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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.282/2003 /bie 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Horw, 
Gemeindeverwaltung, Gemeindehausplatz 1, 6048 Horw, 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strassenbenennung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 8. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Gemeinde Horw orientierte in ihrem kommunalen Informationsblatt "Blickpunkt" vom 31. Januar 2002 über die vorgesehene Neu- und Umbenennung von Strassen im Zusammenhang mit der neuen Verkehrsführung nach Fertigstellung der Erweiterungsarbeiten an der Nationalstrasse A2. Weiter informierte die Gemeinde darüber, dass gemäss § 115 Abs. 1 des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU) die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege und die Häusernummerierung Sache des Gemeinderates sei, der begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen habe. Um allfällige Wünsche in Erfahrung zu bringen, forderte die Gemeinde dazu auf, Einwände und Anregungen schriftlich bis am 31. März 2002 dem Gemeinderat Horw zuzustellen. 
B. 
Mit Eingabe vom 26. März 2002 stellte X.________ zusammen mit anderen Anwohnern den Antrag, den (vom Strassenbenennungsprojekt nicht betroffenen) "Langensandweg" in "Seeweg" umzubenennen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002, welches als "Stellungnahme zu Ihrer Meinungsäusserung im Rahmen der Vernehmlassung zur Strassenbenennung" betitelt war, lehnte der Gemeinderat Horw den Antrag mit einer Begründung ab und wies die Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. April 2003 ab, soweit es er darauf eintrat. 
C. 
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat X.________ mit Eingabe vom 9. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
D. 
Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat Horw schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Vor Bundesgericht angefochten ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates vom 8. April 2003 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im März 2002 beantragten Umbenennung des "Langensandwegs" in "Seeweg". Soweit der Beschwerdeführer auch die im Jahre 1985 erfolgte Umbenennung des "Langensand-Seewegs" in "Langensandweg" beanstandet und geltend macht, "die damalige Namensgebung der Gemeinde sei unter dem Gesichtspunkt der Ignorierung von § 115 (PBG/LU) willkürlich erfolgt", kann auf die Beschwerde zum vornherein nicht eingetreten werden. 
1.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen enthalten sowie eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei zu prüfen, "ob die Verweigerung der bürgerlichen Rechte im Zusammenhang mit Paragraph 115 des PBG des Kantons Luzern auch als Verletzung von Bundesrecht gesehen werden" müsse. Ferner macht er geltend, die Reaktion des Gemeinderates überschreite den Rahmen vernünftigen Ermessens. Mit diesen Vorbringen scheint der Beschwerdeführer sinngemäss zu rügen, indem der Regierungsrat den Entscheid der Gemeinde schützte, habe er § 115 PBG/LU willkürlich angewendet und damit Art. 9 BV verletzt. 
 
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vor, sie habe mit der vorgenommenen Anwendung des kantonalen Rechts das Willkürverbot des Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; der Beschwerdeführer hat vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewendet worden sein soll, zu bezeichnen und unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zu zeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
 
Der Beschwerdeführer nennt zwar § 115 PBG/LU, setzt sich mit der Argumentation des Regierungsrates jedoch in keiner Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die vorgenommene Rechtsanwendung willkürlich sein sollte. Der Regierungsrat hatte dem Beschwerdeführer insofern Recht gegeben, als er einen Bezug des betreffenden Privatweges zum See bejahte und festhielt, dass die Bezeichnung "Seeweg" nicht als reine Fantasiebezeichnung angesehen werden könne. Im Weiteren legte der Regierungsrat indessen dar, wieso diese Umstände allein für eine Umbenennung nicht genügten (angefochtener Entscheid E. 3.2. S. 4). Darauf geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Die Willkürrüge erweist sich somit als ungenügend begründet. 
1.3 Sofern der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, der angefochtene Entscheid überstrapaziere die Gemeindeautonomie, eine Autonomiebeschwerde zu erheben beabsichtigt, ist er dazu im Sinne von Art. 88 OG nicht legitimiert. Ein Privater kann nicht selbständig die Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) rügen. Er kann lediglich im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, die er wegen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte führt, vorfrageweise geltend machen, der angefochtene Akt verstosse gegen die Gemeindeautonomie. Dieses Recht des Privaten entfällt, wenn die Gemeinde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Geltendmachung der Autonomierüge verzichtet (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht: Die neue Bundesverfassung, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 2025). Im Übrigen steht im vorliegenden Fall gar keine Verletzung der Gemeindeautonomie zur Diskussion. 
2. 
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Horw und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: