Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_969/2013
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Urteil vom 28. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________ AG,
vertreten durch Herr Markus Blocher,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (vorsätzliche bzw. fahrlässige schwere Körperverletzung etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. August 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 22. April 2013 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und warf ihr vor, sie sei während ihrer dortigen Tätigkeit Infraschallwellen ausgesetzt gewesen, die bei ihr verschiedene Symptome hervorgerufen hätten. Die Staatsanwaltschaft nahm die Anzeige am 21. Juni 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. August 2013 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der Arbeitgeberin wegen Körperverletzung an.
2.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es fehle ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichender Verdacht. Sie stützt sich unter anderem auf zwei fachkundige Stellungnahmen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zur Thematik der Infraschallwellen sowie auf einen psychiatrischen Bericht über die Beschwerdeführerin und führt aus, Infraschallwellen könnten auch nicht andeutungsweise für die Symptome der Beschwerdeführerin ursächlich erklärt werden (Entscheid S. 4-8 E. 3-5).
Zusätzlich zu den fachkundigen Stellungnahmen hat auch die Beschwerdeführerin persönlich Dokumentationen über selber durchgeführte Messungen und Tests sowie Protokolle von Blindfahrten und Tonaufnahmen aus ihrer Wohnung und Auszüge aus ihrem "Brummtagebuch" eingereicht (Entscheid S. 6 E. 4.2). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass diese Unterlagen nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Infraschall auch in ihrer Wohnung, die etwa zehn Kilometer von der fraglichen Anlage ihrer früheren Arbeitgeberin entfernt ist, zu verspüren vermeint, deute auf eine andere Ursache der Symptome hin, zumal keine Bewohner in einem entsprechenden Radius ähnliche Wahrnehmungen oder Beschwerden geltend gemacht haben (Entscheid S. 7).
Die Beschwerdeführerin beharrt vor Bundesgericht darauf, dass ihre Dokumentationen tauglich seien für den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der Anlage ihrer früheren Arbeitgeberin und ihren Symptomen (Beschwerde S. 4). Die Beweiswürdigung der kantonalen Richter kann indessen nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sich daraus nicht ergibt, dass und inwieweit die Vorinstanz dadurch, dass sie auf die sachverständigen Berichte und nicht auf die Dokumentationen der Beschwerdeführerin abstellte, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. So führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie spüre die Immissionen nicht nur in ihrer Wohnung, sondern auch im Tessin und in Neuchâtel, und sie habe bis heute auch weit über die Landesgrenzen hinaus keinen Ort gefunden, an dem keine spürbaren Symptome auftreten (Beschwerde S. 10-11). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin überall dieselben Symptome aufweist, lässt sich indessen nicht herleiten, dass das von ihr Wahrgenommene tatsächlich in einem Zusammenhang mit der Anlage ihrer früheren Arbeitgeberin steht.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn