Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_147/2024
Urteil vom 28. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jane Renggli,,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Januar 2024 (ZKBER.2023.55 / ZKBER.2023.56).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1977) und B.________ (geb. 1962) stehen sich vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 2005, 2009 und 2011).
A.b. Mit Verfügung vom 8. September 2023 erliess das Richteramt vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Es legte insbesondere die vom Ehemann während der Dauer des Verfahrens für die drei gemeinsamen Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest. Den Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags wies es ab.
B.
Beide Parteien gelangten in der Folge an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses hiess die Berufungen mit Entscheid vom 24. Januar 2024 teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1). Betreffend den Kindesunterhalt hob es die Verfügung vom 8. September 2023 auf und passte die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an (Dispositiv-Ziff. 2). Zur Festsetzung des Ehegattenunterhalts wies das Obergericht die Sache zurück an das Richteramt (Dispositiv-Ziff. 3). Im Übrigen wies es die Berufungen (Dispositiv-Ziff. 4) und das Gesuch der Ehefrau um Parteikostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. 5), auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 6) und schlug die Parteikosten wett (Dispositiv-Ziff. 7).
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Diesem stellt sie den (bezifferten) Antrag, Dispositiv-Ziff. 2 (Kindesunterhalt) des Entscheids vom 24. Januar 2024 abzuändern. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids sei der Beschwerdegegner ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu leisten.
Das Bundesgericht hat weder die kantonalen Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ). Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdegegner zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge festgelegt, die Sache zur Festsetzung des Ehegattenunterhalts aber an die Erstinstanz zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren folglich nicht ab. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt daher kein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG, sondern grundsätzlich ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG vor (BGE 144 III 253 E. 1.3).
1.2. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Dispositiv-Ziff. 2 betreffend den Kindesunterhalt um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG) handeln könnte, denn die Vorinstanz legt in dieser Dispositiv-Ziffer den geschuldeten Unterhalt betragsmässig fest.
1.2.1. Angesichts der Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 2.2) ist zweifelhaft, ob in Bezug auf den Kindesunterhalt überhaupt ein Teilentscheid vorliegen könnte, denn dies würde bedingen, dass die Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2.2. Ohnehin ergibt sich aus der Begründung des Entscheids, die zur Auslegung des Dispositivs heranzuziehen ist (Urteil 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2), was folgt:
1.2.2.1. Die Vorinstanz korrigierte teilweise die von der Erstinstanz verwendeten Zahlen und berechnete die vom Beschwerdegegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach der zweistufig-konkreten Methode. Dabei berechnete sie nicht nur die Kindesunterhaltsbeiträge, sondern auch den Ehegattenunterhalt. In Bezug auf letzteren erwog sie jedoch, die Erstinstanz habe den sogenannten gebührenden Unterhalt, der sich anhand des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bemesse, nicht bestimmt. Dieser stelle aber die Obergrenze des Ehegattenunterhalts dar. Die Erstinstanz werde demzufolge den zuletzt gemeinsam gelebten Standard noch bestimmen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem ehelichen Standard tiefer ausfallen sollte als der vorliegend errechnete Überschussanspruch, seien die freiwerdenden Mittel nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf den Vater und die drei Kinder zu verteilen.
1.2.2.2. Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz nicht nur mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt, sondern auch betreffend die Kindesunterhaltsbeiträge noch nicht abschliessend entschieden.
1.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich demnach um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Dies gilt auch betreffend die von der Beschwerdeführerin angefochtene Regelung der Entschädigungsfolgen (BGE 143 III 290 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin, die fälschlicherweise von einem Endentscheid ausgeht, begründet nicht, inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein sollten, und das ist auch nicht ersichtlich.
Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal mangels Einholens von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang