Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_320/2015
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Urteil vom 28. Oktober 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung etc., Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 27. Mai 2014 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 2 SVG) sowie einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 3'300.--. Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Januar 2015 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 3'600.--.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ begab sich am 2. September 2013, ca. 15.35 Uhr, mit einem Sack voller Elektroschrott zum Cargo-Tram auf dem VBZ-Areal Burgwies in Zürich, wo er diesen unerlaubterweise fallen liess bzw. entsorgte. Eine orange uniformierte Securitas-Mitarbeiterin (nachfolgend: Privatklägerin) stellte ihn deswegen zur Rede. X.________ liess den Sack mit dem Elektroschrott dennoch liegen, begab sich zurück zu seinem Fahrzeug, stieg ein und fuhr aus dem Parkfeld. Die Securitas-Mitarbeiterin, welche X.________ als solche erkannte, rannte vor dessen Fahrzeug und machte das Handzeichen "Stopp", um ihn am Wegfahren zu hindern. X.________ hielt zunächst an, betätigte in der Folge jedoch, ohne ein weiteres Zeichen der Securitas-Mitarbeiterin abzuwarten, das Gaspedal und fuhr aus einigen Metern bewusst und gewollt auf diese zu, wodurch es trotz eines Sprungs der Securitas-Mitarbeiterin zur Seite zu einem hörbaren Aufprall kam. Letztere erlitt Prellungen am linken Waden- und Schienbein. X.________ setzte daraufhin seine Fahrt fort, ohne auf das Eintreffen der Polizei zu warten oder seine Personalien zu hinterlassen.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 15. Januar 2015 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt, er habe nicht erkennen können, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Securitas-Mitarbeiterin handelte. Da er diese nicht als befugt erachtet habe, ihn an der Weiterfahrt zu hindern, habe er sein Fahrzeug mit dem automatischen Vortrieb und dem Fuss auf der Bremse anrollen lassen, um so die Privatklägerin wegzuschieben und sich freie Fahrt zu verschaffen. Er habe darauf geachtet, diese nicht zu verletzen. Erst nach dem Wegschieben der Privatklägerin habe er beschleunigt.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).
1.3. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb der Beschwerdeführer die Privatklägerin als Mitarbeiterin eines privaten Verkehrsdienstes erkannte und er entgegen seinen Aussagen das Gaspedal betätigte und mit einer gewissen Geschwindigkeit auf die Privatklägerin losfuhr. Sie erwägt namentlich, die Privatklägerin habe Securitas-Kleidung getragen. Ihre Hose und ihr Oberteil hätten Leuchtstreifen gehabt und sie sei mit "Securitas" angeschrieben gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 8). Bezüglich der Kollision und der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit stellt sie auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin sowie dreier Zeugen ab (angefochtenes Urteil E. 2.5.2 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Seine Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus seiner Sicht unerlaubterweise an der Wegfahrt gehindert worden, weshalb er zur Selbsthilfe habe greifen dürfen. Er habe den Schrott ordnungsgemäss entsorgen wollen, was ihm jedoch mit nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert worden sei. Die Reaktion der Privatklägerin sei völlig unangemessen gewesen, da sie seine Autonummer notieren und ihn hätte verzeigen können.
2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, der Beschwerdeführer habe den Sack mit Elektroschrott unberechtigterweise auf dem VBZ-Areal entsorgt und die Privatklägerin habe sich berechtigterweise vor sein Fahrzeug gestellt, um ihn zur Rede zu stellen. Der Beschwerdeführer kann sich nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz daher nicht auf Art. 15 StGB berufen. Dieser begründet nicht ansatzweise, weshalb er berechtigt gewesen sein soll, den Elektroschrott an der besagten Stelle zu entsorgen. Von einer unverhältnismässigen Reaktion der Privatklägerin kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr verpflichtet gewesen, deren Anweisungen zu befolgen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es liege ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.
Bei der Prüfung, ob ein leichter Fall nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben ist, spielt nach der Rechtsprechung auch die Art der Tatbegehung eine Rolle. Im Rahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist nicht nur die objektive Verletzungsfolge wesentlich, sondern es sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 IV 59 E. 2a/bb S. 60 ff.). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eine erhebliche Rücksichtslosigkeit offenbart und aufgrund der erheblichen Gefährdung der ungeschützten Privatklägerin durch sein schweres Fahrzeug in subjektiver Hinsicht gravierendere Verletzungsfolgen als eine Prellung in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 13). Für eine Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht bei dieser Sachlage kein Raum.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er habe weder eine Kollision noch eine Verletzung der Privatklägerin wahrgenommen. Er habe nicht zurückschauen können, sondern seine Aufmerksamkeit auf seine Fahrt und die dortige Baustelle richten müssen.
4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, es habe aufgrund der Kollision des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mit der Privatklägerin einen hörbaren Aufprall gegeben, der vom Beschwerdeführer wahrgenommen worden sei. Dieser habe gewusst, dass er die Privatklägerin getroffen hatte und in Kauf genommen, dass diese verletzt war. Er hätte daher anhalten und seine Personalien hinterlassen müssen (angefochtenes Urteil S. 2.6.1 f. S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer legt seiner rechtlichen Würdigung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, ohne jedoch Willkür darzutun oder zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten.
Andere Gründe, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall durch Nichtanhalten und Entfernen ohne Hinterlassen der Personalien gegen geltendes Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die ausgesprochene Strafe sei unverhältnismässig hoch. Die Strafminderungsgründe (keine Vorstrafen, ungetrübter automobilistischer Leumund nach 55-jähriger Fahrpraxis, Geständnis des objektiven Tatbestandes) seien nicht genügend berücksichtigt worden und hätten zu einer erheblichen Strafminderung führen müssen.
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
5.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wertet insbesondere, dass der Beschwerdeführer nur wenig Kontrolle darüber hatte, wie stark er die Privatklägerin verletzen werde. Das Risiko für schwere Verletzungen sei massiv gewesen (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Von einem Geständnis kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Dieser bestreitet die Tat vielmehr nach wie vor. Die Vorinstanz legt zudem dar, dass ihm die Einsicht in das Unrecht der Tat weiterhin fehle (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Beschwerdeführer verkennt weiter, dass die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich neutral zu behandeln ist und zu keiner Strafminderung führt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3 f.).
Die Geldstrafe von 70 Tagessätzen sowie die Busse von Fr. 3'600.--, welche sich aus der Übertretungsbusse von Fr. 600.-- und einer Verbindungsbusse (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB) von Fr. 3'000.-- zusammensetzt, halten sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld