Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_513/2021
Urteil vom 28. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Orlando Vanoli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt Zürich, Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Mai 2021 (RT200007-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ und seine Ehefrau B.A.________ hatten in der Steuerperiode 2005 bis 2015 steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland. In dieser Zeit waren sie an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich auch in U.________, wo sie Liegenschaften besitzen, aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Seit 2008 wurde A.A.________ überdies für steuerliche Zwecke als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert. Zudem nahm die Kantonale Steuerverwaltung Zürich aufgrund einer Untersuchung der Eidgenössischen Zollverwaltung wegen Verdachts auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen an, dass er in seiner Villa in U.________ einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen sei. Im Februar 2017 verlegten die Ehegatten A.________ ihren Wohnsitz in die Schweiz.
A.b. Im Anschluss an ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen A.A.________ und B.A.________ erliess die Kantonale Steuerverwaltung am 26. Januar 2016 Einschätzungsentscheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2010-2013 über rund Fr. 79.6 Mio. und Veranlagungsverfügungen für die direkten Bundessteuern der Jahre 2010-2013 über rund Fr. 84.4 Mio. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom kantonalen Steueramt am 30. Mai 2016 abgewiesen. Gestützt darauf stellte ihnen das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 die Schlussrechnungen zu. Die innerkantonalen Rechtsmittel der Ehegatten A.________ gegen den Einspracheentscheid blieben erfolglos: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Ehegatten A.________ gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts am 19. Juli 2017 ab. Auch ihren Beschwerden gegen die am 3. April 2017 für die veranlagten Steuern erlassene Sicherstellungsverfügung sowie die Arrestbefehle war kein Erfolg beschieden.
A.c. Mit Urteil vom 18. September 2018 hiess das Bundesgericht die von B.A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde gut (Dispositivziffer 2). Diejenige von A.A.________ wies es in der Sache ab, hiess aber seine Beschwerde in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten gut (Dispositivziffer 3; Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018).
B.
B.a. Am 8. Oktober 2018 reichten der Staat Zürich und die Stadt Zürich gegen A.A.________ beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon ein Begehren auf Zahlung von Fr. 43'320'110.05 nebst Zins und Kosten ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2018 in der Betreibung Nr.zzz erhob A.A.________ Rechtsvorschlag.
B.b. Das Bezirksgericht Meilen erteilte dem Staat Zürich und der Stadt Zürich auf deren Ersuchen am 20. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. zzz die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 43'320'110.05 nebst Zinsen sowie Betreibungskosten und weiteren Kosten und Entschädigungen.
B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von A.A.________ gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2021 gut, soweit sie die Betreibungskosten, weitere Kosten und Entschädigungen betraf. Im Übrigen wies es sie ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
C.a. A.A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Juni 2021 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. zzz. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis sein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 4. Juni 2021 betreffend das Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom Bundesgericht beurteilt worden ist.
Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfahren mit drei weiteren Beschwerden gegen das obergerichtliche Urteil vom selben Datum zu vereinigen.
C.b. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat über das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch vom 4. Juni 2021 entschieden (Urteil 2G_2/2021 vom 22. Juni 2021). Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ist gegenstandslos geworden.
C.c. Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 wurden das vorliegende und zwei weitere Verfahren (5A_512/2021 und 5A_515/2021) bis zum Entscheid über die Beschwerde 5A_514/2021 einstweilen sistiert.
Am 29. März 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde 5A_514/2021 ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin hob es die Sistierung des Verfahrens am 1. Juni 2022 auf.
Das erneute Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wurde am 23. August 2022 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Über die Beschwerde (5A_512/2021) wird in einem eigenen Verfahren entschieden. Die Beschwerde (5A_515/2021) wurde am 21. September 2022 zurückgezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 43'320'110.05 befunden hat. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ).
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 133 III 393 E. 3).
1.5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung ist inbezug auf die Beschwerde 5A_515/2021 infolge Rückzugs gegenstandslos geworden. Die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde (5A_513/2021) mit der noch zu beurteilenden Beschwerde (5A_512/2021) drängt sich nicht auf, zumal sie ein anderes Betreibungsverfahren mit einer abweichenden örtlichen Zuständigkeit betrifft.
2.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass die Gesuchsteller (Beschwerdegegner) mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 (in Verbindung mit den vorangehenden Urteilen des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017 und des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 sowie dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016) und ihren Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 über einen liquiden zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die darin aufgeführten Nettosteuerschulden und Ausgleichszinsen des Beschwerdeführers verfügen. Zudem bestehe auch für die geforderten Verzugszinsen, deren Beginn und Höhe sich aus dem Gesetz und der dazu gehörenden Verordnung ergeben, ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Infolgedessen wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen den bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid in der Sache ab.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Ansicht, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. September 2018 nicht nur die Ehegattenbesteuerung aufgehoben und eine Individualbesteuerung beider Parteien angeordnet, sondern die Beschwerdegegner in Bezug auf seine Einkünfte in der Schweiz zu einer selbständigen Einschätzung und entsprechend neuen Veranlagung verpflichtet habe. Dies sei nicht geschehen, womit es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel für die geforderten Steuerbeträge fehle.
3.
Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die von den Beschwerdegegnern in Betreibung gesetzten Steuerforderungen samt Zinsen.
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
3.1.1. Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein. Allfällige Verzugszinsen, welche nicht im Dispositiv des Titels enthalten sind, müssen in einer eigenen Verfügung festgelegt werden, sofern sie nicht einfach berechnet werden können oder sich aus dem Gesetz ergeben (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 134 zu Art. 80; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 139 zu Art. 80).
3.1.2. Die Verfügung muss vollstreckbar sein (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; ABBET, a.a.O., N. 142 zu Art. 80; AMONN/WALTHER, Grundriss des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 33, 45). Die Rechtskraft einer Verfügung ist nur erforderlich, soweit das massgebende Gesetz eine solche für die Vollstreckbarkeit einer Forderung anordnet. Dies ist für die direkten Bundessteuern der Fall (Art. 165 Abs. 3 DGB) und für kantonale Steuern, sofern das entsprechende Gesetz dies vorsieht (vgl. Urteil 5A_45/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 110 zu Art. 80). Derartige Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können. Darunter fallen Einsprachen, Rekurse oder Beschwerden, denen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt oder die Wirkung der aufschiebenden Wirkung entzogen worden ist. Damit erweisen sich Veranlagungsverfügungen, Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Steuerbehörden nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist als vollstreckbar. Wird ein kantonal letztinstanzliches Urteil beim Bundesgericht angefochten, so bleibt es vollstreckbar, da der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 3 BGG), es sei denn, der Instruktionsrichter ordnet diese an (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; vgl. ESCHER/LEVANTE, Schnittstellen zwischen SchKG und Verwaltungsrecht, ZZZ 2021 S. 742).
3.2. Im vorliegenden Fall kam als definitiver Rechtsöffnungstitel nur das Urteil des Verwaltungsgerichts samt der Schlussrechnung der städtischen Steuerverwaltung von 21. Juni 2016 in Frage, da das besagte Urteil aufgrund seines reformatorischen Charakters an die Stelle des Entscheides getreten war, den das Steuerrekursgericht aufgrund der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung gefällt hatte (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 153 Rz. 53 i.V.m. § 149 Rz. 8). Das führte dazu, dass einzig dieser kantonal letztinstanzliche Entscheid beim Bundesgericht angefochten werden konnte (ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, § 25 Rz. 5). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gelangten denn auch gegen den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts je mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 lit. I). Damit war das kantonale Urteil nicht mehr vollstreckbar und gegenüber den Beschwerdeführern konnte die definitive Rechtsöffnung vorerst nicht erteilt werden. Die zwei Beschwerden wurden vom Bundesgericht in einem Verfahren vereinigt und unterschiedlich beurteilt. Diejenige des Beschwerdeführers wurde in der Sache abgewiesen und diejenige seiner Ehefrau gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde im Umfang der Gutheissung aufgehoben. Soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, wurde dieser Entscheid ebenfalls durch das Urteil des Bundesgerichts ersetzt. Dieses Ergebnis rührt von der Praxis der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung her, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ordentliches Rechtsmittel mit Devolutiveffekt und in der Regel reformatorischer Natur einzuordnen (BGE 144 I 208 E. 3.1). Damit bildet das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Schlussabrechnung der städtischen Steuerverwaltung) grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzte Steuerschuld des Beschwerdeführers.
4.
Der Beschwerdeführer macht vorab die Verletzung des Gebotes der schonenden Rechtsausübung geltend, welches in Art. 2 Abs. 2 ZGB gründe. Die Beschwerdegegner hätten bereits mehrfache Rechtsöffnungsverfahren für dieselbe Forderung veranlasst, obwohl es an einer rechtskräftigen Steuerveranlagung für den verlangten Betrag von Fr. 39'591'744.80 plus Zins von Fr. 3'728'365.25 fehle. Dieses Vorgehen ist nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich und widerspricht überdies der Sperrwirkung von Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO. Es diene einzig seiner Zermürbung und bringe auch den Beschwerdegegnern nichts.
4.1. Nach Auffassung des Obergerichts sind die unter dem Titel "Missbräuchliches Forumshopping/Unzulässige Mehrfachbetreibung" vorgebrachten Beanstandungen unbehelflich.
4.1.1. Die Vorinstanz erläuterte dem Beschwerdeführer, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen darf, ob eine Betreibung zulässig sei, weil für die gleiche Forderung bereits eine oder mehrere Betreibungen eingeleitet wurden. Dies gelte auch für eine Betreibung am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 SchKG), die neben bzw. zusätzlich zu den Betreibungen am Ort des Arrestgegenstandes (Art. 52 SchKG) erfolgt sei. Inwieweit das Vorgehen des Gläubigers gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse, sei ausschliesslich vom Betreibungsamt bzw. auf Beschwerde nach Art. 17 SchKG hin von der Aufsichtsbehörde zu prüfen (mit Hinweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1). Erweise sich eine Betreibung als zulässig, so gelte dies grundsätzlich auch für die nachfolgende Rechtsöffnung. Werde diese erteilt, so bleibe ihre Wirkung auf das jeweilige Betreibungsverfahren beschränkt und könne den Rechtsvorschlag in einem andern Betreibungsverfahren auch dann nicht beseitigen, wenn es um dieselbe Forderung gehe. Insofern handle es sich nicht um ein identische Sache und von einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gesuchskumulation könne keine Rede sein.
4.1.2. Zudem fügte die Vorinstanz bei, dass der Beschwerdeführer ohnehin von falschen Grundlagen ausgehe, wenn er meine, die vorliegende Betreibung (Nr. zzz) an seinem Wohnort sei nicht zulässig, da gleichentags auch noch eine weitere Betreibung (Nr. yyy) beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach eingeleitet wurde. Wie bei der Letzteren handle es sich um eine Arrestbetreibung am Arrestort. Zudem sei eine Mehrfachbetreibung und damit auch ein mehrfaches Rechtsöffnungsgesuch nicht generell ausgeschlossen, sondern im Rahmen der Arrestprosequierung durchaus zulässig.
4.1.3. Der Vollständigkeit halber hielt die Vorinstanz fest, dass die vorliegende Betreibung nicht nichtig sei, was auch im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs könne nur ausnahmsweise, nämlich bei der Verfolgung offensichtlich sachfremder mit der Zwangsvollstreckung nicht zusammenhängender Ziele, erkannt werden. Solange ein Gläubiger - wie vorliegend die Beschwerdegegner - die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezwecken, sei der Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen.
4.2. Dieser Begründung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren der Beschwerdegegner keinen tatsächlichen oder rechtlichen Mehrwert bringe, sondern einzig seiner Zermürbung diene. Mit der Einleitung einer einzigen Betreibung auf Zahlung hätten die Beschwerdegegner seine Ansprüche bereits geltend machen und die schweizweiten Arreste prosequieren können. Eine solche sei bereits erfolgt, womit sich eine weitere Betreibung und ein anschliessendes Rechtsöffnungsgesuch erübrigt habe. Gleichwohl hätten die Beschwerdegegner als staatliche Gläubiger diesen Weg erneut eingeschlagen und damit das Gebot der schonenden Rechtsausübung verletzt. Die Vorinstanz hätte daher das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 Abs. 2 ZGB als unzulässig erachten müssen. Schliesslich hätte die Vorinstanz auch in (sinngemässer) Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO für die in Betreibung gesetzte Forderung einzig das erste Rechtsöffnungsgesuch und keine weiteren Begehren beurteilen dürfen.
4.3. Mit diesen Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz im Rahmen der bei ihr eingereichten Beschwerde einzig den Rechtsöffnungsentscheid zu prüfen hatte. Dabei musste sie keineswegs das Verhalten der Beschwerdegegner bei der Durchsetzung ihrer Forderung sanktionieren, sondern nur berücksichtigen, ob darin ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt, der zur Nichtigkeit der Rechtsöffnung führt. Inwiefern das Obergericht die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsrichters betreffend die Frage der Zulässigkeit der Betreibung verkannt habe, wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Dafür, dass mit dem konkreten Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. zzz etwas anderes als die Durchsetzung der (strittigen) Steuerforderung bezweckt werden sollte, liegen keine Anzeichen vor (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Damit erweist sich der Rechtsöffnungsentscheid nicht als nichtig. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere den dargestellten Folgen der Rechtsöffnung auf den Pfändungsbeschlag und die dadurch bewirkte Ablösung des Arrestbeschlags sowie die Wirkungen der Rechtshängigkeit eines Rechtsöffnungsbegehrens gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO auf ein weiteres Gesuch in einer anderen Betreibung einzugehen.
5.
In der Sache wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Konsequenzen der vom Bundesgericht mit seinem Urteil vom 18. September 2018 angeordneten Individualbesteuerung völlig falsch eingeordnet und damit den Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt zu haben. Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichtes hätten die Beschwerdegegner die ihn allein betreffenden Steuerfaktoren berechnen und eine neue Veranlagung vornehmen müssen. Gestützt darauf wären die von ihm geschuldeten Steuern auf dem Einkommen und Vermögen sowie die Kirchensteuern plus die anfallenden Zinsen zu verfügen und die Steuerrechnungen (als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels) entsprechend anzupassen gewesen. Da die Beschwerdegegner dies nicht vorgekehrt haben, fehlt es nach Ansicht des Beschwerdeführers an einem definitiven Rechtsöffnungstitel für die geforderten Steuern.
5.1. Auszugehen ist vom bundesgerichtlichen Urteil vom 18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Schlussrechnung der städtischen Steuerverwaltung). Dass es sich hier grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzte Steuerschuld des Beschwerdeführers handelt, wurde bereits gesagt (E. 3.2). Zu prüfen bleiben die Auswirkungen, welche die Gutheissung der von seiner Ehefrau eingereichten Beschwerde auf die Vollstreckbarkeit der Steuerveranlagungen haben, die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden sind.
5.2. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache einzig aufgehoben, soweit er die Ehefrau als Steuerpflichtige betrifft. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Ehefrau in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt und damit hier nur beschränkt, d.h. in Bezug auf ihre Liegenschaften, steuerpflichtig ist. Hingegen nehme sie am Kunst- und Antiquitätenhandel des Beschwerdeführers nicht teil. Das Kantonale Steueramt habe nicht geprüft, welche Einkommensbestandteile der Ehefrau direkt zuzurechnen sind. Stattdessen habe es sie ohne nähere Abklärungen in die Veranlagung einbezogen. Entsprechend sei der angefochtene Entscheid einzig in Bezug auf die Ehefrau aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen. In Bezug auf den Beschwerdeführer (Ehemann) könne das Verfahren fortgeführt werden. Die Rückweisung habe keinesfalls die Aufhebung aller "falschen Verfügungen" zur Folge, wie der Beschwerdeführer vorbringe (Urteil 2C_799/2017, 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2).
5.3. Dem Wortlaut dieser Begründung lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufgehoben hat.
5.3.1. Entgegen seiner Behauptung hat es betreffend seine Person gerade keinen kassatorischen Entscheid gefällt. Aufgehoben hat es lediglich die Familienbesteuerung, d.h. die Faktorenaddition, welche bei Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Gemeinschaft für Einkommen und Vermögen gilt. Beide Ehegatten hatten im massgeblichen Zeitpunkt Wohnsitz im Ausland, wobei einzig der Beschwerdeführer im Kanton Zürich erwerbstätig war und damit einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt für eine (beschänkte) Steuerpflicht im Sinne einer Betriebsstätte hatte. Die Ehefrau war lediglich (Mit-) Eigentümerin von Liegenschaften, wofür sie am jeweiligen Ort ebenfalls beschränkt steuerpflichtig war. Solange die Ehegatten keinen gemeinsamen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt haben, was hier der Fall war, sind sie nicht gemeinsam einzuschätzen, sondern je selbständig für ihre Einkommen und Vermögen zu veranlagen (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 StG /ZH; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 7 Rz. 29).
5.3.2. Daraus folgt, dass die bereits vorgenommene Einschätzung des Beschwerdeführers gemäss dem Urteil des Bundesgerichts bestehen bleibt, hingegen für seine Ehefrau eine neue Veranlagung zu erfolgen hat. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er auf einer neuen Festsetzung seiner Steuerfaktoren und einer entsprechenden Schlussrechnung der Steuerverwaltung besteht. Dazu hat das Bundesgericht die Behörde nicht verpflichtet. Zudem wäre auch die Schlussrechnung nur zu korrigieren und die Zinsen neu zu berechnen, soweit die Einschätzung im Rechtsmittelverfahren geändert worden ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 174 Rz. 16). Dies ist nach dem Gesagten in Bezug auf die in Frage stehenden Nachsteuern des Beschwerdeführers nicht der Fall.
6.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es auf jeden Fall an einem definitiven Rechtsöffnungstitel für die Verzugszinsen, welche gegebenenfalls für die in Betreibung gesetzte Steuerforderung anfallen.
6.1. Die Vorinstanz bezieht sich auf die gefestigte Praxis, wonach auch für die Verzugszinsen grundsätzlich die Rechtsöffnung zu erteilen ist, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt werde. Sie verweist auf die Kompetenz des Regierungsrates, die zur Ausführung des kantonalen Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen (§ 265 StG/ZH). Demnach sei die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen (Art. 51 Abs. 3 StV/ZH).
6.1.1. Auf der Rückseite der Schlussrechnung vom 21. Juni 2016, die Teil des zusammengesetzten Titels bilde, finde sich unter der Rubrik "Zahlungsvorschriften" der folgende Hinweis: "Bei verspäteter Bezahlung der Schlussrechnung sind Verzugszinsen zu berechnen, auch wenn das Steueramt Stundung gewährt oder Ratenzahlungen bewilligt hat. Der Verzugszins beträgt 4,5 %". Damit sei - so die Vorinstanz - die Zinspflicht und der Zinsfuss in liquider Weise im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen und der Beginn der Verzugszinspflicht ergebe sich aus § 51 der Verordnung zum Steuergesetz (StV/ZH). Ob die Zinspflicht zu Recht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sei, beschlage eine materielle Rechtsfrage, welche der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen habe. Die gesetzliche Grundlage für die Regelung der Zinsen auf Verordnungsstufe sei gegeben (§ 174 Abs. 2 StG/ZH). Bereits für den vorliegend massgeblichen Zeitraum sei bei verspäteter Zahlung die Erhebung von Zinsen vorgesehen gewesen.
6.1.2. Der aktuelle Zinsfuss von 4,5 % beruhe auf einem Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007, zu dessen Erlass das Gesetz ihn ermächtige (§ 176 StG/ZH), und finde sich in dessen Anhang. Bei diesem Beschluss handle es sich nicht um eine bloss interne Dienstanweisung, sondern um eine Rechtsverordnung, die eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und den Beginn der Verzugszinsen schaffe. Soweit der Beschwerdeführer den Verzugszins für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 von 4,5 % gemäss regierungsrätlichem Beschluss vom 1. April 2020 auf 0,25 % herabgesetzt haben will (sog. Coronazins), handle es sich um ein nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobenes und damit verspätetes Vorbringen. Zudem erscheine die Anwendung dieser Bestimmung vorliegend als fraglich.
6.2. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Verzugszinsen auf den kantonalen Steuern. Er weist auf die Anpassung der Verordnung zum Steuergesetz hin, wonach per 1. Januar 2021 die Verzugszinspflicht bei periodischen Steuern neu eingeführt worden sei. Bisher und damit für den vorliegend massgeblichen Zeitraum habe die StV/ZH nur für nichtperiodische Steuern einen Verzugszins vorgesehen, was sich aus dem Wortlaut der Bestimmungen und der Gesetzessystematik ergebe. Selbst wenn Verzugszinsen zulässig wären, so könnten sie sicher nicht bereits ab Rechnungstellung erhoben werden, wenn wie vorliegend die Veranlagung angefochten wurde. Diese Problematik habe die Vorinstanz nicht behandelt, was eine Gehörsverletzung darstelle. Zudem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass einer Verordnung zum kantonalen Steuergesetz. Schliesslich weigere sich die Vorinstanz, die vom Regierungsrat im Rahmen der COVID-19-Massnahmen von 4,5 % auf 0,25 % herabgesetzten Verzugszinsen zu berücksichtigen.
6.3. Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen bereits im kantonalen Verfahren geäusserten Standpunkt. Dabei lässt er indes ausser Acht, dass es sich bei den hier in Frage stehenden steuerrechtlichen Bestimmungen um kantonales Recht handelt. Deren Anwendung kann das Bundesgericht (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) einzig in Zusammenhang mit der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen (vgl. Art. 95 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwieweit die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet hat. Entsprechende Rügen sind an eine strenge Begründungspflicht gebunden (E. 1.3). Insbesondere genügt es nicht, die eigene Auslegung der kantonalen Bestimmungen darzulegen. Erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, aus welcher hervorgeht, dass sich dessen Begründung und das daraus folgende Ergebnis als willkürlich erweisen. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen zum kantonalen Steuerrecht in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen zu den Verzugszinsen, dem Zinsbeginn und dem Zinsfuss offensichtlich falsch angewendet haben sollte (zum Willkürbegriff vgl. BGE 141 I 49 E. 3.4). Ebenso wenig begründet er, inwieweit das massgebende Verfahrensrecht verletzt sein sollte, indem die Vorinstanz die Vorbringen zum sog. Coronazins als verspätet eingestuft hat. Auf die entsprechenden Rügen hinsichtlich der Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen kann daher nicht eingetreten werden. Daran ändert auch die pauschale Anrufung der für die Vorinstanz geltende Begründungspflicht nichts, da sie im Ergebnis auf die blosse Rüge der falschen Rechtsanwendung hinausläuft (vgl. BGE 146 II 350 E. 5.1).
7.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, soweit sie den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geschützt hat. Damit ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 105'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante