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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_700/2021  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Juli 2021 (AL.2021.00212). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe von A.________ vom 23. August 2021 (Poststempel), 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. August 2021 an A.________, worin der Empfang der Eingabe vom 23. August 2021 bestätigt und u.a. darauf hingewiesen wurde, wie vorzugehen sei, falls beim Bundesgericht gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2021 Beschwerde geführt werden wolle, 
in die Eingabe vom 19. Oktober 2021 (Poststempel), worin A.________ beanstandet, vom Bundesgericht seit der Eingangsbestätigung vom 25. August 2021 nichts mehr gehört zu haben, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerde innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, worauf mit Schreiben vom 25. August 2021 ausdrücklich hingewiesen wurde, 
dass der Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2021 gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 29. Juli 2021 ausgehändigt worden ist, 
dass die Rechtsmittelfrist nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2021 abgelaufen ist, 
dass innert dieser Frist keine den dem Einleger mit Schreiben vom 25. August 2021 näher dargelegten Mindestanforderung nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht worden ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die als Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2021 entgegengenommenen Eingaben vom 23. August und 19. Oktober 2021 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel