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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_733/2019  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, 
 
Berufsbeistandschaft B.________. 
 
Gegenstand 
Schlussbericht, Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Juli 2019 (ZK1 19 60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 18. Januar 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden über A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Zur Beiständin ernannte sie C.________, Berufsbeistandschaft B.________. Die KESB Nordbünden entzog A.________ ausserdem den Zugriff auf ein bei der Berufsbeistandschaft B.________ zu errichtendes Betriebskonto. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB Nordbünden die aufschiebende Wirkung.  
 
A.b. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. In Wiedererwägung ihrer Verfügung hob die KESB Nordbünden daraufhin die Beistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie den Entzug des Zugriffs auf das Betriebskonto ersatzlos auf. Weitergehend hielt sie die Vertretungsbeistandschaft aufrecht.  
Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es das Verfahren zufolge des Wiedererwägungsentscheids nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Eine Vertretungsbeistandschaft erweise sich nur insoweit als verhältnismässig, als die Bereiche Gesundheit und Arbeitssuche betroffen seien. Weitergehend rechtfertige sich allein eine Begleitbeistandschaft (Urteil 5A_614/2017 vom 12. April 2018). 
 
A.c. Am 18. Juni 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut, hob den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Januar 2017 in entsprechendem Umfang auf und wies die Behörde an, für die Bereiche Gesundheit und Arbeitssuche eine Vertretungsbeistandschaft und für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen eine Begleitbeistandschaft zu errichten.  
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde und ein gleichzeitig eingereichtes Revisionsgesuch betreffend seinen früheren Entscheid trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_612/2018 vom 27. August 2018). 
 
A.d. Mit Entscheid vom 4. März 2019 hob die KESB Nordbünden die Beistandschaft über A.________ auf den 18. Januar 2019 ersatzlos auf. Den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wies sie ab. Ausserdem genehmigte die KESB Nordbünden den Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Zeit vom 18. Januar 2017 bis 18. Januar 2019 als Schlussbericht und erteilte dieser die Entlastung. Der Berufsbeistandschaft B.________ sprach die KESB Nordbünden zulasten von A.________ eine Entschädigung von Fr. 2'166.65 zu. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte sie ebenfalls A.________. Zuletzt sah die KESB Nordbünden vor, einen Auszug des Dispositivs dieses Entscheids der KESB Zürich mitzuteilen.  
 
B.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ soweit die Genehmigung des Schlussberichts und die Entlastung der Beiständin, die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie die Mitteilung des Dispositiv auszugs an die KESB Zürich betreffend Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juli 2019 (eröffnet am 23. Juli 2019) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. September 2019 gelangt A.________ ans Bun desgericht. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sei der Schlussbericht nicht zu genehmigen und die Beiständin nicht zu entlasten. Weiter sei auf die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Zustellung eines Dispositivauszugs an die KESB Zürich zu verzichten. Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde am 10. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1; 144 V 97 E. 1). 
Beschwerde kann von vornherein nur im Rahmen des Streitgegenstands erhoben werden; Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Vor Obergericht umstritten waren die Genehmigung des Schlussberichts und die Entlastung der Beiständin, die Mitteilung des Dispositivauszuges an die KESB Zürich sowie die Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorne Bst. B). Soweit die Beschwerdeführerin sich in einiger Länge zu anderen Themenbereichen und namentlich den beiden früheren Urteilen des Bundesgerichts äussert, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 
 
2.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) entschieden hat. Strittig sind sowohl vermögensrechtliche wie auch nicht vermö gensrechtliche Aspekte, womit die Beschwerde insgesamt keinem Streitwerterfordernis unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel und ist die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (Art. 113 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2).  
 
3.2. Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und es prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid dieses verletzt. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Dabei ist von der beschwerdeführenden Partei gefordert, dass sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2).  
 
3.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Ausserdem ist darzulegen, inwiefern eine richtige Anwendung der Verfassungsbestimmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A_853/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2; 5D_151/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 106 BGG).  
Dies gilt auch bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Zwar wird diesem Anspruch grundsätzlich formelle Natur zugebilligt, sodass seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142II 218 E. 2.8.1). Dennoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (ausführlich: Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. weiter statt vieler: Urteile 5A_923/2018 vom 6. Mai 2019 E. 4.2.1; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). 
 
4.  
 
4.1. Über die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens sowie die Orientierung der KESB Zürich über die Aufhebung der Beistandschaft hat das Obergericht in Anwendung kantonalen Rechts entschieden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 62 und 63 des Einführungsgesetzes vom 12. Juni 1994 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB/GR; BR 210.100] sowie Art. 25 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV/GR; BR 215.010]). Die Beschwerdeführerin legt zwar dar, dass und weshalb die Vorinstanz die entsprechenden kantonalrechtlichen Bestimmungen ihrer Ansicht nach falsch angewendet hat. Dass dem Obergericht aber eine im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende Rechtsverletzung, namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, vorzuwerfen wäre (vgl. vorne E. 3), rügt sie dagegen nicht. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.  
 
4.2. Im Zusammenhang mit der Berichtsgenehmigung und der Entlastung der Beiständin macht die Beschwerdeführerin geltend, sowohl die Beiständin als auch die KESB hätten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zu Unrecht habe das Kantonsgericht das Vorliegen dieser Gehörsverletzungen verneint. In der Beschwerde ist in einiger Ausführlichkeit begründet, inwiefern der Gehörsanspruch verletzt worden sein soll. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid der KESB Nordbünden keine Einsicht in den Rechenschaftsbericht nehmen und habe sie sich zu diesem nicht äussern können. Weder die Beiständin noch die Behörde hätten es für nötig befunden, die Beschwerdeführerin zu begrüssen. Damit sei dieser die Gelegenheit genommen worden, ihre Sichtweise und ihre Fragen in das Verfahren einzubringen. Der Beschwerde lässt sich indes nicht entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin den Schlussbericht für unzutreffend hält, inwieweit sie auf dessen Formulierung oder Genehmigung hätte einwirken wollen und welche Folgen die (angeblich) unterlassene Anhörung hat. Mit anderen Worten äussert die Beschwerdeführerin sich nicht zur Erheblichkeit der (angeblichen) Gehörsverletzung. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen auch insoweit nicht. Eine mangelnde Begründung der Beschwerde muss der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Vorbringens vorgehalten werden, das Kantonsgericht habe den Einwand nicht geprüft, die Akten der KESB seien unvollständig: Die Beschwerdeführerin belässt es diesbezüglich bei einer Darstellung ihrer eigenen Sichtweise. Auf die Beschwerde ist damit auch soweit die Berichtsgenehmigung und die Entlastung der Beiständin betreffend nicht einzutreten.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und hat sie grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen. Aufgrund der besonderen Umstände des Falls verzich tet das Bundesgericht aber darauf, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge des Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich weiter von vornherein nicht, ihr die beantragte Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sie hat die betroffenen Gemeinwesen aber auch nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Parteientschädigung ist folglich keine zu sprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber