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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_575/2022  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022 (B 2022/105). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 28. September 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 5. Oktober 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt ihrer Ansicht nach gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht die von der Verwaltung auf der Grundlage der definitiven Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2020 vorgenommene Bemessung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2022 mit der Begründung bestätigt hat, die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG/SG in Verbindung mit Art. 12quater Abs. 2 Vo EG-KVG/SG) für ein ausnahmsweises Abweichen von der Regel, den Prämienverbilligungsanspruch auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres festzusetzen, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, sei nicht gegeben, 
dass sich das kantonale Gericht dabei mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, 
dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll; lediglich zu mutmassen, Verwaltung und Gericht hätten möglicherweise nicht auf die "aktuellste" Steuerveranlagung für das Jahr 2020 abgestellt und im Übrigen die finanziellen Verhältnisse der Jahre 2020 und 2022 wiederzugeben, reicht offensichtlich nicht aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Oktober 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel