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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.505/2003 /bie 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, 
Postfach 793, 3018 Bern-Bümpliz, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; SVG), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 27. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 18. Januar 2002 wegen wiederholten Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um 27 km/h resp. 32 km/h, begangen am 2. November 2001, zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Dagegen erhob sie am 7. Februar 2002 Einspruch. 
 
Die a.o. Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach bestätigte den Schuldspruch am 11. Juni 2002. B.________ erklärte dagegen die Appellation. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, beschränkte das Appellationsverfahren mit Verfügung vom 15. August 2002 auf die Frage der Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
Am 2. September 2002 hob es den Entscheid vom 11. Juni 2002 wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf, verfügte, dass verschiedene Aktenstellen aus dem Dossier entfernt werden und wies die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an einen anderen Strafeinzelrichter des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach zurück. 
C. 
Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach verurteilte B.________ am 15. April 2003 (und mit Begründung vom 6. Mai 2003) wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 200.--. B.________ erklärte erneut die Appellation gegen den Schuldspruch. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, bestätigte den Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 vom 15. April 2003 am 27. Juni 2003. 
 
B.________ reichte am 29. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Eventualiter sei ihr zu gestatten, die Gerichtskosten in monatlichen Raten von höchstens Fr. 400.-- zu leisten. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde (Art. 88 OG). Sie rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK und Art. 32 BV). Hierzu ist sie befugt (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, ihre staatsrechtliche Beschwerde könne allenfalls als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen entgegengenommen und dem Kassationshof des Bundesgerichts überwiesen werden. Da sie ihre Beschwerde jedoch damit begründet, der angefochtene Entscheid verletze verfassungsmässige Rechte, steht ihr nur die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 269 Abs. 2 BStP). Damit erübrigt sich zu prüfen, ob das eingereichte Rechtsmittel als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen ist. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a, je mit Hinweisen). 
Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 128 I 81 E.2 S. 86, 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). 
2.2 Das Obergericht folgte der Argumentation des Gerichtspräsidenten 3. Dieser verurteilte die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Aufzeichnungen des Geschwindigkeitsmessgerätes (Multagraph), sondern aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten. Zudem stützte er sich auf das Eingeständnis der Beschwerdeführerin, es sei "durchaus möglich", dass sie "etwas schneller als die erlaubten 120 km/h gefahren" sei. Ohne auffällige Fahrweise mit Überholen wäre die Polizei nicht veranlasst gewesen, ihr nachzufahren. Eine grobe Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht nachgewiesen, da das Messgerät nicht richtig funktioniert habe. Es stehe aber fest, dass die Beschwerdeführerin die zulässigen 120 km/h überschritten habe. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei von einer relativ geringen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Das Obergericht fügte an, aus der Tatsache, dass bei der Messung Fehler vorgekommen seien, könne nicht geschlossen werden, die Angaben der Polizeibeamten seien nicht verwertbar. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten nichts am Schuldspruch ändern. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit relativ geringfügig überschritten habe. 
2.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei nirgends festgehalten, wie schnell die Polizeibeamten gefahren seien. Diese hätten ihre Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Entschlusses, ihr (der Beschwerdeführerin) nachzufahren, nicht angegeben. Die Polizeibeamtin spreche von "rascher Fahrt", nicht von übermässig schneller Fahrt. Das Empfinden selbst erfahrener Polizeibeamten ersetze keine Geschwindigkeitsmessung. Ohne die Protokolle des Messgerätes sei eine Verurteilung nicht möglich. 
2.4 Die Erklärungen der Beschwerdeführerin lassen die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen. 
 
Die Beschwerdeführerin hat selber ausgeführt, es sei durchaus möglich, dass sie etwas schneller als die erlaubten 120 km/h gefahren sei. Entgegen ihrer Ansicht wird ihr nicht eine "massive", sondern eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Die Polizisten erklärten, aufgrund der Fahrweise der Beschwerdeführerin seien sie auf diese aufmerksam geworden. Sie seien durch einen weissen Personenwagen in rascher Fahrt überholt worden. Die Beschwerdeführerin lenkte damals einen weissen Personenwagen. Dass die Polizei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit einem anderen Wagen verwechselt hat, ist theoretisch möglich. Solche bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend (vgl. E. 2.1). Da die Nachfahrmessung fehlerhaft war, musste der Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung fallen gelassen werden. Das Obergericht nahm indessen eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an. Mangels eines genauen Beweises für die effektiv gefahrene Geschwindigkeit ging es zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer relativ geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Das Obergericht stützte sich dabei auf Annahmen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, unter anderem davon auszugehen, die Polizei wäre nicht auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden, hätte sich diese korrekt verhalten, um daraus auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu schliessen. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als willkürlich. Die Unschuldsvermutung wurde damit nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Angesichts der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wird ihr Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1) abgewiesen. Ihrer persönlichen Situation wird jedoch durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: