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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_65/2010 
 
Urteil vom 28. Oktober 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Eisenring und Susanne Keller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Beat Gino Koenig und Tobias Zuberbühler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktienübertragung / vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 23. Dezember 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die X.________ (Beschwerdeführerin) ist eine zypriotische Gesellschaft. Im Jahr 2004 erwarb sie die ungarische Gashandelsgesellschaft Z.________, die über einen Marktanteil von über 20 % am Gashandel Ungarns verfügt. Für das damalige Erwerbsgeschäft hatte die Beschwerdeführerin A.________ eine Vollmacht ausgestellt und ernannte ihn in der Folge auch zum Geschäftsführer der Z.________. 
Mit Vertrag vom 28. April 2009 verkaufte A.________ die Z.________ im Namen der Beschwerdeführerin an die Y.________ AG mit Sitz in Zug (Beschwerdegegnerin) weiter. Der Eigentümerwechsel wurde vom Registergericht mit Verfügung vom 4. Mai 2009 im ungarischen Gesellschaftsregister eingetragen. Zudem stimmte das ungarische Amt für Energie mit Schreiben vom 29. April 2009 dem Wechsel in den Besitzverhältnissen der Z.________ zu. 
 
B. 
B.a Die Beschwerdeführerin bestritt in der Folge die Gültigkeit des Verkaufsgeschäfts. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 ersuchte sie das Kantonsgerichtspräsidium Zug um Erlass superprovisorischer sowie provisorischer Massnahmen zur Sicherung der im ungarischen Hauptverfahren geltend gemachten Ansprüche. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug entsprach dem Begehren mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Mai 2009 und verbot der Beschwerdegegnerin einstweilen, die Anteile an der Z.________ zu veräussern oder anderweitig darüber zu verfügen, Vermögenswerte dieser Gesellschaft zu liquidieren oder anderweitig darüber zu verfügen oder einer Übertragung der Aktien der Beschwerdegegnerin bzw. einem Verkauf der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, und befahl ihr überdies, allfällig an Dritte erteilte Vollmachten im Zusammenhang mit den erwähnten Rechtsgeschäften zu widerrufen. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 21. August 2009 ab und hob seine superprovisorische Verfügung vom 29. Mai 2009 auf. 
B.b Eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 21. August 2009 erhobene Beschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Urteil vom 23. Dezember 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 29. Januar 2010 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Dezember 2009 aufzuheben und es sei ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zum Entscheid über den Verfügungsgrund und/oder die Sicherheitsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, beim Kantonsgericht Zug eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 2. August 2010 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wies es das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ab. 
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replikschrift ab, wobei es darauf hinwies, dass es der beschwerdeführenden Partei freistehe, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern. 
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replikschrift. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei die vom Bundesgericht angeordnete aufschiebende Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantwort wieder zu entziehen, gegenstandslos. 
 
2. 
2.1 Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Ihre Darlegungen unter dem Titel "Materielles" beschränken sich darauf, die Geschehnisse sowie die Rechtslage im Zusammenhang mit dem Verkauf der Z.________ unter Hinweis auf die Parteieingaben im kantonalen Verfahren aus eigener Sicht zu schildern. Eine rechtsgenügend begründete Rüge bringt sie darin nicht vor. Unbeachtlich sind auch ihre mit zahlreichen neuen Beilagen versehenen Ausführungen zur "neusten Entwicklung" nach Erlass des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg oder erweitert diesen, ohne jedoch eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. So bringt sie etwa mehrmals vor, die strittige Vollmacht zum Erwerb der Z.________ habe dem ungarischen Energieministerium nicht vorgelegen bzw. das Registergericht sowie das Energieministerium hätten die vorgelegten Dokumente mangels entsprechender Befugnis nicht überprüft. Sie behauptet weiter, Lieferengpässe hätten vor dem Verkauf der Gesellschaft nicht bestanden, vielmehr sei es erst nach der Übertragung an die Beschwerdegegnerin zu einem Versorgungsproblem gekommen. Unbeachtlich sind sodann die blossen Verweise der Beschwerdeführerin auf verschiedene Rechtsschriften im kantonalen Verfahren. 
Allgemein verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine umfassende neue Würdigung der Beweismittel vornimmt, wenn sie ihm - teilweise ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz - unter Hinweis auf verschiedene Parteivorbringen im kantonalen Verfahren ihre eigene Sicht hinsichtlich der Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen darlegt und daraus andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 
3.1 
3.1.1 Sie bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Eingabe vom 30. November 2009 einen Beschluss zu den Akten gereicht und dargelegt, dass in Bezug auf die Z.________ eine Registersperre verfügt worden sei. Die Vorinstanz habe diese Tatsache in ihrem Urteil berücksichtigt und leite daraus ab, dass dadurch die Gefahr einer Vereitelung der Durchsetzung eines allfälligen Rechtsanspruchs der Beschwerdeführerin auf Rückgabe ihrer Anteile an der Gesellschaft vermindert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem neu eingereichten Beleg keine Stellung nehmen können. 
3.1.2 Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2009 entsprach das Obergericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels in dem Sinne, als ihr eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen eingeräumt wurde, um zu den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort vorgetragenen Noven Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte mit Eingabe vom 14. Oktober 2009, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 16. November 2009 richtete sich die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Eingabe an die Vorinstanz, um die "neuste Entwicklung" zu schildern, worauf der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Am 30. November 2009 erfolgte die strittige Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. 
Auch wenn ihr keine weitere Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, sich zur Eingabe vom 30. November 2009 zu äussern, wofür ihr bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids rund drei Wochen Zeit blieb. Nach Treu und Glauben hätte eine Stellungnahme jedoch umgehend erfolgen müssen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; 132 I 42 E. 3.3.3 S. 46 f.). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern es ihr trotz dieser Ausgangslage unmöglich gewesen sein soll, sich zur Eingabe vom 30. November 2009 zu äussern. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
3.2 Nicht stichhaltig ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, ihre Argumente zur angeblichen Rechtsunwirksamkeit der Übertragung der Z.________ hätten keinen Eingang in die Erwägungen des Kantonsgerichts gefunden, weshalb die Vorinstanz ihre Gehörsrüge zu Unrecht verworfen habe. 
Sie behauptet lediglich in allgemeiner Weise, ihre Argumente seien nicht gehört worden, zeigt jedoch nicht mit Aktenhinweisen auf, welche konkreten Vorbringen unberücksichtigt geblieben sein sollen. Sie verkennt im Übrigen, dass aus Art. 29 Abs. 2 BV zwar die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen, dass sich diese jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihr die beanstandete Begründung eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Vielmehr kritisiert sie wiederholt in inhaltlicher Hinsicht die Entscheide der kantonalen Gerichte, indem sie ihnen etwa vorwirft, dem ungarischen Registergericht bzw. dem Energieministerium hätte die Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Vollmacht gefehlt, weshalb deren Entscheide unerheblich seien. Damit zeigt sie ebenso wenig eine Gehörsverletzung auf wie mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig gewürdigt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
4.1 Sie verfehlt mit ihren Ausführungen mehrheitlich die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Anstatt mit Bezug auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, übt sie über weite Strecken bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und setzt den Erwägungen der Vorinstanz ihre eigene Ansicht gegenüber. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die Tatsache, dass eine Handelsregistersperre verfügt wurde, für sich allein nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zu der von der Vorinstanz getroffenen Hauptsachenprognose, zumal sich die Hintergründe der verfügten Handelsregistersperre nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht auf die Begründung der verfügenden ungarischen Behörde für die Registersperre beruft und daraus einen Widerspruch zur Hauptsachenprognose der Vorinstanz ableiten will, ist sie nicht zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Entsprechende Behauptungen hätte sie zunächst im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin zeigt auch keine Willkür auf, wenn sie vorbringt, es könne unter logischen Gesichtspunkten nicht einerseits anerkannt werden, dass eine Behörde etwas nicht prüfen könne und "im nächsten Schritt ihr dann doch eine beschränkte Prüfungskompetenz zugestanden werden". Wie in der Beschwerde selbst anerkannt wird, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid berücksichtigt, dass weder das Registergericht noch das Energieamt zur abschliessenden Beurteilung des Umfangs der strittigen Vollmacht zuständig seien. Wenn sie deren Entscheidungen unter Berücksichtigung dieses Umstands dennoch zumindest als Indizien würdigte, kann ihr jedenfalls kein unauflöslicher Widerspruch vorgeworfen werden. Abgesehen davon stellte die Vorinstanz im Hinblick auf den Umfang der Vertretungsbefugnis keineswegs nur auf die Entscheide der ungarischen Behörden ab, sondern berücksichtigte bei der Auslegung der Vollmacht insbesondere deren Wortlaut. 
Die Beschwerdeführerin vermag die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Hauptsachenprognose zu ihren Ungunsten ausfällt, nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Nachdem die Vorinstanz einen Verfügungsanspruch der Beschwerdeführerin für die beantragte einstweilige Massnahme ohne Verfassungsverletzung verneinte, braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur beiläufigen Bemerkung im angefochtenen Entscheid bezüglich der zusätzlichen Voraussetzung des Verfügungsgrunds nicht mehr eingegangen zu werden. 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann