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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_714/2021  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Frankreich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2021 (VBE.2021.211). 
 
 
Nach Einsicht  
in das bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eingereichte, dem Bundesgericht übermittelte Schreiben von A.________ vom 13. Oktober 2021 (Poststempel), 
in das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ im an die Suva gerichteten Schreiben vom 13. Oktober 2021 erklärt, mit der im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. August 2021 bestätigten Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Suva per 31. Dezember 2020 nicht einverstanden zu sein, und deswegen um Überprüfung der Angelegenheit ersucht, 
dass die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts entgegen zu nehmen ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine über den 31. Dezember 2020 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis vom 8. März 2019 stünden, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht; lediglich darauf hinzuweisen, weiterhin in medizinischer Behandlung zu stehen, reicht klarerweise nicht aus, 
dass die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen zu genügen vermag, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel