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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_505/2008/sst 
 
Urteil vom 28. Oktober 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Favre, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 9. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 13. Juni 2007 befand der Strafgerichtspräsident Basel Stadt X.________ der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 190.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 9. April 2008 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 2008 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von den in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Am 12. Juli 2005 fand vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Gerichtsverhandlung in einem betreibungsrechtlichen Verfahren zwischen A.________ und der B.________ AG statt. An dieser Verhandlung reichte X.________ als Rechtsvertreter von A.________ einen Auszug eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Mit diesem Beschluss vom 8. Dezember 2004 war das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen zum Nachteil der B.________ AG, eingestellt worden. Das als Vorlage zu dieser eingereichten Kopie dienende Originaldokument war in der Weise gefaltet worden, dass der zweitletzte Absatz des Beschlusses auf der Kopie fehlte. Dieser abgedeckte Beschlussteil hat folgenden Wortlaut: "Der Angeschuldigte wird in der gleichen Sache indessen wegen versuchten Betruges, mehrfacher Falschbeurkundung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte angeklagt." Der Anwalt der B._________ AG, C.________, gab der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 22. Juli 2005 von diesem Vorgang Kenntnis. Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 erteilte die Staatsanwaltschaft dem Kriminalkommissariat den Auftrag, wegen Verdachts auf Urkundenfälschung die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Diese konzentrierten sich in der Folge auf A.________ und X.________. Während das Verfahren gegen ersteren mit Beschluss vom 1. Februar 2007 mangels Beweises der Mittäterschaft bzw. einer sonstwie strafrechtlich relevanten Beteiligung eingestellt wurde, erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Anklage gegen X.________. Dieser wurde, wie dargelegt, mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 13. Juni 2007 der Urkundenfälschung schuldig erklärt. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe. Die vorgebrachten Rügen erschöpfen sich jedoch in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt der Beschwerdeführer doch einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte (siehe insb. Beschwerde S. 13 - S. 32). Insoweit genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt. Die Vorinstanz hat diese gestützt auf Art. 343 und 344 StGB bejaht. 
 
3.1 Art. 344 StGB mit dem Randtitel "Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" statuiert, dass in Fällen, in denen jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt wird, die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig sind. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Abs. 1). 
Gemäss Art. 343 StGB mit der Marginalie "Gerichtsstand der Teilnehmer" sind zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt (Abs. 1). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Abs. 2). 
Verfolgt ist jemand, wenn gegen ihn eine Untersuchung angehoben worden ist. Die Verfolgung endet mit dem Sachurteil (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 350 N. 2 f.). Wird das Verfahren gegen einen Beteiligten eingestellt, soll der Gerichtsstand nicht geändert werden (Trechsel, a.a.O., Art. 349 N. 4; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 234). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Verdacht der Urkundenfälschung habe sich ursprünglich sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen A.________ gerichtet. Da im Kanton Basel-Stadt bereits ein Strafverfahren gegen A.________ wegen eines mit gleicher Strafdrohung bedrohten Delikts geführt worden sei (Beschluss bzw. Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Dezember 2004), sei der Kanton Basel-Stadt auch für die Untersuchung des sich im Juli 2005 ergebenden Verdachts auf Urkundenfälschung zuständig gewesen. Weil der Teilnehmer am gleichen Ort wie der Täter verfolgt werde, sei der Kanton Basel-Stadt folglich ebenso für die Verfolgung des Beschwerdeführers zuständig gewesen. Ein nachträglicher Wechsel aufgrund des ergangenen Sachurteils gegen A.________ in der anderen Sache (Urteil der Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2005; vgl. zudem das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Dezember 2006) bzw. der Einstellung des Verfahrens gegen A.________ in Bezug auf die Urkundenfälschung (Beschluss der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 1. Februar 2007) falle mangels triftiger Gründe ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 4 - 7). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusammenfassend vor, nach der Anklageerhebung gegen A.________ vom 8. Dezember 2004 sei die Verfahrensleitung auf das Präsidium des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt übergegangen, dieses habe aber entgegen der Bestimmung von § 117 Abs. 2 StPO/BS keine förmliche Untersuchung gegen A.________ wegen den neu erhobenen Beschuldigungen angeordnet. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A.________ aufgenommenen Ermittlungen seien deshalb ausserhalb funktionaler und sachlicher Kompetenz erfolgt und könnten daher nicht als Ermittlungen im Sinne von Art. 344 StGB gelten. Folglich - so bringt der Beschwerdeführer weiter vor - lasse sich auch nicht gestützt auf Art. 343 StGB eine konnexe Zuständigkeit gegenüber ihm begründen. Abzustellen sei insoweit vielmehr auf den Gerichtsstand des Begehungs- und Erfolgsorts. Zuständig sei demnach der Kanton Basel-Landschaft (Beschwerde S. 33 - 57). 
 
3.4 Die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil zu Art. 343 und 344 StGB sind zutreffend, und die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht. Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer insoweit aus seiner Berufung auf § 117 Abs. 2 StPO/BS, wonach in Fällen, wo sich nach Eingang der Anklage der Verdacht auf weitere Straftaten ergibt, die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bestimmt, ob den neuen Umständen durch eine förmliche Rückweisung der Akten oder bloss durch ergänzende Erhebungen im Hauptverfahren und eine allfällige Ergänzung der Anklageschrift Rechnung zu tragen ist. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Anhebung der Untersuchung gegen A._________ wegen Urkundenfälschung im Juli 2005 mangels förmlichen Präsidialentscheides mit einem (im kantonalen Strafprozessrecht begründet liegenden) formellen Mangel behaftet gewesen sein sollte, führte dies nicht dazu, dass die bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften keine Anwendung finden und die gestützt auf Art. 343 und 344 StGB bestehende Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt entfällt. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei missachtet worden, da ihm die Teilnahme an der Einvernahme von C.________ verweigert worden sei. Zugleich sei hierdurch die Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Beschwerde S. 13 - 32). 
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Aussagen von C.________, an dessen Einvernahme der Beschwerdeführer nicht teilgenommen habe, hätten keinerlei Beweiswert erlangt (angefochtenes Urteil S. 3 f.). 
4.2 
4.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). 
4.2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; 125 I 127 E. 6c/cc). 
Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N. 432). 
 
4.3 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Sie hat seine Vorbringen entgegengenommen und geprüft, und dieser konnte sich zu sämtlichen entscheidrelevanten Beweisen äussern. 
Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend festgestellt hat, kam den Aussagen von C.________ als Rechtsvertreter der B.________ AG kein Beweiswert zu. Dessen Aussagen wurden mithin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet, weshalb dieser aus der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2.2 hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und dementsprechend auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliegt. Vielmehr stützt sich der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung insbesondere auf den Vergleich zwischen dem Original des Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2004 und dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug desselbigen (vgl. nachfolgend E. 5). 
Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB seien nicht erfüllt. Der objektive Tatbestand sei zu verneinen, da die in Frage stehende Urkunde sowohl "echt" als auch "wahr" sei. Er habe den eingereichten kopierten Beschluss ausdrücklich als "Auszug" gekennzeichnet, was indiziere, dass nicht der gesamte Inhalt des Schreibens wiedergegeben worden sei (Beschwerde 58 - 78). In subjektiver Hinsicht fehle es am Vorsatz wie auch an der Täuschungs- und der unrechtmässigen Vorteilsabsicht (Beschwerde S. 79 - 99). 
 
5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe mit der Manipulation des Schreibens den falschen Eindruck erweckt, das Strafverfahren gegen seinen Klienten A.________ sei vollumfänglich eingestellt worden. Aus dem Originaldokument ergebe sich nämlich, dass A.________ wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Falschbeurkundung sowie Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte angeklagt worden sei. Entgegen des Auffassung des Beschwerdeführers vermöge diesen die Kennzeichnung des Dokuments als "Auszug" nicht zu entlasten, zumal offensichtlich sei, dass der Betrachter der Urkunde diesem handschriftlichen Vermerk nicht notwendigerweise Beachtung schenke. Die eingereichte Fotokopie sei zum Beweis geeignet und bestimmt gewesen. Auf den konkreten Beweiswert könne es nicht entscheidend ankommen. Erfüllt sei auch der subjektive Tatbestand. Der Beschwerdeführer habe das Dokument vorsätzlich verändert und in den damaligen Zivilprozess eingebracht. Hierdurch habe er den Prozess zugunsten seines Mandanten zu beeinflussen versucht und damit in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7 - 10). 
 
5.3 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. 
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). 
Der Urkundenfälschung im engeren Sinne gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine unechte Urkunde herstellt. Echt ist die Urkunde, wenn der wirkliche Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor identisch ist. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist die Verfälschung, bei der jemand den Inhalt einer von einem andern hergestellten Urkunde eigenmächtig abändert, so dass die Urkunde nicht mehr die Erklärung des aus ihr ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; Auch diese Urkunde ist unecht, da der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen identisch ist (Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 4). 
Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 3.5; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl. 2008, § 36 N. 23; Corboz/Aubry Girardin, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 15 f.). Ein unrechtmässiger Vorteil liegt insbesondere in der ungerechtfertigten Verbesserung der Beweislage (vgl. Markus Boog, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2007, Art. 251 N. 96). 
 
5.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht der Urkundenfälschung schuldig befunden. 
Als Verfälschen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt insbesondere auch die Herstellung einer Fotokopie unter Abdeckung eines Teils des Originals (Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 4; Boog, a.a.O., Art. 251 N. 28), da hierdurch über die Identität des Ausstellers getäuscht wird, so dass eine unechte Urkunde vorliegt. 
Der Beschwerdeführer hat den Originalbeschluss wissentlich und willentlich verfälscht und somit vorsätzlich gehandelt. Indem er die Fotokopie in den Prozess eingebracht hat, ist das Tatbestandsmerkmal des Handelns in Täuschungsabsicht zweifellos erfüllt. Da schliesslich als unrechtmässiger Vorteil grundsätzlich jede Besserstellung genügt und der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen den Prozessausgang im Sinne seines Mandanten zu beeinflussen versuchte, ist auch die Voraussetzung des Handelns in unrechtmässiger Vorteilsabsicht zu bejahen. 
 
6. 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner