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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_127/2022, 1B_128/2022, 1B_140/2022  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_127/2022 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas, 
 
1B_128/2022 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, 
 
1B_140/2022 
C.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland, Gerichtspräsidentin, vom 2. Februar 2022 
(ARR 20 64/65 WAN). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Auslöser der Untersuchung war eine Strafanzeige der D.________ AG mit Sitz in Thun. Diese wirft den beiden vor, sie hätten in der Zeit von ca. Januar bis Juni 2018 und damit noch während der Anstellung bei ihr ein Konkurrenzunternehmen, die C.________ AG mit Sitz in Wohlen, aufgebaut und gegründet sowie Angestellte von ihr dazu abgeworben. 
 
B.  
Am 25. Juni 2020 wurden bei A.________, B.________ und der C.________ AG Hausdurchsuchungen durchgeführt. Bei B.________ kam es zu keinen Sicherstellungen. Bei A.________ wurden Unterlagen sowie elektronische Geräte - zwei Laptops, drei externe Festplatten, ein USB-Stick - sichergestellt, wobei ihm der geschäftlich genutzte der beiden Laptops nach der Spiegelung der Festplatte zurückgegeben wurde. Bei der C.________ AG wurden ebenfalls Unterlagen sowie zwei von B.________ genutzte elektronische Geräte - eine externe Festplatte und ein Laptop - sichergestellt. Zudem wurde eine logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver vorgenommen. Die D.________ AG ihrerseits hatte der Strafanzeige einen USB-Stick und zwei Festplatten beigelegt. 
 
C.  
A.________ und B.________ beantragten (jedenfalls teilweise) die Siegelung der genannten Unterlagen und elektronischen Geräte bzw. Datenträger. Am 13. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland ein Entsiegelungsgesuch. Das Gericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in den es auf entsprechenden Antrag auch die C.________ AG einbezog, und kam zum Schluss, die Siegelung sei bezüglich sämtlicher Unterlagen und elektronischer Geräte bzw. Datenträger verlangt worden. Mit Entscheid vom 1. September 2020 hielt es fest, soweit sich in den beschlagnahmten Unterlagen, Gegenständen und elektronischen Daten Anwaltskorrespondenz befinde, werde das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Darüber hinaus werde die Siegelung teilweise aufgehoben. Es werde, allenfalls unter Beizug von Sachverständigen, anlässlich einer oder mehrerer Triageverhandlungen die Aussonderung der für die Untersuchung offensichtlich nicht relevanten Daten vornehmen. Die nach erfolgter Aussonderung verbleibenden Daten würden der Staatsanwaltschaft überwiesen. Nicht zu entsiegelnde Unterlagen, Gegenstände und elektronische Daten seien den Inhabern zurückzugeben. Soweit weitergehend, würden die Anträge abgewiesen. 
 
D.  
Am 11. Januar 2021 führte das Zwangsmassnahmengericht eine erste Triageverhandlung durch, an der es in Anwesenheit und unter Mitwirkung von A.________ und B.________ sowie eines Vertreters der C.________ AG die an den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen sichtete und Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes aussonderte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 stellte es unter Verweis auf das Verhandlungsprotokoll die Vornahme der Triage fest. Zudem hielt es fest, die nicht ausgesonderten Unterlagen gingen zwecks Einbezugs in die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft. 
 
E.  
 
E.a. Im Hinblick auf die Triage der elektronischen Daten hatte das Zwangsmassnahmengericht bereits mit Verfügung vom 24. November 2020 Frist angesetzt, um Anwaltskorrespondenz und offensichtlich Irrelevantes mit Stichworten und/oder Speicherstellen zu benennen. A.________, B.________ und die C.________ AG hatten darauf weitere Stellungnahmen eingereicht. Am 10. Mai 2021 führte das Zwangsmassnahmengericht eine Instruktionsverhandlung durch, an der es A.________, B.________ und den Vertreter der C.________ AG über das für die Triage der elektronischen Daten beabsichtigte Vorgehen informierte. Es wies darauf hin, dass der Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern sämtliche elektronischen Daten auf eine einzige Festplatte gespiegelt habe, aufgeteilt in vier Ordner. A.________, B.________ und die C.________ AG sollten die Daten auf dieser Festplatte sichten und jene mit einem "Tag" markieren, deren Entsiegelung sie nicht wünschten, weil es sich um Anwaltskorrespondenz oder für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes handle. Im Anschluss daran werde es die markierten Daten sichten und definitiv entscheiden, welche zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft herauszugeben seien. Die Festplatte wurde zunächst dem Vertreter der C.________ AG ausgehändigt. Zudem wurde festgelegt, dass sie bis zum 31. Juli 2021 dem Zwangsmassnahmengericht zurückzugeben sei.  
 
E.b. Die C.________ AG und B.________ kritisierten in der Folge insbesondere, die durch die Spiegelung auf die Festplatte bewirkte Loslösung der elektronischen Daten aus der ursprünglichen Ordnerstrukur verunmögliche faktisch die verlangte Triage. Zudem ersuchten sie um Zustellung einer Festplatte, auf der die Daten in der ursprünglichen Struktur vorhanden bzw. abgespeichert seien. Auch A.________ machte geltend, eine seriöse Triage der Daten auf der Festplatte sei praktisch unmöglich. Das Zwangsmassnahmengericht hielt am gewählten Vorgehen fest und wies die erwähnten Anträge ab, verlängerte aber die Frist für die Markierung der Daten bzw. die Rückgabe der Festplatte mehrmals. Letztlich markierten neben A.________ auch B.________ und die C.________ AG Daten auf der Festplatte, wobei sie ausdrücklich an ihrer Kritik festhielten.  
 
E.c. Am 1./2. Februar 2022 sichtete das Zwangsmassnahmengericht die von A.________ und B.________ sowie der C.________ AG auf der Festplatte markierten Daten und entschied, welche davon zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft herauszugeben seien. Die drei Betroffenen und die Staatsanwaltschaft waren nicht anwesend. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 (berichtigt mit Verfügung vom 24. Februar 2022) hielt das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf das vom Vorgang erstellte Protokoll fest, die Triage der elektronischen Daten habe stattgefunden. Dabei seien auf den einzelnen Asservaten (d.h. in den Ordnern auf der Festplatte) Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes festgestellt worden. Es handle sich um 457, 42 und 248'600 Daten in den betreffenden drei von vier Ordnern. Auf dem vierten Ordner seien keine entsprechenden Daten festgestellt worden. Die nicht zu entsiegelnden Daten würden durch den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei ausgesondert. Ein von diesem erstellter neuer Datenträger mit den restlichen Daten gehe zwecks Einbezugs in die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft.  
 
F.  
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Februar 2022 erhoben A.________ und B.________ jeweils am 7. März 2022 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht, eventualiter die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs. Mit Eingabe vom 14. März 2022 erhob auch die C.________ AG Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 1B_140/2022). Sie verlangt primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht. 
Die Staatsanwaltschaft hat keine Vernehmlassung eingereicht bzw. auf eine solche verzichtet. Das Zwangsmassnahmengericht schliesst auf Abweisung der Beschwerden. B.________ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. Die C.________ AG hat am 10. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
Mit Verfügungen vom 5. April 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die drei Beschwerden richten sich gegen die gleiche Verfügung, mit der gesamthaft über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entschieden worden ist. Die Beschwerdeführenden erheben im Wesentlichen die gleichen Rügen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 1B_127/2022, 1B_128/2022 und 1B_140/2022 zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz konkret und instanzabschliessend entschieden, hinsichtlich welcher elektronischer Daten dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht stattgegeben wird und welche Daten dieser offengelegt werden. Gegen diesen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO) steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Für die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 als Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung schliesst die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht ab. Für sie handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ihre Beschwerden sind nur zulässig, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in eigene, rechtlich geschützte Geheimnisinteressen und damit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Natur) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mit sich bringen kann (vgl. Urteile 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2; 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 1; 1B_451/2019 vom 1. April 2020 E. 2.4). Dies haben sie hinreichend darzutun, soweit es nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022 bringt vor, durch den angefochtenen Entscheid drohe ihm ein Nachteil im genannten Sinn. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend gemacht, in bzw. auf den sichergestellten Dokumenten und Geräten befänden sich Daten, die seinen Privatbereich oder seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, beträfen und jeweils nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stünden. Zudem habe er das Vorliegen vertraulicher Anwaltskorrespondenz vorgebracht. Mit der Entsiegelung würden somit besonders schutzwürdige Informationen Dritten zugänglich gemacht.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht näher zur angeführten Anwaltskorrespondenz. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, auf jenem der beiden bei ihm sichergestellten Laptops, den er aktuell privat und geschäftlich nutze - und der ihm nach der Spiegelung der Festplatte zurückgegeben wurde -, befände sich im privaten Mailkonto Anwaltskorrespondenz zum Zivilverfahren mit der D.________ AG. Er machte somit Unterlagen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 Abs. 1 StPO geltend, umschrieb deren Gegenstand und gab an, in welchem der vier Mailkonten, die sich auf dem Laptop befinden sollen, sie enthalten sind. Damit behauptete er grundsätzlich schlüssig, dass einer vollumfänglichen Entsiegelung der bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte bzw. Datenträger rechtlich geschützte Geheimnisinteressen entgegenstehen.  
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde ihm in der Folge allerdings, wie erwähnt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), Gelegenheit gegeben, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte die Anwaltskorrespondenz zu markieren. Anschliessend sonderte die Vorinstanz derartige Korrespondenz aus, soweit sie markiert war und sie diese entsprechend qualifizierte. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Spiegelung sämtlicher elektronischer Daten auf eine einzige Festplatte unter Loslösung aus der ursprünglichen Ordnerstruktur sei ihm eine seriöse Triage nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar gewesen. Er bestreitet dabei namentlich, dass eine Stichwortsuche zielführend gewesen wäre, zumal Daten in nicht durchsuchbaren Formaten damit nicht gefunden würden. Dass selbst die angeführte Anwaltskorrespondenz mit Stichwortsuche nicht hätte gefunden und anschliessend markiert werden können und ihm durch die angefochtene Verfügung insoweit daher ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisinteressen drohen würde, legt er jedoch nicht plausibel dar und ist auch nicht offensichtlich. 
 
3.2.2. Welche nicht untersuchungsrelevanten Daten aus dem Privatbereich durch die angefochtene Verfügung betroffen sein könnten, führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht näher aus. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte er vor, der eine der beiden bei ihm sichergestellten Laptops sei sein alter, privater Laptop und der andere sein aktueller, privat und geschäftlich genutzter. Eine der drei bei ihm sichergestellten Festplatten sei ferner das aktuelle, eine weitere das alte private Ablagelaufwerk. Auf den fraglichen Geräten befänden sich ausschliesslich bzw. teilweise private sowie nicht untersuchungsrelevante Daten. Der Beschwerdeführer nannte dabei namentlich private Fotos und Videos, private Dokumente und E-Mails zu seiner Vereinstätigkeit und zu seinem Hausumbau sowie "diverse private Dokumente" zu seinem "Gesundheitszustand (Krankengeschichte) ". Inwiefern die angeführten Daten der Intim- bzw. Geheimsphäre zuzuordnen bzw. höchstpersönlich seien, erläuterte er indessen nicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 1; 1B_153/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.6; 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3). Ebenso wenig legte er näher dar, worum es sich bei den pauschal geltend gemachten Dokumenten zum Gesundheitszustand handelt, die grundsätzlich in die Geheimsphäre fallen könnten, und wo sie auf dem privat und geschäftlich genutzten Laptop, auf dem sie sich befinden sollen, gefunden werden könnten (vgl. Urteil 1B_208/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.3). Selbst wenn seine Ausführungen vor der Vorinstanz berücksichtigt werden, ist deshalb nicht hinreichend dargetan, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Auf seine Vorbringen zur Triage der Daten auf der Festplatte ist in diesem Zusammenhang daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer Daten anführt, welche die C.________ AG und damit die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 betreffen, macht er Geheimnisinteressen einer juristischen Person geltend, die rechtlich als Dritte gilt (vgl. Urteil 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.3). Auch insoweit zeigt er somit nicht auf, dass ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in eigene, rechtlich geschützte Geheimnisinteressen droht. Solches ergibt sich auch sonst nicht aus seinen Vorbringen; ebenso wenig liegt es auf der Hand.  
 
3.2.4. Damit ist das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Verfahren 1B_127/2021 nicht erfüllt. Auf die betreffende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_128/2022 macht ebenfalls geltend, durch die angefochtene Verfügung drohe ihm ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in eigene schutzwürdige Geheimnisinteressen. Er begründet dies im Wesentlichen wie der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_127/2022. Aus seinen Vorbringen vor Bundesgericht wie auch jenen im vorinstanzlichen Verfahren geht indes nicht hinreichend hervor, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Eingriff in rechtlich geschützte Privatgeheimnisse droht. Weiter brachte er gegenüber der Vorinstanz zwar vor, auf seinem sichergestellten Geschäftslaptop befände sich in den beiden geschäftlichen Mailkonten wie auch im privaten Mailkonto Anwaltskorrespondenz mit seiner Anwältin bzw. deren Stellvertreter. Dass selbst diese Anwaltskorrespondenz auf der erwähnten, von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte mit Stichwortsuche nicht hätte gefunden und anschliessend markiert werden können und ihm durch die angefochtene Verfügung insoweit daher ein nicht mehr korrigierbarer Eingriff in rechtlich geschützte Geheimnisinteressen drohen würde, legt jedoch auch er nicht plausibel dar und ist nicht offensichtlich. Soweit er Geheimnisinteressen der Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 anführt, macht er ferner keine eigenen Geheimnisinteressen geltend.  
Auch sonst ist weder dargetan noch offensichtlich, dass dem betreffenden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Auf die Beschwerde im Verfahren 1B_128/2022 kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist nicht Beschuldigte in der laufenden Strafuntersuchung, sondern mitbetroffene Drittperson (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Der angefochtene Entscheid ist für sie verfahrensabschliessend, weshalb Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3). Zu prüfen ist aber, ob sie nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist. Dies setzt neben ihrer unbestrittenen Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die angefochtene Verfügung brächte einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in eigene, schutzwürdige Geheimnisinteressen mit sich. Sie habe vor der Vorinstanz insbesondere geltend gemacht, in bzw. auf den sichergestellten Dokumenten und Geräten befänden sich Daten, die durch das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB geschützt seien, sowie solche, die private Geheimhaltungsinteressen weiterer Angestellter beträfen. Als Inhaberin der sichergestellten Datenträger sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten sei sie somit zur Beschwerde legitimiert.  
 
4.1.2. Mit Bezug auf die betroffenen Daten verwies die Beschwerdeführerin auf die beigelegte achtzigseitige Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 zum Entsiegelungsgesuch, worin sie, der Struktur des Unternehmensservers folgend, detailliert darlegte, welche Daten auf diesem Server vorhanden seien und inwiefern es sich dabei um schutzwürdige Geheimnisse, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handle. Zudem führte sie darin aus, inwieweit die Daten auf dem Server nicht untersuchungsrelevant seien. Die entsprechenden Ausführungen können vorliegend berücksichtigt werden, konnte doch mit Blick auf deren Umfang nicht erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin sie in der Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt.  
Aus den betreffenden Ausführungen geht in für die Eintretensprüfung hinreichender Weise hervor, dass der angefochtene Entscheid, mit dem lediglich Anwaltskorrespondenz und für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevante Daten ausgesondert, die restlichen Daten jedoch der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, in schutzwürdige Geschäftsgeheimnisinteressen der Beschwerdeführerin eingreifen könnte und diese daher ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Soweit der Entscheid die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) betrifft, ist die Beschwerdeführerin daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO), ohne dass auf ihre weiteren Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang einzugehen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136). Soweit sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darüber hinaus auch in Bezug auf die Geschäfts-E-Mails auf diesen beiden Laptops auf Geschäftsgeheimnisse berief, substanziierte sie dies nicht weiter. Insoweit ist sie deshalb nicht zur Beschwerde berechtigt. 
 
4.1.3. An der erwähnten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ändert der Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2020 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) nichts. Zwar kam diese darin gestützt auf eine in Bezug auf die Geheimhaltungsinteressen abstrakte Interessenabwägung zum Schluss, allfällige Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin stünden einer Entsiegelung nicht entgegen und lediglich Anwaltskorrespondenz sowie für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantes seien auszusondern. Obschon sie gemäss dem Wortlaut des Entscheiddispositivs die Siegelung teilweise aufhob, nahm sie die Aussonderung der entsprechenden Daten jedoch nicht vor, sondern verschob sie auf die für einen späteren Zeitpunkt angekündigte (n) Triageverhandlung (en). Mit diesem hybriden Entsiegelungsentscheid, der materielle und prozessleitende Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermischt und - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bundesrechtswidrig ist (vgl. Urteile 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.3; 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2), entschied die Vorinstanz nicht konkret über die auszusondernden bzw. der Staatsanwaltschaft auszuhändigenden Daten. Solches tat sie hinsichtlich der elektronischen Daten vielmehr erst mit der vorliegend angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat daher ungeachtet des Entscheids vom 1. September 2020 das dargelegte Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung dieser Verfügung. Es gereicht ihr daher auch nicht zum Nachteil, dass sie jenen Entscheid seinerzeit nicht anfocht.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin ist somit im erwähnten Umfang zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. Sie ist im Weiteren fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt. Auch sonst steht einem Eintreten auf ihr Rechtsmittel grundsätzlich nichts entgegen. Im Verfahren 1B_140/2022 kann demnach im genannten Umfang auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
5.  
 
5.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Art. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Art. 2 i.V.m. Art. 106 Art. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid bzw. das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren leide an mehreren formellen Mängeln. In diesem Zusammenhang bringt sie namentlich vor, um der gemäss Lehre und Rechtsprechung bestehenden Begründungs- und Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, habe sie im vorinstanzlichen Verfahren mit der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020, der Struktur des Unternehmensservers folgend, im Einzelnen den Geheimnischarakter und die fehlende Beweistauglichkeit der entsprechenden Daten aufgezeigt und dargelegt, weshalb diese insgesamt nicht zu entsiegeln seien sowie die davon erstellte Kopie durch die Staatsanwaltschaft zu löschen sei. Nicht nur habe sich die Vorinstanz im weiteren Verfahren nicht mit dieser Zusammenstellung auseinandergesetzt; sie habe ihr vielmehr im Rahmen der Triage die Pflicht auferlegt, auf der von der Kantonspolizei Bern unter Auflösung der ursprünglichen Datenstruktur erstellten Festplatte sämtliche Daten zu markieren, bei welchen an der Siegelung festgehalten werde. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ohne Begründung ignoriert, dass sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit mit nicht zu vernachlässigendem Aufwand längst nachgekommen sei. Zudem habe sie die Obliegenheit zur Mitwirkung im Entsiegelungsverfahren in unzumutbarer Weise erschwert bzw. verunmöglicht, was sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren moniert habe. Insbesondere sei aufgrund der Auflösung der ursprünglichen Datenstruktur ein Abgleich mit der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 verunmöglicht worden. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Gehörsanspruch verletzt.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat der Inhaber oder die Inhaberin von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der oder die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren eine prozessuale Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit. Er oder sie hat substanziiert darzutun, welche Dateien seiner bzw. ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt insbesondere bei grossen Datenmengen. Eine detaillierte Triage durch das Entsiegelungsgericht hat nur zu erfolgen, soweit entsprechende Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung erhoben werden (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11; 141 IV 77 E. 4.3, 5.5.3, 5.6; 138 IV 225 E. 7.1).  
 
6.2.2. Wie ausgeführt (vgl. vorne E. 4.1.2), reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020 ein achtzigseitiges Dokument ein, worin sie, der Struktur des Unternehmensservers folgend, detailliert darlegte, welche Daten auf diesem Server vorhanden seien und inwiefern es sich dabei um schutzwürdige Geheimnisse, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, sowie nicht untersuchungsrelevante Daten handle. Die Vorinstanz erwähnte im Entscheid vom 1. September 2020 zwar, dass die Beschwerdeführerin auf dieses Dokument verweise. Obschon sie es als auf der Hand liegend beurteilte, dass sich auf der logischen Datensicherung ab dem Unternehmensserver Unterlagen befinden, die Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin betreffen, setzte sie sich mit den entsprechenden Vorbringen in diesem Dokument jedoch nicht auseinander. Vielmehr nahm sie eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung von Geschäftsinterna und dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und Strafverfolgung vor und beurteilte letzteres Interesse als überwiegend, ohne in irgendeiner Weise auf die betreffenden Vorbringen und allfällige konkrete Geschäftsgeheimnisse einzugehen. Sie wies dabei zur Bekräftigung ihrer Beurteilung ergänzend darauf hin, dass offensichtlich Irrelevantes auszusondern und damit in der Strafuntersuchung nicht zugänglich sei. Auch in dieser Hinsicht ging sie jedoch nicht auf die Ausführungen im fraglichen Dokument ein. Stattdessen hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe (wie die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022) anlässlich der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Triageverhandlung (en) die Daten, die sie als offensichtlich in keinem Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung stehend beurteile, konkret zu bezeichnen.  
 
6.2.3. In der Folge beschränkte die Vorinstanz das weitere Entsiegelungsverfahren, wie im Entscheid vom 1. September 2020 angekündigt, auf die Benennung und Aussonderung von Anwaltskorrespondenz (was die Beschwerdeführerin nicht betraf) und für die Strafuntersuchung offensichtlich Irrelevantem. Sie auferlegte dabei, wie ausgeführt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. E), der Beschwerdeführerin (wie auch den Beschwerdeführern in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022) die Obliegenheit, die entsprechenden elektronischen Daten auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte zu markieren, und entschied nach der Sichtung der markierten Daten, welche auszusondern und welche zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft herauszugeben seien. Aufgrund der genannten Beschränkung des weiteren Entsiegelungsverfahrens hat sich die Vorinstanz auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im erwähnten Dokument zu angeblichen Geschäftsgeheimnissen und weiteren schutzwürdigen Geheimnissen auf der logischen Datensicherung ab dem Unternehmensserver nicht auseinandergesetzt. Wegen des gewählten Vorgehens zur Aussonderung von Anwaltskorrespondenz und offensichtlich irrelevanten Daten gilt dasselbe auch für die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Dokument, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nicht weiter begründet hat.  
 
6.2.4. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 konkret und instanzabschliessend über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entschieden, ohne sich in dieser Verfügung oder dem dieser vorangegangenen Entscheid vom 1. September 2020 mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im erwähnten Dokument auseinanderzusetzen, mit denen diese insoweit ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nachkommen wollte. Da sie weder in der angefochtenen Verfügung noch im fraglichen Entscheid auf die betreffenden Vorbringen eingegangen ist, bleibt letztlich offen, ob sie diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat.  
Damit hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 107 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör doch insbesondere, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung und -begründung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; Urteil 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.2). An der Gehörsverletzung der Vorinstanz ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, auf der von der Kantonspolizei Bern erstellten Festplatte wie dargelegt Daten zu markieren. Diese in gegenständlicher und inhaltlicher Hinsicht eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeit entband die Vorinstanz nicht von ihren aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflichten bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beilage 1 zur Stellungnahme vom 24. Juli 2020. Die erwähnte Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als begründet, ohne dass auf deren weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen ist. 
 
6.3. Die Gehörsverletzung der Vorinstanz kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2). Damit ist die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 ungeachtet der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung - und damit namentlich die damit angeordnete Aushändigung von Daten an die Staatsanwaltschaft - ist aufzuheben, soweit sie die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136) betrifft. Die Sache ist insoweit zu (vollständigem) neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft, der den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wahrt, an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
7.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerden in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 kostenpflichtig (Art 66 Abs. 1 BGG). Parteienentschädigungen haben sie keine zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 gilt als obsiegend und hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern hat sie für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerden in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 1B_140/2022 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 2. Februar 2022 wird aufgehoben, soweit sie die sichergestellte logische Datensicherung ab dem Unternehmensserver (Ass.-Nr. 200) und die lokalen Kopien dieses Servers auf den beiden sichergestellten Geschäftslaptops (bzw. der davon erstellten Spiegelung) der Beschwerdeführer in den Verfahren 1B_127/2022 (Ass.-Nr. 008) und 1B_128/2022 (Ass.-Nr. 136) betrifft. Die Sache wird insoweit zu neuem Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Den Beschwerdeführern in den Verfahren 1B_127/2022 und 1B_128/2022 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin im Verfahren 1B_140/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur