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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 89/05 
 
Urteil vom 28. Oktober 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer, Dorfplatz 6, 6371 Stans, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die ehemalige Firma X.________, ab 16. Januar 2002 Firma Z.________ und ab 15. Mai 2002 Firma Y.________, war bis zu ihrer Auflösung am 21. Juni 2002 der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden angeschlossen. Am 16. Januar 2003 stellte das Betreibungsamt Nidwalden zwei Pfändungsverlustscheine über einen Totalbetrag von Fr. 5'505.- aus. Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse P.________, der Mitglied des Verwaltungsrates war, zur Leistung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 5'505.-. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2003 hielt sie an der Schadenersatzverfügung vom 21. Mai 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 26. Juli 2004 ab. 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b) sowie zur rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzes (vgl. auch BGE 128 V 10) ergangene Rechtsprechung sind im angefochtenen Entscheid der kantonalen Rekurskommission zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), blieb die Firma X.________, später Firma Z.________ und schliesslich die Firma W.________ die paritätischen Beiträge für das Jahr 2002 der Ausgleichskasse schuldig, sodass die Beschwerdegegnerin im Pfändungsverfahren gegenüber der Firma W.________ in Liquidation im Betrage von Fr. 5'505.- zu Verlust gekommen ist. Damit verstiess sie gegen die ihr gestützt auf Art. 14 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV obliegende Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat das kantonale Gericht zu Recht auch dem Beschwerdeführer, welcher Organstellung innehatte, als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Es wird auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz hiezu verwiesen. Denn unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer seit Gründung dieser Gesellschaften Mitglied des Verwaltungsrates und mit Ausnahme der Zeit zwischen dem 18. Januar und dem 4. Juni 2002 stets einzelzeichnungsberechtigt. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen liesse. Hingegen lässt der Beschwedeführer einzig erneut vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise in ihrer Verfügung aufgeführt, dass er Mitglied der Firma Z.________ sei. Entgegen seiner Auffassung ändert dies aber nichts an der Rechtmässigkeit des Verwaltungsakts. Wie sich aus den Akten und den Vorbringen der Beschwerdegegnerin klarerweise ergibt, handelt es sich hierbei lediglich um einen Verschrieb, lauteten doch die Pfändungsverlustscheine nicht auf die genannte Unternehmung in A.________, sondern auf diejenige in B.________. Im Übrigen wurde nicht die Firma, sondern der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2003 ins Recht gefasst. Die falsche Bezeichnung der beitragspflichtigen Gesellschaft wird denn auch nicht im Dispositiv, sondern bloss in der Begründung genannt. Der offensichtliche Schreibfehler wurde bereits im Einspracheverfahren korrigiert. Dem Beschwerdeführer musste daher schon im Verwaltungsverfahren klar sein, dass ihn die Ausgleichskasse als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Firma Z.________ (frühere Firma X.________ und spätere Firma Y.________), haftbar machte. Von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung oder Beschneidung von Verfahrensrechten im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine mangelhafte Verfügungsbegründung (ZAK 1990 S. 394) kann somit keine Rede sein. 
5. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Gemäss dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: