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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.274/2002 /bnm 
 
Urteil vom 28. Oktober 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
Z.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher, Lindenstrasse 34, DE-15236 Frankfurt (Oder), und dieser vertreten (substituiert) durch Fürsprecher Rolf Gehriger, Postfach, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Stiftung Y.________, c/o Vorsteher des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, 
Stiftung X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Usteri, Kirchgasse 42, 8001 Zürich, 
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Art. 9, 29 BV (Erbenschein), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 22. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1886 geborene, in A.________, B.________ und C.________ heimatberechtigte Y.________ betrieb in Italien eine Möbelstofffabrik und erschuf sich dabei ein sehr grosses Vermögen. Als er am 12. November 1962 in C.________ verstarb, hinterliess er als gesetzliche Erben neben seiner Ehefrau seinen Bruder W.________, die Kinder seiner vorverstorbenen Schwester V.________, nämlich U.________, T.________, S.________ und R.________, sowie die Kinder seiner vorverstorbenen Schwester Q.________, nämlich P.________ und O.________. In den Jahren 1948 bis 1959 hatte Y.________ mehrere letztwillige Verfügungen errichtet. Diese widerrief er 1960, setzte seine Geschwister auf den Pflichtteil und traf Anordnungen bezüglich des Nachlasses an seine Frau, an die Stiftung Y.________ und an P._________. 
 
Nach dem Tode von Y.________ entstanden erbrechtliche Auseinandersetzungen, in deren Verlauf auch die Ungültigkeit der vom Erblasser gegründeten Stiftung Y.________ ein Thema bildete, in welchem Y.________ nebst einem bereits 1949 eingebrachten Betrag von 20'000 Franken nach seinem Ableben auch sein in der Stiftung N.________ befindliches Vermögen einfliessen lassen wollte. Eine Klage auf Ungültigkeit der Stiftung Y.________ wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 17. Mai 1973 abgewiesen. Am 25. Mai 1972 bestätigte das Bundesgericht sodann ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6./7. September 1971, mit welchem eine auf die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen aus den Jahren 1948 bis 1959 gerichtete Klage - weil verspätet erhoben - abgewiesen worden war. 
 
Die von Y.________ als Willensvollstreckerin bestimmte Firma M.________ legte ihr Amt 1964 nieder, worauf das Kreisamt Oberengadin die Firma L.________ und 1970 an deren Stelle die Firma K.________ als amtliche Erbschaftsverwalterin des Nachlasses von Y.________ einsetzte; diese übt das Mandat seither aus. Im Juli 1974 stellte die Bank J.________ als Generalbevollmächtigte zahlreicher gesetzlicher Erben und als Zessionarin verschiedener Erbanteile beim Kreisamt Oberengadin das Begehren, die Erbschaftsverwaltung sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Kreisamtes Oberengadin als gegenstandslos zu erklären, eventuell sei die Firma K.________ als Erbschaftsverwalterin wegen grober Pflichtverletzung abzusetzen, subeventuell sei die Erbschaftsverwaltung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufzuheben. Das Bundesgericht wies dieses Begehren letztinstanzlich mit Urteil vom 2. September 1975 ab. 
 
Am 18. Juli 2000 reichte Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher namens der Z.________ AG in Liquidation, Zessionarin der Bank J.________, sowie zahlreicher gesetzlicher Erben beim Kreisamt Oberengadin ein Gesuch mit dem Begehren ein, es sei die seit 1970 bestehende Erbschaftsverwaltung aufzuheben, eventuell sei auf Grund des "Certificato concernente la successione del Signor Y.________" der Pretura D.________ (Italien) (Amt für Nichtstreitige Rechtssachen) vom 19. September 1974 und der Zession der Bank J.________ vom gleichen Tag an die Z.________ AG in Liquidation den Gesuchstellern der Erbenschein gemäss Art. 559 ZGB auszustellen. Das Kreisamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 bezüglich des Haupt- wie auch des Eventualantrages ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden bestätigte diesen Entscheid, und das Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. Oktober 2001 auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. 
B. 
Am 6. Juli 2001 reichte die Stiftung Y.________ beim Kreisamt Oberengadin ein Gesuch auf Ausstellung eines Erbenscheines ein, lautend auf die Erben des Y.________, nämlich seine Ehefrau und W.________. 
 
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, gemäss Familienschein des Zivilstandsamts A.________ vom 21. Mai 2001 sei Y.________ als Bürger von A.________, B.________ und C.________ kinderlos am 12. November 1962 in C.________ gestorben. Er habe als gesetzliche Erben seine Ehefrau, seinen Bruder W.________ sowie die Kinder seiner vorverstorbenen Geschwister V.________ und Q.________ hinterlassen. In seiner letztwilligen Verfügung vom 20. August 1948 habe er die Erbfolge seinem Heimatrecht unterstellt und den Willen geäussert, die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister und ihrer Nachkommen aufzuheben oder doch soweit wie möglich zu beschränken; er habe sodann seine Ehefrau als Universalerbin eingesetzt. Die massgeblichen Testamente seien am 5. Januar 1965 eröffnet und nicht innert Frist angefochten worden; das Bundesgericht habe eine Ungültigkeitsklage mit Urteil vom 25. Mai 1972 abgewiesen. Die testamentarische Unterstellung des Nachlasses unter schweizerisches Recht führe nicht zur Anwendung des kantonalen Rechts, vielmehr sei Bundesrecht anwendbar. Damit habe Pflichtteilsschutz allein der überlebenden Ehefrau und dem überlebenden Bruder zugestanden; diese beiden seien daher als Erben in die Erbbescheinigung aufzunehmen. 
 
Rechtsanwalt Dr. Martin Usteri schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2001 im Namen der Stiftung X.________ den Anträgen der Stiftung Y.________ an. 
C. 
Mit Verfügung vom 27. November 2001 wies der Kreispräsident Oberengadin das Gesuch um Ausstellung eines Erbenscheines ab. Er begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die alleinige Erbberechtigung der Ehefrau von Y.________ und W.________ am Nachlass des Y.________ nicht habe nachgewiesen werden können; die Erbschaft präsentiere sich alles andere als liquid. 
 
Die von der Stiftung Y.________ und der Stiftung X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurse wurden vom Kantonsgerichtspräsidium des Kantonsgerichts von Graubünden am 22. April 2002 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wurde zur Ausstellung des Erbenscheines an den Kreispräsidenten zurückgewiesen. 
D. 
Mit Eingabe vom 7. August 2002 führt die Z._______ AG in Liquidation als Zessionarin und Bevollmächtigte zahlreicher gesetzlicher Erben staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten und beantragt Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegner um Ausstellung einer Erbbescheinigung. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Ausstellung eines Erbenscheines stellt einen Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit dar. Der in diesem Zusammenhang ergangene Entscheid kann daher nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 118 II 108 E. 1). Hingegen ist gegen den letztinstanzlichen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 86 Abs. 1 OG; unveröffentlichte E. 1 von BGE 128 III 318). Zwar hat der Kantonsgerichtspräsident die Sache an den Kreispräsidenten zurückgewiesen, indes zur Ausstellung eines Erbenscheines. Weder ist etwas abzuklären, noch bleibt irgendein Handlungsspielraum, es geht um reinen Vollzug. Damit liegt kein (nach gängiger Praxis nicht anfechtbarer) Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG vor (BGE 122 I 39 E. 1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a, 396 E. 1; nicht veröffentlichtes Urteil 1P.755/1993 vom 14. Februar 1994; zur Diskussion gestellt im Urteil 5P.387/2001 vom 18. Dezember 2001). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Allerdings ist aufgrund der kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels auf die Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sie mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt (BGE 124 I 327 E. 4a). 
2. 
Nicht zulässig sind die Anträge auf Zeugenbefragung, auf amtliche Erkundigungen, auf Vornahme eines Augenscheins, auf Aktenbeizug; denn die Willkürbeschwerde wird von einem grundsätzlichen Novenverbot beherrscht, welches vorliegend keine Ausnahme zulässt und die Aufnahme neuer Belege zu den Gerichtsakten ausschliesst (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 124 I 208 E. 4b S. 212). Nicht zu berücksichtigen ist deshalb auch die weitläufige Darstellung des Sachverhalts einschliesslich der Vorgeschichte. Nicht gehört werden können sodann die Rügen betreffend die Arbeitsweise und die Aktenführung des Kreisamtes Oberengadin, denn Beschwerdegegenstand nach Art. 86/87 OG ist nur der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, und dem Bundesgericht stehen auch keine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen zu. Die Beschwerdeführerin rügt, für sämtliche übergeordneten Gerichte sei ein faires Verfahren nicht möglich, weil die Gerichtsakten nicht durchgehend paginiert und somit nicht kontrollierbar geordnet seien. Dieser Einwand richtet sich gegen die Arbeitsweise des Kreisamtes Oberengadin und wurde schon im Beschwerdeverfahren 5P.331/2001 erfolglos vorgebracht, denn das Bundesgericht trat darauf in seinem Urteil vom 29. Oktober 2001 mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ein. Darauf ist auch vorliegend nicht einzutreten. 
3. 
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Kantonsgerichtspräsident sei der Auffassung, die italienische Staatsangehörigkeit des Erblassers Y.________ sei nicht erbracht. Nach Auffassung des Kantonsgerichts seien insbesondere der vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. September 1975 nicht "mehr" berücksichtigte "atto di notorietà" vom 9. November 1974 wie die anderen vor einem Notar abgegebenen Erklärungen lediglich unzureichende Aussagen von Drittpersonen. Diese Auffassung sei grundlegend unrichtig und die Weigerung der Überprüfung bei der zuständigen italienischen Stelle komme einer eindeutigen Rechtsverweigerung gleich. Eine in Italien von einer staatlichen Dienststelle oder einem Notar als öffentliche Urkundsperson ausgestellte Urkunde beurteile sich ausschliesslich nach italienischem öffentlichen Recht. 
 
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Kantonsgerichtspräsident nicht die Rechtswirkungen nach italienischem Recht beurteilt, sondern den Inhalt von Drittaussagen gewürdigt hat. Die rechtlichen Erörterungen der Beschwerdeführerin sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. September 1975 - wie im angefochtenen Urteil richtig festgehalten wird - in E. 3b S. 15 befunden, der Beweis der italienischen Staatsangehörigkeit habe schon aus prozessualen Gründen (verspätete Eingaben) nicht erbracht werden können. Inwiefern die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtspräsidenten willkürlich sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Feststellung im angefochtenen Entscheid als aktenwidrig, dass der Erblasser in verschiedenen Urkunden immer nur als "cittadino svizzero" bezeichnet worden sei. Y.________ sei seit dem 11. Juni 1911 gemäss der Bescheinigung der Einwohnerkontrolle in Italien vom 25. August 1964 im Verzeichnis der Wohnbevölkerung eingetragen gewesen. 
4.1 Der Erblasser war in A.________, B.________ und C.________ heimatberechtigt. Ob die italienischen Behörden ihn als "citadino svizzero" bezeichnet haben oder nicht, ändert an dieser Tatsache nichts. Es ist deshalb unerheblich, wann, wo und welche Akten aus dem Ufficio Anagrafe der Stadt D.________ (Italien) verschwunden sein sollen. Wesentlich ist jedoch das Folgende: 
 
Gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte und Behörden am Heimatort des schweizerischen Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland zuständig, sofern sich die ausländische Behörde mit seinem Wohnsitz nicht befasst. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die schweizerischen Behörden stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland seinen Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Die gewählte Zuständigkeit ist eine ausschliessliche (Dutoit, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 87 IPRG; Heini, in: IPRG-Kommentar [Hrsg.: Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken], N. 11 zu Art. 87). Y.________ hat eine solche Wahl in seiner letztwilligen Verfügung vom 20. August 1948 getroffen. Verschiedene Erben haben die Gültigkeit u.a. auch dieses Testaments angefochten, doch hat das Bundesgericht im Urteil vom 25. Mai 1972 (S. 26 ff.) ihre Einwände verworfen. Ferner hat das Bundesgericht in BGE 99 II 246 E. 256 befunden, die vom Kreisamt Oberengadin in der Erbschaftssache Y.________ getroffenen Anordnungen seien längst rechtskräftig geworden. Weiter wurde in diesem Urteil entschieden, die Bündner Gerichte und das Bundesgericht seien jedoch zur Beurteilung der vom Bundesgericht als letzter Instanz am 25. Mai 1972 abgewiesenen Ungültigkeitsklage ohne Zweifel zuständig gewesen, selbst wenn Y.________ seinen letzten Wohnsitz in Italien gehabt haben sollte. Dieses rechtskräftige Urteil bleibe für die Parteien verbindlich (E. 7 S. 259 f.). Und das gilt auch für die Beschwerdeführerin. Angesichts der formellen Natur des Erbenscheines, dessen Ausstellung keine Prüfung der materiell-rechtlichen Lage vorangeht (BGE 128 III 318 E. 2.2.1 S. 321), ist der angefochtene Entscheid nicht willkürlich. Der Kantonsgerichtspräsident brauchte deshalb auch nicht Akten in D.________ (Italien) zu edieren, um sich nicht der Gehörsverweigerung auszusetzen. An Mutwilligkeit grenzt die Rüge der Rechtsverweigerung mit Bezug auf das "certificato concernente la successione del Signor Y.________" der Pretura Unificata di D.________ (Italien) vom 19. September 1974; denn die Beschwerdeführerin hat nicht zur Kenntnis genommen, dass ihr der Kantonsgerichtspräsident schon in seinem Entscheid vom 8. August 2001 entgegengehalten hat, das Bundesgericht habe bereits in seinem Urteil vom 2. September 1975 ausgeführt, dass das italienische Recht das Institut des Erbscheines nicht kenne, und diese Urkunde sei nichts anderes als eine Bestätigung verschiedener Annahme- und anderer Erklärungen im Nachlassfall Schmid. 
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Kantonsgerichtspräsident habe zur Ausstellung eines Erbenscheines auf das Testament vom 20. August 1948 abgestellt, das vom Kreisamt Oberengadin, aber nicht von der Pretura D.________ (Italien) eröffnet worden sei. Sie stellt damit die Zuständigkeit des Kreisamtes Oberengadin infrage, was nach dem in E. 4.1 Gesagten fehl geht. Ihre in diesem Kontext vorgebrachten weitschweifigen und schwer nachvollziehbaren Ausführungen, wonach die Witwe des Erblassers wie auch deren Erben ihr Recht auf Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht verwirkt haben sollen, sind somit haltlos. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vom Kantonsgerichtspräsidenten der Stiftung Y.________ und der Stiftung X._________ zuerkannten Erbberechtigung, welche die Ausstellung von Erbenscheinen rechtfertige, nicht einmal ansatzweise auseinander. 
5. 
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB /GR gelte die Offizialmaxime. Die Weigerung des Kantonsgerichtspräsidenten, u.a. die Akten betreffend Y.________ von der Presidenza della Repubblica beizuziehen und die Regierungsräte I.________ und H.________ einzuvernehmen, stelle eine glatte Rechtsverweigerung in Sinne von Art. 29/30 BV und Art. 6 EMRK sowie der UNO-Menschenrechtserklärung dar. Im angefochtenen Urteil wird dazu festgehalten, das Kantonsgericht Graubünden habe in seinem Entscheid vom 8. August 2001 gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 1975 ausgeführt, der Beweis der Doppelbürgerschaft des Erblassers sei nicht erbracht. Auf eine Aktenergänzung könne deshalb verzichtet werden. Abgesehen davon, dass es nicht der Zweck der Offizialmaxime sei, Beweisversäumnisse einer Partei wieder gutzumachen, seien die beantragten Abklärungen und Beweiserhebungen für die Beantwortung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen hinsichtlich des Erbenscheines nach Art. 559 ZGB unwesentlich. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es kann deshalb offen gelassen werden, ob der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur Einleitung einer Strafuntersuchung gestützt auf kantonales Recht verletzt worden sind. 
6. 
Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Erbenstellung der Beschwerdegegner. 
 
Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Abtretung der finanziellen Ansprüche an die Bank J.________ und damit auch die Zession von dieser an die Z.________ AG in Liq. habe keine Erbenstellung zu begründen vermocht und der Letzteren folglich keine Legitimation im Hinblick auf Art. 559 ZGB verschafft. Vielmehr sei durch Bescheinigung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2000 belegt, dass als Alleinerbin des am 2. Mai 1975 verstorbenen W.________ die Stiftung X.________ zur Erbfolge gelange, womit deren Legitimation im vorliegenden Verfahren offenkundig sei. Hinsichtlich der Legitimation der Stiftung Y.________ wird festgehalten, in dem von der Ehefrau von Y.________ am 15. Februar 1974 mit dieser Stiftung abgeschlossenen, am 20. Februar 1975 eröffneten und unangefochten gebliebenen Erbvertrag sei festgehalten worden, sie "setze hiermit die Stiftung Y.________ zu ihrem Erben ein bezüglich aller ihrer Ansprüche aus Güterrecht und als Universalerbin ihres am 12. November 1962 in C.________ verstorbenen Ehemannes, bzw. gegen dessen Nachlass". Dagegen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss ein, die den beiden Stiftungen zuerkannte Erbenstellung komme einer Rechtsverweigerung gleich und die Zession und die Generalvollmachten seien nie gerichtlich ungültig erklärt worden. Diese Einwände genügen den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in keiner Weise, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
7. 
Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: