/2002 /zga 
 
Urteil vom 28. Oktober 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 
vom 31. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1. Januar 1960) reiste am 11. Mai 1987 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFA) lehnte das Gesuch am 11. Mai 1992 ab. Dagegen reichte der Gesuchsteller Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 20. Mai 1992 liess sich X.________ in der Türkei von seiner dort lebenden Ehefrau scheiden und heiratete am 22. Juli 1992 die 23 Jahre ältere Schweizerbürgerin Z.________. Hierauf zog er am 29. Juli 1992 seine bei der ARK hängige Beschwerde zurück. In der Folge erteilte der Kanton Zürich X.________ eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. 
 
Am 10. Oktober 1996 erhielt X.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizerbürgerrecht. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er am 29. September 1996 eine Erklärung, wonach er mit seiner Ehefrau "in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse" lebe. Er wurde auch darüber belehrt, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". 
 
Am 13. Mai 1998 wurde die Ehe von X.________ und seiner Schweizer Ehefrau rechtskräftig geschieden. 
B. 
Das Amt für Handelsregister- und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau informierte am 14. September 1999 das BFA, es habe sich herausgestellt, dass X.________ während bestehender Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau zwei Kinder mit seiner türkischen Ex-Ehefrau gezeugt habe. Am 8. Dezember 1998 habe er sich in der Türkei wieder mit seiner türkischen Ex-Ehefrau verehelicht. Mit Schreiben vom 17. März 2000 teilte das BFA X.________ mit, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er dem Amt im Einbürgerungsverfahren seine Eheprobleme verschwiegen habe. So sei er am 20. Juli 1993 sowie am 16. Oktober 1994 - also während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau - Vater zweier ausserehelicher Kinder geworden, die seine geschiedene türkische Ehefrau geboren habe. 
 
Mit Verfügung vom 3. September 2001 erklärte das BFA die erleichterte Einbürgerung des X.________ als nichtig. Da der Parteivertreter in seiner Eingabe vom 6. September ausdrücklich festhielt, die Nichtigerklärung sei während laufender Frist zur Stellungnahme erfolgt, entschied das BFA am 10. September 2001 neu und erklärte die am 10. Oktober 1996 ausgesprochene erleichterte Einbürgerung als nichtig. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 31. Juli 2002 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 12. September 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD sei aufzuheben. Sodann begehrt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das EJPD hat sich zu Letzterem nicht binnen Frist vernehmen lassen, was gemäss der Einladung zur Vernehmlassung als Einverständnis ausgelegt wird. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, den Behörden stehe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine Frist von fünf Jahren seit Erteilung derselben zur Verfügung (Art. 41 Abs. 1 BüG). Rechtskräftig sei eine solche verwaltungsrechtliche Anordnung dann, wenn den betroffenen Parteien kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe oder darauf verzichtet werde. Die erleichterte Einbürgerung sei am 10. Oktober 1996 erfolgt, und am 3. September 2001 habe das BFA dieselbe für nichtig erklärt. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG habe dieses Rechtsmittel aufschiebende Wirkung. Mit Einreichung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer sei daher die Verfügung des BFA nicht in Rechtskraft erwachsen. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass überall dort, wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräume, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder - wie hier nach Art. 41 Abs. 1 BüG - rückgängig zu machen, zur Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde genüge bzw. genügen müsse (Urteil des Bundesgerichts 5A.3/2002 vom 29. April 2002, E. 3b und 3d). Sei die fragliche Zuständigkeit in gültiger Weise, das heisst nach Massgabe des Organisationsrechts einem Organ oder einer Behörde zugeteilt worden, so komme es allein auf deren Tätigwerden an. Nur so verfüge die Behörde überhaupt über den ihr durch das Gesetz eingeräumten zeitlichen Handlungsspielraum. Ein anderes Verständnis von Art. 41 BüG bzw. das Abstellen auf die Rechtskraft eines letztinstanzlichen Entscheids würde die dem BFA eingeräumte Zeitspanne zum Eingreifen in nicht sachgerechter Weise massiv reduzieren, abgesehen davon, dass dadurch Verzögerungstendenzen Vorschub geleistet würde, was nicht Sinn und Zweck der erwähnten Regelung sein könne. Für die Fristwahrung sei somit auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der zuständigen Behörde abzustellen. Diese Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG habe das BFA eingehalten. 
 
Mit diesen Ausführungen gibt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder. Es besteht kein Anlass, darauf zurück zu kommen. 
2.2 Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, die Argumente des Bundesgerichts könnten zum Beispiel auch gegen die Verjährungsfristen des Strafrechts eingewendet werden. Dort sei aber unbestritten, dass es auf die Rechtskraft eines Urteils ankomme. Auch stünden den Strafverfolgungsbehörden teilweise kurze Fristen zur Verfügung, um dem Strafverfolgungsanspruch des Staates nachzukommen. Auch dort könne beispielsweise durch Ergreifung von Rechtsmitteln das Verfahren verzögert werden. Die vorliegende Fünfjahresfrist sei mit den zitierten Verjährungsfristen im Strafrecht vergleichbar. Der angefochtene Entscheid des EJPD sei am 31. Juli 2002 erfolgt, weshalb das EJPD die Verfügung des BFA hätte aufheben und feststellen müssen, dass eine Nichtigerklärung der Einbürgerung in Folge Ablaufs der Frist nicht mehr möglich sei. 
 
Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Er bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Fünfjahresfrist des Art. 41 BüG eine Verwirkungsfrist ist. Die Berufung auf die Verfolgungsverjährung geht auch deshalb fehl, weil der Eintritt derselben davon abhängt, ob das kantonale Rechtsmittel ein ausserordentliches ist, das die Rechtskraft des im kantonalen Verfahren angefochtenen Urteils nicht hemmt (Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.632/1999 vom 24. August 2001, E. 1b/aa und bb; BGE 111 IV 87 E. 3b S. 91). Bei der hier einzig interessierenden Frage der Verwirkung geht das Recht selbst unter, falls nicht innerhalb der Verwirkungsfrist die gesetzlich vorgesehene Handlung vorgenommen wird (BGE 111 Ib 280 E. 3b S. 285; statt vieler: Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. Zürich 1998, S. 165 Rz 640). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1996 durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Mit Verfügung vom 10. September 2001 erklärte das BFA die erleichterte Einbürgerung als nichtig. Das Amt hat somit klar innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist gehandelt (vgl. dazu auch BGE 120 Ib 193 E. 4 S. 198). 
2.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Einhaltung der Frist nach Art. 41 Abs. 1 BüG sachlich mit der Gewährung oder Entziehung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG nichts zu tun. Es wäre gegenteils sachwidrig, die Fristeinhaltung durch die zuständige Behörde hiervon abhängig zu machen (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3c). 
3. 
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a). 
 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b). 
3.2 
3.2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der gesamte Ereignisablauf weise darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer bei der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin nicht primär darum gegangen sei, eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG zu begründen, sondern vielmehr darum, hier einen festen Aufenthaltsstatus und nachfolgend das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Auffallend sei, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des erstinstanzlichen negativen Asylentscheides von seiner türkischen Frau am 20. Mai 1992 habe scheiden lassen. Rund zwei Monate später habe er eine 23 Jahre ältere Schweizer Bürgerin geheiratet, was in seinem Kulturkreis keineswegs üblich sei. Am 29. Juli 1992 habe er die bei der ARK hängige Beschwerde zurückgezogen. Auf dem Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung habe der Beschwerdeführer am 18. Juli 1995 zwar die drei älteren Kinder aus der geschiedenen Ehe mit Y.________ angegeben, jedoch die Existenz der beiden jüngsten, während bestehender Ehe mit Z.________ geborenen Kinder A.________ und B.________, verschwiegen. Die Vorinstanz fährt fort, am 29. September 1996 habe er zusammen mit seiner Schweizer Ehefrau die Erklärung über die eheliche Gemeinschaft abgegeben. Am 10. Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden und am 12. März 1998 - also 17 Monate nach der erleichterten Einbürgerung - habe die Schweizer Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich die Scheidung eingereicht. Die Ehe sei am 13. Mai 1998 rechtskräftig geschieden worden. Wenige Monate nach der Scheidung bzw. am 8. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer wiederum seine türkische Ex-Ehefrau geehelicht. Diese Ereignisse liessen auf ein planmässiges Vorgehen schliessen, mit dem Ziel, so rasch wie möglich das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. 
3.2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es möge zutreffen, dass in seinem Kulturkreis Ehen, in denen einer der Partner wesentlich älter als der andere sei, sicherlich eine Minderheit bildeten. Trotzdem gebe es zahlreiche Frauen und Männer, welche einen viel älteren Partner attraktiv finden würden. Das gelte auch für den Beschwerdeführer. Ob dies zutrifft, ist nicht erwiesen und kann offen gelassen werden, denn der Altersunterschied stellt nur ein Argument in den Erwägungen der Vorinstanz dar. Der Beschwerdeführer gibt jedoch selbst zu, dass der Altersunterschied sich gegen Ende der Ehe vermehrt ausgewirkt habe, denn er habe zusehends den Wunsch verspürt, abends und an den Wochenenden auszugehen und etwas zu unternehmen; die Ehefrau habe hingegen vermehrt zurückgezogen leben wollen. Es ist richtig, dass gestützt darauf noch nicht geschlossen werden kann, der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nach Art. 27 Abs. 1 BüG sei im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches nicht mehr vorhanden gewesen. Die Vorinstanz hat jedoch grosse Zweifel an der Stabilität der Ehe gehabt, weil die Behauptung des Beschwerdeführers, seine (am 4. April 2001) verstorbene Schweizer Ehefrau habe um die Existenz der beiden ausserehelichen Kinder gewusst, nicht hat nachgewiesen werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es lebensfremd zu behaupten, diese Tatsache hätte sich im vorliegenden Fall nicht negativ auf die Ehe ausgewirkt. Im Scheidungsprotokoll hat Z.________ auf die Frage des Instruktionsrichters, ob aussereheliche Beziehungen für das Scheitern der Ehe eine Rolle gespielt hätten, mit Nein geantwortet. Nicht die Antwort auf diese Frage lässt aufhorchen, sondern die Tatsache, dass sie die beiden ausserehelichen Kinder gar nicht erwähnt hat. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt deshalb zu Recht ins Feld geführt, gegen die Tatsache, dass Z.________ ihm verziehen habe, spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die Existenz dieser Kinder beharrlich verschwiegen habe. Hätte seine Ehefrau nämlich - wie behauptet - um diese ausserehelichen Kinder gewusst, hätte ja keine Veranlassung bestanden, nicht ebenfalls die Einbürgerungsbehörde umfassend zu informieren. Die Schweizer Ehefrau hätte gegenüber der Behörde bereits bei der Gesuchseinreichung bestätigen können, dass sie trotz der Seitensprünge des Beschwerdeführers in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit ihm lebe und dass sich die Geburt dieser zwei Kinder nicht oder nicht mehr negativ auf die eheliche Gemeinschaft auswirke. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vermutung sei nahe liegend, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung - zumindest seitens des Beschwerdeführers - keine stabile, intakte und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen habe, ist somit nicht zu beanstanden. 
3.2.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, indem der Beschwerdeführer gegenüber der Einbürgerungsbehörde die Existenz seiner beiden jüngsten Kinder verschwiegen habe, habe er ein unlauteres und täuschendes Verhalten an den Tag gelegt, welches ganz offensichtlich einzig und allein darauf ausgerichtet gewesen sei, möglichst rasch das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen. Die verheimlichten Tatsachen seien erheblich im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, weil ansonsten die Einbürgerung nämlich nicht bereits am 10. Oktober 1996 erfolgt wäre. 
 
Im Wesentlichen wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, er habe die Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht anerkannt gehabt und sei somit rechtlich nicht der Vater der beiden jüngsten Kinder gewesen. Er habe somit nichts verschwiegen. Der Einwand ist spitzfindig und widerlegt den Standpunkt der Vorinstanz nicht. Fehl geht - zumindest mit Blick auf den hier zu beurteilenden Fall - auch die Meinung des Beschwerdeführers, es seien nur verheimlichte Tatsachen massgebend, welche kausal für die Stabilität der Ehe seien. Dass das Wissen um die Geburt der zwei jüngsten Kinder die eheliche Gemeinschaft nicht hätte beeinträchtigen können, ist eine unbewiesene Behauptung geblieben (E. 3.2.1 hiervor). Demzufolge bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer eine für die Einbürgerungsbehörden wichtige Tatsache verschwiegen hat, welche den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt. Denn zweifellos kann davon ausgegangen werden, dass die Einbürgerungsbehörde mit dem Entscheid über das Gesuch so lange zugewartet hätte, bis die Dauerhaftigkeit der Ehe erwiesen gewesen wäre. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: