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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 463/00 
 
Urteil vom 28. Oktober 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
P.________, 1940, Waldshuterstrasse 10, 4058 Basel, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 20. September 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene P.________ arbeitet seit 1964 als Velo- und Mofamechaniker in der Firma C.________. In dieser Eigenschaft ist er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. September 1996 stürzte er mit dem Motorroller und zog sich dabei am linken Fuss eine Avulsionsfraktur des Os naviculare zu. Trotz durchgeführter Therapie persistierten in der Folge belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, und auch das Abrollen während des Gehens war nicht möglich. SUVA-Kreisarzt Dr. med. V.________ schloss am 21. Juli 1998 auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und empfahl eine stationäre Behandlung. Die Klinik X.________, in welcher sich der Versicherte vom 2. bis 30. September 1998 aufhielt, bezeichnete die Belastbarkeit des linken Fusses im Austrittsbericht vom 4. November 1998 als mässig und attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da ihm keine andere Arbeit zugewiesen werden konnte, nahm P.________ die ausschliesslich stehend und gehend zu verrichtende Beschäftigung in der Werkstatt im Umfang von 50 % wieder auf. Nach einer weiteren Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. S.________, welcher im Bericht vom 1. März 1999 die Ausübung einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ganztags als zumutbar erachtet hatte, schloss die SUVA den Fall am 18. März 1999 auf Ende April 1999 ab. Mit Verfügung vom 14. Juli 1999 sprach sie P.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 1999 fest. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. September 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es seien ihm ab 1. Mai 1999 eine Rente entsprechend einer unfallbedingten Invalidität von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zuzusprechen. Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG) sind im Einspracheentscheid und teilweise im vorinstanzlichen Entscheid enthalten, sodass darauf verwiesen wird. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (hier: 29. Oktober 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist zunächst die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. 
2.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 4. November 1998 bestehen am linken Fuss belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Zudem ist die OSG-Beweglichkeit reduziert, und es wird der linke Fuss nicht abgerollt. Der Versicherte ist bezüglich Gehstrecke und Gehdauer mässiggradig eingeschränkt; die Stehdauer beträgt ohne Pause höchstens etwa ein Stunde. Für die Tätigkeit als Velo- und Motorradmechaniker attestierten die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, da längere Pausen eingeschaltet oder die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden müsse. Wegen der belastungsabhängigen Mittelfussschmerzen ging auch Dr. med. R.________ von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einem stehenden Beruf aus. Kreisarzt Dr. med. S.________ kam anlässlich der Untersuchung vom 1. März 1999 zum Schluss, dass dem Versicherten eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kürzeren stehenden oder gehenden Intervallen ganztags zumutbar wäre. Nicht möglich sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das dauernde Herumgehen in unebenem Gelände. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, sofern diese vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten, Portierdienste, Chauffeurtätigkeiten ohne Ein- oder Ausladen grösserer Lasten und administrative Tätigkeiten, wobei solche Arbeiten ganztags ausgeübt werden könnten. 
2.2 Aufgrund der ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Versicherte die angestammte Tätigkeit in der Velo- und Motorradwerkstatt nur noch zu 50 % auszuüben vermag, während ihm Tätigkeiten, die nicht mit längerem Stehen und Umhergehen verbunden sind, ganztags zumutbar sind. Dies wird vom Versicherten denn auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt. 
3. 
3.1 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes haben SUVA und Vorinstanz auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt und das Invalideneinkommen auf Fr. 45'500.- festgesetzt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, die angeführten Arbeitsplätze seien rein theoretischer Natur, da sie Invaliden in Wirklichkeit gar nicht offen stünden. Sie zeigten daher keine realistischen Einsatzmöglichkeiten auf. Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss kein genügendes Angebot an Schonarbeitsplätzen für Behinderte aufweise, könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, seine derzeitige, relativ sichere Stelle aufzugeben und einen seinem Leiden besser angepassten Arbeitsplatz zu suchen. Mit seiner Behinderung könne er auf dem Arbeitsmarkt nicht nur keine besser bezahlte, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit überhaupt keine andere Erwerbstätigkeit mehr finden. Davon sei auch die Invalidenversicherung ausgegangen. 
3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003). 
3.3 Im vorliegenden Fall besteht zwar ein stabiles Arbeitsverhältnis, indem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles während über 30 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen ist und nach dem Unfall weiter beschäftigt wurde. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er die verbleibende Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zumutbarerweise voll ausnützt. Wegen des Gesundheitsschadens vermag er nach ärztlicher Beurteilung vorwiegend stehend und gehend zu verrichtende Arbeiten, wie sie bei der Tätigkeit als Fahrrad- und Mofamechaniker anfallen, nicht oder nurmehr beschränkt auszuführen. Vom Arbeitgeber wird denn auch bestätigt, dass der Versicherte nicht voll einsetzbar ist. Eine andere, besser angepasste Einsatzmöglichkeit besteht jedoch nicht. Die Leistungsfähigkeit wird auf höchstens 50 % geschätzt. Anderseits vermöchte der Beschwerdeführer eine geeignete vorwiegend sitzende Tätigkeit vollzeitlich und ohne wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Allein unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens ist er am bisherigen Arbeitsplatz daher nicht optimal eingegliedert. 
 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat mit Verfügung vom 10. Januar 2000 den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. September 1997 auf 50 % festgesetzt. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 57'840.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'920.- aus. Sie stützte sich hiebei auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Versicherte mit und ohne Gesundheitsschaden bei Vollbeschäftigung Fr. 57'840.- und bei einem Pensum von 50 % somit die Hälfte davon verdienen würde. Sie hat folglich von der Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz unmittelbar auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen, was sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen lässt, da der Beschwerdeführer dort, wie bereits dargelegt, aus medizinischer Sicht nicht bestmöglich eingegliedert ist. Soweit die IV-Stelle dafür hält, eine höhere Erwerbsfähigkeit könne auch angesichts des bereits fortgeschrittenen Alters bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage kaum realisiert werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich das Alter zusätzlich auf die Leistungsfähigkeit auswirkt; zum andern ist der Versicherte im Rahmen einer geeigneten vorwiegend sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig und steht ihm ein verhältnismässig weiter Tätigkeitsbereich offen, ohne dass dafür berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehen keine Hinweise dafür, dass an der bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine physiologische Altersgebrechlichkeit in wesentlichem Umfang mitbeteiligt ist. Auch wenn die Vermittelbarkeit altersbedingt erschwert sein dürfte, kann nicht gesagt werden, auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für den Beschwerdeführer praktisch keine Beschäftigungsmöglichkeit. Die Sozialversicherung hat zudem nicht dafür einzustehen, wenn eine versicherte Person zufolge ihres Alters keine entsprechende Arbeit findet (BGE 107 V 21 Erw. 2c). Da der Einspracheentscheid der SUVA vor Erlass der IV-Verfügung ergangen ist, besteht für die Unfallversicherung überdies keine Bindungswirkung an deren Invaliditätsschätzung (BGE 126 V 294 Ew. 3a). 
3.4 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Dieser definitionsgemäss theoretische und abstrakte Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Danach bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Es ist somit, im Sinne einer abstrakten Annahme, von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen und anzunehmen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag. Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss konjunkturell ausgeglichen ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Erwerbsfähigkeit abstrakt, losgelöst von der Wirklichkeit der Arbeitswelt, zu beurteilen ist. Zu untersuchen ist vielmehr, ob die behinderte versicherte Person, nachdem sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ob eine Realisierung aufgrund der herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen, 1999, S. 34 ff.). 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst der fiktive Arbeitsmarkt sämtliche wirtschaftlich verwertbaren Leistungen. Er gilt daher für gesunde und für behinderte Arbeitskräfte, genauso wie er auch für Vollzeit- und für Teilzeitbeschäftigte sowie für besser wie auch für weniger gut ausgebildete Stellenbewerbende massgebend ist. Für alle diese Kategorien gibt es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Einsatzmöglichkeiten. Es hiesse die Definition des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umzustellen, wenn von "Schonarbeitsplätzen" für Behinderte auszugehen wäre. Denn die Fiktion setzt voraus, dass alle potenziell Erwerbstätigen eine Einsatzmöglichkeit finden können. Wohl ist einzuräumen, dass sich die Wirtschaft je nach Situation Behinderten gegenüber als mehr oder weniger aufgeschlossen erweist. Weil der Beurteilung jedoch eine fiktive Grösse zugrunde gelegt werden muss, ist bei der Invaliditätsschätzung von dieser Realität zu abstrahieren. Dem Beschwerdeführer steht trotz der Behinderung am linken Fuss noch ein weiter Fächer von Einsatzmöglichkeiten offen. Da seine Arbeitskraft weitestgehend erhalten ist, kann nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei ihm nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a in fine). 
3.5 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003 (U 35/00 und U 47/00) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass die Anwendung der DAP an sich eine gesamthaft verlässliche Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellt. Für die Repräsentativität im konkreten Einzelfall fordert es indessen neben der Angabe von mindestens fünf DAP-Profilen im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht werden in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es sodann Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. 
3.6 Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss Einspracheentscheid vom 29. Oktober 1999 vier DAP-Blätter zugrunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Betriebsarbeiter mit dem Tätigkeitsbereich Bohren, Stanzen, Schleifen und Fräsen von Löchern und Kerben an Schlüsselformen und Türschlösser (DAP-Nr. 510), eine Stelle als Filialmitarbeiter/Portier in einem Handels- und Gastgewerbebetrieb (DAP-Nr. 504), eine Stelle als Monteur in einem Industriebetrieb (DAP-Nr. 1222) und eine Stelle als Monteur in einem Gewerbebetrieb (DAP-Nr. 2615). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die SUVA zwei weitere DAP-Blätter zu Arbeitsplätzen aufgelegt. Sie betreffen Stellen als Betriebs- und Montagemitarbeiter in der Industrie (DAP-Nr. 511) und als Betriebsmitarbeiter für Messapparate (DAP-Nr. 2819). Nach Auffassung der Vorinstanz dürfte der Versicherte aufgrund seiner Berufserfahrung als Fahrrad- und Motorradmechaniker kaum in der Lage sein, den Anforderungen der Stelle Nr. 504 zu entsprechen. Da bei der Stelle Nr. 510 das Besteigen von Leitern erforderlich sei und die Tätigkeit zu gleichen Teilen sitzend und stehend auszuüben sei, könne sie ebenfalls nicht als zumutbar bezeichnet werden. Trotz dieser Einschränkungen bestand für das kantonale Gericht kein Grund, vom Invalideneinkommen gemäss Einspracheentscheid von Fr. 45'500.- abzuweichen. 
3.7 Die von der SUVA aufgelegten insgesamt sechs DAP-Profile bilden im Lichte des in Erwägung 3.5 Gesagten keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, lässt sich doch mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen in diesem Verfahren das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen. Ohne auf die Frage der Zumutbarkeit der einzelnen Arbeitsplätze näher einzugehen ist das Invalideneinkommen daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
 
Auszugehen ist dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitnehmern im privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4268.- (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 1998 von 41.9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 2003 Heft 1, S. 94 Tabelle B B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.-. Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn (anders als bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profile; vgl. dazu das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00) ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Während die SUVA in ihrer Vernehmlassung dafür hält ein Abzug vom Tabellenlohn in der Grössenordnung von 10 % - 15 % sei der unfallbedingten Behinderung angemessen, verlangt der Beschwerdeführer einen Abzug in dem nach der Rechtsprechung höchstmöglichen Mass. Insgesamt erscheint ein Abzug von 20 % als angemessen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer sich nicht nur leidensbedingte Faktoren lohnmindernd auswirken. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'919.-. 
3.8 Nach der Rechtsprechung ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer eine Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu. Für die Bemessung des Invaliden- und Valideneinkommens ist somit auf die Verhältnisse des Jahres 1999 abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft 2003 Heft 1, S. 95 Tabelle B 10.2) resultiert somit gestützt auf die LSE ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'048.-. 
3.9 Das hypothetische Valideneinkommen wurde von der SUVA gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers auf Fr. 57'850.- festgesetzt, was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht wird, dieses basiere auf dem Jahreseinkommen 1996, gilt es festzuhalten, dass gemäss Auskunft des Arbeitgebers seither generell keine Lohnerhöhungen gewährt werden konnten, weshalb der angegebene Verdienst auch für das Jahr 1999 Gültigkeit habe. Darauf ist abzustellen. 
3.10 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 57'850.-) und Invalideneinkommen (Fr. 43'048.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 25,58 %. Der von der Vorinstanz bestätigte Invaliditätsgrad der SUVA von 25 % lässt sich daher im Ergebnis nicht beanstanden, zumal der Berechnung des Invalideneinkommens nach LSE ein eher grosszügiger Abzug von 20 % zugrunde liegt. 
4. 
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Während SUVA und Vorinstanz die Integritätseinbusse auf 10 % bemessen haben, macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung von 20 % geltend. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet er dies damit, dass die Funktionseinschränkung im Fussgelenk nicht nur schmerzbedingt sei, sondern zusätzlich auch durch eine Arthrose verursacht werde. Neben Tabelle 2 müsse daher auch Tabelle 5 der Medizinischen Abteilung der SUVA berücksichtigt werden. 
4.1 Im Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Oktober 1999, auf welchen der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich verweist, werden die für die Bemessung von Integritätsschäden geltenden Regeln zutreffend wiedergegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV); darauf wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der von der SUVA in Ergänzung der bundesrätlichen Skala herausgegebenen Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form, welche nach der Rechtsprechung mit Anhang 3 zur UVV vereinbar sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis). 
 
4.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die von der SUVA gestützt auf die Angaben des Kreisarztes in der Beurteilung vom 1. März 1999 nach Tabelle 2 (Funktionsstörungen der unteren Extremitäten) erfolgte Bemessung nicht zu beanstanden ist. Danach entspricht eine schmerzhafte Funktionsstörung einem Integritätsschaden von 10 % bis 20 %. Gemäss Tabelle 5 (Arthrosen) entspricht eine mässige Fusswurzelarthrose einem Integritätsschaden von 5 % bis 10 % und eine schwere Fusswurzelarthrose einem solchen von 10 % bis 20 %. Gemäss den röntgenologischen Angaben vom 27. Juli 1998 bestanden leichte arthrotische Veränderungen im linken Chopard-Gelenk, während zwischen dem OS naviculare und dem Os cuneiform eine deutliche Arthrose sichtbar war. Dr. med. R.________ bezeichnete diese Arthrose im Bericht vom 3. August 1998 als erheblich und im Bericht vom 14. September 1999 zudem als zunehmend. Die angenommene Integritätseinbusse von insgesamt 10 % hält sich im Rahmen der tabellarischen Richtlinien und lässt sich daher nicht beanstanden. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Stefan Hofer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: